Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 9. November 1990 zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil, durch das ihre Unterhaltsklage abgewiesen wurde, hat die Klägerin am 14. Januar 1991 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten das Urteil mit Schreiben vom 22. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine Bestätigung des Krankenhauses über die Dauer der stationären Behandlung vorgelegt. Dagegen hat die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen, der Krankenhausaufenthalt sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Sie sei während des Aufenthalts nicht in der Lage gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern und weitere Entscheidungen zu treffen. Die Klägerin hat sich ferner auf die zur Glaubhaftmachung vorgelegte schriftliche Erklärung des Stationsarztes vom 30. gehen, der Krankenhausaufenthalt sei für die Klägerin rechtzeitig vorhersehbar gewesen, so daß es ihr möglich gewesen sei, zuvor noch ihre Prozeßbevollmächtigten zu verständigen sowie während des Aufenthalts schriftlichen Kontakt mit ihnen zu unterhalten und sich so über die Frage der Anfechtung des Urteils zu beraten. Vielmehr hätte das Gericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung der bisherigen Darlegungen geben müssen, wenn es nach seiner Beurteilung auf diese Punkte, insbesondere auf den Anlaß des Krankenhausaufenthalts und die Schwere der Erkrankung ankam. Diese Ergänzung hat die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgebracht. Da die Klägerin derart unvorhergesehen, nämlich mit dem Notwagen, in das Krankenhaus gebracht werden mußte, hatte sie keine Möglichkeit, zuvor noch mit ihrem Prozeßbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen oder einen Nach-sendeantrag an die Bundespost zu richten. Bei der Schwere der jedenfalls aus ihrer Sicht lebensbedrohlichen Erkrankung ist es verständlich, daß sie nicht die notwendige Entscheidungsfähigkeit und Entschlußkraft aufgebracht hat, um die den vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit betreffenden Angelegenheiten zu regeln. Selbst wenn sie vor ihrer Einlieferung in das Krankenhaus oder während ihres dortigen Aufenthalts von dem Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils erfahren hätte, hätte von ihr nicht erwartet werden können, daß sie sich aus dem Krankenhaus heraus mit ihrem Anwalt in Verbindung setzte und ihn beauftragte, für die Einlegung der Berufung zu sorgen. Danach war der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 76/91 in der Familiensache Gisela - G Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. gegen Norbert Istraße N( Beklagter und Beschwerdegegner Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 3. Juli 1991 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. April 1991 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 9. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 11.138,25 DM. Gründe: I. Gegen das am 16. November 1990 zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil, durch das ihre Unterhaltsklage abgewiesen wurde, hat die Klägerin am 14. Januar 1991 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. 3 Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten das Urteil mit Schreiben vom 22. November 1990 an ihre Anschrift übersandt. Diese Sendung habe sie jedoch nicht erreicht, weil sie sich ab 20. November 1990 zur stationären Behandlung in der ersten medizinischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Altona befunden habe. Während dieses Aufenthalts, der bis 2. Januar 1991 gedauert habe, habe sie sich nicht um einen Berufungsauftrag kümmern können. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine Bestätigung des Krankenhauses über die Dauer der stationären Behandlung vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Klägerin gegen die Versäumung der am 17. Dezember 1990 (Montag) abgelaufenen Berufungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei. Zwar könne sich ein Laie in der Regel erst nach Beratung mit einem Rechtsanwalt entscheiden, ob er ein Rechtsmittel einlege oder nicht. Eine solche Beratung sei der Klägerin jedoch trotz ihres Krankenhausaufenthalts möglich gewesen, zwar nicht in mündlicher, wohl aber in schriftlicher Form. Das habe ausgereicht, da das amtsgerichtliche Urteil keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen habe, der Erfolg der Unterhaltsklage vielmehr weitgehend von der Höhe der beidersei- tigen Einkünfte abhängig gewesen sei und die Klägerin aufgrund des vorangegangenen Unterhaltsprozesses in Unterhaltsangelegenheiten nicht unerfahren sei. Sie habe mit dem Erlaß des Urteils am 9. November 1990 und der anschließenden Zustellung rechnen und sich darauf einsteilen müssen. Da der Krankenhausaufenthalt für sie offenbar nicht überraschend gekommen sei, habe sie ihre Prozeßbevollmächtigten davon verständigen müssen, damit sie sie schriftlich beraten konnten. Dagegen hat die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen, der Krankenhausaufenthalt sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Nachdem sie bereits vom 11. September bis 2. Oktober 1990 wegen innerer Blutungen im Krankenhaus behandelt worden sei, sei es am 20. Oktober (richtig: November) 1990 plötzlich wieder zu solchen Blutungen gekommen, worauf sie mit Krankenwagen und Blaulicht ins Krankenhaus gebracht und dort sofort operiert werden sei. Während des weiteren Aufenthalts seien jeden Donnerstag "Eingriffe mit Schläuchen" gemacht worden. Es habe sich nicht um eine Routinebehandlung gehandelt, sondern, zu demindest aus ihrer Sicht, um eine Behandlung auf Leben und Tod, die plötzlich erforderlich geworden sei. Sie sei während des Aufenthalts nicht in der Lage gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern und weitere Entscheidungen zu treffen. Sie habe auch niemanden gehabt, der sich in dieser Zeit um ihre Wohnung gekümmert habe. Das Schreiben ihrer Anwälte habe sie erst nach Rückkehr aus dem Krankenhaus vorgefunden. Die Klägerin hat sich ferner auf die zur Glaubhaftmachung vorgelegte schriftliche Erklärung des Stationsarztes vom 30. April 1991 sowie den an den weiterbehandelnden Arzt ge- richteten ärztlichen Bericht des Krankenhauses vom 30. ua-nuar 1991 bezogen. Danach wurde die Klägerin am 20. November 1990 mit schweren inneren Blutungen "per Notwagen“ in das Krankenhaus eingeiiefert und einem sofortigen Eingriff unterzogen. Massives Biuterbrechen machte eine incensiv-me-dizinische Überwachung notwendig, so daß sie einige Tage auf der Intensivstation verblieb. Bis zur Entlassung erfolgten einmal wöchentlich weitere Eingriffe durch endoskopische Sklerosierung der Oesophagus-Varizen. In der Erklärung des Stationsarztes heißt es, die Klägerin sei "nicht handlungsfähig" gewesen. Dieser mit der sofortigen Beschwerde vorgetragene Sachverhalt ist zu berücksichtigen. Zwar sind alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen. Indessen können unklare und unvollständige Angaben auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung noch erläutert und ergänzt werden, insbesondere, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2). In diesem Rahmen hält sich das BeschwerdeVorbringen der Klägerin. Diese hat keinen neuen Vortrag über einen bisher noch nicht geltend gemachten Sachverhalt nachgeschoben, sondern ihren bisherigen Vortrag nur ergänzt. Aufgrund der Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes in ihrem Gesuch konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon aus- th gehen, der Krankenhausaufenthalt sei für die Klägerin rechtzeitig vorhersehbar gewesen, so daß es ihr möglich gewesen sei, zuvor noch ihre Prozeßbevollmächtigten zu verständigen sowie während des Aufenthalts schriftlichen Kontakt mit ihnen zu unterhalten und sich so über die Frage der Anfechtung des Urteils zu beraten. Vielmehr hätte das Gericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung der bisherigen Darlegungen geben müssen, wenn es nach seiner Beurteilung auf diese Punkte, insbesondere auf den Anlaß des Krankenhausaufenthalts und die Schwere der Erkrankung ankam. Diese Ergänzung hat die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgebracht. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens, das die Klägerin durch die Vorlage ärztlicher Erklärungen glaubhaft gemacht hat, kann die Versagung der Wiedereinsetzung keinen Bestand haben. Da die Klägerin derart unvorhergesehen, nämlich mit dem Notwagen, in das Krankenhaus gebracht werden mußte, hatte sie keine Möglichkeit, zuvor noch mit ihrem Prozeßbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen oder einen Nach-sendeantrag an die Bundespost zu richten. Daß sie das sodann auch aus dem Krankenhaus heraus nicht getan hat, kann ihr gleichfalls nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Bei der Schwere der jedenfalls aus ihrer Sicht lebensbedrohlichen Erkrankung ist es verständlich, daß sie nicht die notwendige Entscheidungsfähigkeit und Entschlußkraft aufgebracht hat, um die den vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit betreffenden Angelegenheiten zu regeln. Selbst wenn sie vor ihrer Einlieferung in das Krankenhaus oder während ihres dortigen Aufenthalts von dem Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils erfahren hätte, hätte von ihr nicht erwartet werden können, daß sie sich aus dem Krankenhaus heraus mit ihrem Anwalt in Verbindung setzte und ihn beauftragte, für die Einlegung der Berufung zu sorgen. Das hätte die Anforderungen, die nach § 233 ZPO an die Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung der Berufungsfrist zu stellen sind, überspannt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 -FamRZ 1985, 469 f.). Danach war der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen. Lohmann Blumenrohr