Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Auf die zutreffenden Gründe des oberlandesgerichtlichen Beschlusses wird verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist mit dem Oberlandesgericht von einem unvollständigen, jedoch nach dem Akteninhalt auslegungsfähigen Verkündungsprotokoll auszugehen. Auf die Form der Verkündung kommt es im übrigen nicht an (vgl.
BT: 7. Juni 2000 BE: MIMI BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 76/00 BESCHLUSS vom 7. Juni 2000 in der Familiensache Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Kläger und Beschwerdegegner, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. März 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.641 DM (für Vorsitzenden: wie OLG). Gründe: Auf die zutreffenden Gründe des oberlandesgerichtlichen Beschlusses wird verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist mit dem Oberlandesgericht von einem unvollständigen, jedoch nach dem Akteninhalt auslegungsfähigen Verkündungsprotokoll auszugehen. Es läßt nach freier Beweiswürdigung des Gerichts unter Heranziehung aller verfügbaren Erkenntnisquellen - hier des lückenhaften Verkündungsprotokolls selbst in Verbindung mit dem vorliegenden, in vollständiger Form abgefaßten und mit dem Verkündungsdatum versehenen Urteil und der Zustellungsverfügung des Gerichts an die Parteien nebst Abgangsvermerk der Kanzlei - den Schluß zu, daß das Urteil ordnungsgemäß verkündet und damit rechtsmittelfähig wurde. Auf die Form der Verkündung kommt es im übrigen nicht an (vgl. BGHZ 26, 340 ff.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21.Aufl. §310 Rdn. 4 m.w.N.; Zöller/Stöber ZPO 21. Auf I. § 165 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94 - NJW 1994, 358). Der vom Beklagten zitierte Fall in BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1985 (X ZB 5/85 VersR 1986, 487 ff.) ist nicht einschlägig. [Vermerk für den Senat: Dort ging es um eine nachträglich - und zwar außerhalb einer förmlichen Protokollberichtigung - erfolgte Eintragung des Verkündungsdatums, die demnach keine Beweiskraft gemäß § 165 erbringen konnte.]