BGH · XII ZB 75/13 vom 02.09.2015
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a) Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. b) Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen absoluten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu (hier: Art. 23 FIUVÜ 73), steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn im korrekten Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von einer positiven Entscheidung über die Zulassung abhängig gewesen wäre, über die sich das Beschwerdegericht deshalb keine Gedanken gemacht hat, weil es nach der von ihm irrtümlich gewählten inkorrekten Verfahrensart davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes statthaft sei (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13. 2010 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Das Amtsgericht Heidelberg hat sich - nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens - im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragsgegners seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Wiesloch weiterverwiesen, welches dem Antrag der Antragstellerin aufgrund mündlicher Verhandlung stattgegeben und das Urteil des türkischen Familiengerichts wegen der darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen für vollstreckbar erklärt hat. Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten den Hinweis erteilt, dass es einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht bedürfe, weil sich die Vollstreckbarkeit des türkischen Urteils nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde des Antragsgegners als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 AVAG 10 a) Eine Beschwerde nach § 11 Abs. 1 AVAG, für deren Verfahren ergänzend die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. 12 aa) Das von der Antragstellerin betriebene Verfahren war - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - jedenfalls nach der Erteilung der Hinweise durch das Landgericht und nach der Verweisung der Sache an das Amtsgericht allein darauf gerichtet, die Zahlungspflichten aus dem türkischen Scheidungsurteil auf der Grundlage des autonomen deutschen Rechts zur Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen und somit im Beschlussverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklären zu lassen. 13 bb) Zwar ist das Amtsgericht ausweislich der Gründe seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach nationalem Recht die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung dem HUVÜ 73 und damit staatsvertraglichem Recht zu entnehmen sind, so dass das Amtsgericht insbesondere die Frage des Ordre-public-Verstoßes nicht auf der Grundlage von § 109 FamFG, sondern auf der Grundlage von Art. 5 HUVÜ 73 erörtert hat. 14 Dies ändert in verfahrensrechtlicher Hinsicht aber nichts daran, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dem für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nach deutschem Recht vorgesehenen kontradiktorischen FamFG-Erkenntnisverfahren nach Beteiligung des Antragsgegners ergangen ist. Auch die Beschlussformel ("wird für vollstreckbar erklärt" statt: "wird mit der Vollstreckungsklausel versehen") lässt unzweifelhaft darauf schließen, dass das Amtsgericht eine Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §110 Abs. 2 FamFG treffen wollte und auch getroffen hat. 15 b) Das Beschwerdegericht ist bei seinen Erwägungen zu dem Meistbegünstigungsgrundsatz offensichtlich von der Vorstellung geleitet worden, dass das Amtsgericht deshalb ein "falsches" Verfahrensrecht angewendet habe, weil im Anwendungsbereich des HUVÜ 73 und der zu seiner Durchführung in Deutschland erlassenen Ausführungsvorschriften ein Rückgriff auf die autonomen deutschen Regelungen zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen (§§108 ff. haltsentscheidungen in einem FamFG-Verfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Vereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts - hier also den §§ 98 ff. Soweit nach diesem Prinzip das Konventionsrecht selbst keinen Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht und daher den Rückgriff auf ein (anerkennungsfreundlicheres) nationales Recht grundsätzlich zulässt, kann auch § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegenstehen (vgl. Vielmehr findet das Günstigkeitsprinzip seinen ausdrücklichen Niederschlag in Art. 23 HUVÜ 73, wonach die Vorschriften des Übereinkommens nicht ausschließen, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat oder das nichtvertragliche Recht des Vollstreckungsstaats angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vergleichs zu erwirken. bb) Ob aus dem Günstigkeitsprinzip des Art. 23 HUVÜ 73 gleichzeitig folgt, dass der Berechtigte des ausländischen Unterhaltstitels in Deutschland ein freies Wahlrecht zwischen einem Klauselerteilungsverfahren nach den Ausführungsbestimmungen zu dem HUVÜ 73 einerseits und einem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG andererseits hat (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG könnte der Antragstellerin unter den obwaltenden Umständen nicht abgesprochen werden. streckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG war für die Antragstellerin deshalb auch in dem Sinne günstiger, dass eine Vollstreckbarerklärung der im türkischen Scheidungsurteil titulierten Schadenersatzansprüche nach innerstaatlichem Recht ohne Rücksicht auf deren unterhaltsrechtliche Qualifikation erfolgen konnte (vgl. 18 c) Unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung hätte im Beschwerdeverfahren allenfalls erörtert werden können, ob das Amtsgericht sein Verfahren mit den sich für Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 FamFG ergebenden verfahrensrechtlichen Modifikationen hätte durchführen dürfen. Denn es ist im Einzelnen streitig, ob das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, wenn diese nach deutschem Rechtsverständnis eine Familienstreitsache zu dem Gegenstand hat, seinerseits kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Familienstreitsache ist (so etwa Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Wenn das vorliegende Verfahren nicht als Familienstreitsache qualifiziert werden könnte, wäre die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die (fristgerechte) Begründung der Beschwerde keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel des Antragsgegners sei, zu demindest im Ergebnis richtig, weil § 117 Abs. 1 FamFG in diesem Fall keine Anwendung fände. Eine weitere Befassung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch an dieser Stelle, denn unabhängig von der Qualifikation des Verfahrens als Familienstreitsache wäre als statthaftes Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung allein die Beschwerde nach § 58 FamFG in Frage gekommen. tel des Antragsgegners entschieden, wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung nur im Falle ihrer Zulassung eröffnet gewesen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Da es an einer solchen Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unstatthaft. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz hergeleitet werden. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 13. 22 b) Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen (vgl. eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel - hier die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 ZPO - zu dem Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens - hier wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG - nicht statthaft wäre. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde indessen auch dann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (Senatsbeschluss vom 9. Weil es nicht darauf ankommt, worauf der Rechtsirrtum des Beschwerdegerichts beruht, kann aus dem Gesichtspunkt, dass sich das Beschwerdegericht aufgrund der Anwendung eines unzutreffenden Verfahrensrechts keine Gedanken über die Zulassung der Rechtsbeschwerde machen musste, nicht hergeleitet werden, dass die bei Anwendung des zutreffenden Verfahrensrechts von einer positiven Zulassungsentscheidung abhängige Anrufung des Bundesgerichtshofs nach dem Grund-