In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht statt. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des 7. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Denn zu demindest nach Einführung des § 15 a RVG sei eine entstandene Geschäftsgebühr nicht (mehr) anteilig auf die Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. gericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. m. Denn in Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof - anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 2. 5 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs.3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger -Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs.3 Satz 1 i.V. m. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. 6 Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/10 vom 9. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:____________ja RVG §§ 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 33 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 574 In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht statt. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - OLG Koblenz AG Westerburg -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2010 wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Beschwerdewert: bis 600 € Gründe: I. 1 Der beschwerdeführende Bezirksrevisor begehrt die Herabsetzung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen ist. 2 Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Festsetzungsbe- schlusses der Rechtspflegerin die Vergütung auf 1.015,07 € festgesetzt. Dabei hat es die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 W RVG i.V.m. § 49 RVG) in voller Höhe berücksichtigt und nicht - wie die Rechtspflegerin gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG - um die halbe vorge- -3- richtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr eines Wahlanwalts (Nr. 2300 W RVG) gekürzt. Denn zu demindest nach Einführung des § 15 a RVG sei eine entstandene Geschäftsgebühr nicht (mehr) anteilig auf die Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies gelte auch für sog. Altfälle, denn § 15 a RVG habe die Gesetzeslage nicht geändert, sondern sie lediglich klargestellt. 3 Hiergegen wendet sich der beschwerdeführende Bezirksrevisor mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Oberlandes- gericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Denn in Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof - anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 - Tz. 4 m.w.N.) - von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. §56 RVG Rdn. 22; Hansens RVGreport 2007, 100; Müller-Rabe in Ge-rold/Schmid/v. Eicken RVG 18. Aufl. §56 Rdn. 32 unter Aufgabe der abweichenden Ansicht in der Vorauflage Rdn. 23 f.; zur gleichen Rechtslage unter Geltung der BRAGO siehe BGH Beschluss vom 13. Oktober 1987 -XZB 29/86- NJW-RR 1988, 381 f.; a.A. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 949, 950). -4- 5 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger -Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 sowie BGFI Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VIZB 27/02 - NJW 2003, 211, 212 m.w.N. und vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70 m.w.N.; siehe auch BVerfG DtZ 1993, 85). -5- 6 Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen. Hahne Prof. Dr. Wagenitz ist ur- Vezina laubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Westerburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 41 F 424/08 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 WF 71/10 -