BGH · XII ZB 75/01 vom 18.01.2006
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Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen. Dezember 1997 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversi- Ferner hat es durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (LBA Schleswig-Holstein; weiterer Beteiligter zu 2) auf einem bei der DRV Bund zu errichtenden Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 195,59 DM, bezogen auf den 31. 2 Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, dass der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von 240,63 DM durch Quasi-Splitting nach § 1587 Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem LBA Schleswig-Holstein zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien in der Ehezeit (1. August 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) beim LBA Schleswig-Holstein monatliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von 2.571,51 DM (Antragstellerin) und 2.891,69 DM (Antragsgegner), bezogen auf den 31. 3 Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das LBA Schleswig-Holstein geltend, für den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei die Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im Wege des Splittings zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertunterschiedes sei durch Quasi-Splitting zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners auszugleichen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen des Rentensplittings für nicht gegeben erachtet. § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB setze voraus, dass der nach § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, welche die Anwartschaften des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder der Beamtenversorgung überstiegen. Seien die Anwartschaften des Verpflichteten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich groß oder geringer als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, habe ein (auch teilweiser) Ausgleich durch Splitting zu unterbleiben; in diesem Fall finde der Ausgleich nur nach den in der Rangfolge nächsten Ausgleichsformen der §§ 1587 b Abs. 2 BGB, §§ 1 und 2 oder 3 b VAHRG statt, je nach Art der auszugleichenden Anrechte. Dem könne auch nicht § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs, entgegengehalten werden, wonach das Quasi-Splitting in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von § 1587 b Abs. 1 BGB noch verbleibenden Wertunterschiedes durchzuführen sei. Die Anwendung von Abs. 1 führe in den Fällen der vorliegenden Art gerade dazu, dass ein Ausgleich durch Splitting ausscheide und der volle Wertunterschied nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen sei. BGB folgende Einschränkung, nach der das Quasi-Splitting nur "in Flöhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertunterschieds" durchgeführt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem Zusammentreffen von nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 und § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB - d.h. mittels getrennter Saldierung der gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung -durchgeführt werden kann (Johannsen/Flenrich/Flahne Eherecht 4. schaften und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben, erfordert die Durchführung des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits für sich allein höher sind als die entsprechenden Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (h.M., vgl. Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin, dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung Zusammentreffen. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erhält dem ausgleichspflichtigen Ehegatten somit möglichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht übertragbar sind und § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-dinger/Rehme, aaO, § 1587 b Rdn. 32; vgl. lastet, weil die nach § 225 SGB VI vom Versorgungsträger an den Rentenversicherungsträger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen höher sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs (vgl. a) Da der Antragsgegner den Feststellungen des Oberlandesgerichts zufolge in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 161,08 DM (82,36 €) erworben hat, denen nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB mit monatlich 2.571,51 DM (1.314,79 €) höhere Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin gegenüberstehen, kann der Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin nicht teilweise durch Splitting erfolgen; er ist insgesamt im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. 13 Da das Rechtsmittel des LBA Schleswig-Holstein zu einer umfassenden Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 1985 -IVbZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt werden kann.