BGH · XII ZB 74/04 vom 04.08.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von mo- Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,44 €; bezogen auf den 31. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 210,25 =0 für die Antragstellerin und 165,36 0 für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 10,89 €dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zu dem 1.