Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Januar 1988 geborene William und die am 27. Juni 1989 geborene Leah entstammen der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2, die beide amerikanische Staatsbürger sind. Etwa im November 1989 zog die Antragstellerin (Mutter) mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung in Perkinston/USA aus und ging mit ihnen zu ihrer Mutter nach Deutschland. August 1990 wurde die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder David, William und Leah dem Antragsgegner (Vater) übertragen. Es ließ die weitere Beschwerde zu, ohne zu bestimmen, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für die Behandlung und Entscheidung der weiteren Beschwerde zuständig sein sollte. März 1993 berichtigte das Oberlandesgericht seine Beschwerdeentscheidung dahin, daß die weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof zugelassen wird. 1. Die weitere Beschwerde ist zwar formund fristgerecht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt worden. In Verfahren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zuläßt, hat es nach § 7 Abs.6 i.V. mit Abs. 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit - entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofes - für die Behandlung und Entscheidung der weiteren Beschwerde zu befinden. Es fehlt jedoch an der für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zusätzlich erforderlichen Begründung des Rechtsmittels. Danach ist die weitere Beschwerde, sofern sie nicht bereits bei ihrer Einlegung begründet wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich zu begründen. Ein weiterer Schriftsatz ist zur Begründung der weiteren Beschwerde nicht eingereicht worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 72/93 vom 12. Mai 1993 in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für a) David b) William c) Leah geboren am 2. Oktober 1986, , geboren am 19. Januar 1988, geboren am 27. Juni 1989, Beteiligte: 1. Vater: Darrin H P Rt. 3 Box 83 Rd) , 39537, USA, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Mutter: Susan H Straße 8, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 2-4, und 7, 3. Landratsamt - Kreisjugendamt -- III/3 - 436.2 - 92 Straße 15, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1993 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Oktober 1992 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 8.000 DM. Gründen I. Der am 2. Oktober 1986 geborene David, der am 19. Januar 1988 geborene William und die am 27. Juni 1989 geborene Leah entstammen der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2, die beide amerikanische Staatsbürger sind. Etwa im November 1989 zog die Antragstellerin (Mutter) mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung in Perkinston/USA aus und ging mit ihnen zu ihrer Mutter nach Deutschland. Durch Entscheidung des "Gerichts für Billigkeitsrecht des County Stone" vom 30. August 1990 wurde die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder David, William und Leah dem Antragsgegner (Vater) übertragen. 3 Auf den Antrag der Mutter änderte das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg diese Entscheidung dahin, daß es die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter übertrug. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters wies das Oberlandesgericht zurück. Es ließ die weitere Beschwerde zu, ohne zu bestimmen, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für die Behandlung und Entscheidung der weiteren Beschwerde zuständig sein sollte. Gegen diesen ihm zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 20. November 1992 zugestellten Beschluß legte der Vater durch sie am 21. Dezember 1992 (Montag) beim Bayerischen Obersten Landesgericht weitere Beschwerde ein. Am 2. März 1993 berichtigte das Oberlandesgericht seine Beschwerdeentscheidung dahin, daß die weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof zugelassen wird. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht begründet worden ist. 1. Die weitere Beschwerde ist zwar formund fristgerecht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt worden. In Verfahren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zuläßt, hat es nach § 7 Abs. 6 i.V. mit Abs. 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit - entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofes - für die Behandlung und Entscheidung der weiteren Beschwerde zu befinden. Solange eine solche Entscheidung nicht getroffen ist, kann die zugelas- S6 sene weitere Beschwerde sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 505/80 - FamRZ 1981, 28 sowie Senatsbeschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). 2. Es fehlt jedoch an der für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zusätzlich erforderlichen Begründung des Rechtsmittels. Nach § 62le Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt für die weitere Beschwerde u.a. § 554 Abs. 1, 2 ZPO entsprechend. Danach ist die weitere Beschwerde, sofern sie nicht bereits bei ihrer Einlegung begründet wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich zu begründen. Die Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 1992 enthält keine Begründung. Ein weiterer Schriftsatz ist zur Begründung der weiteren Beschwerde nicht eingereicht worden. Es kann danach offenbleiben, ob die Begründungsfrist mit der Einlegung der weiteren Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht oder erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (24. März 1993) in Lauf gesetzt worden ist. Zysk Krohn Nonnenkamp Knauber Gerber