BGH · XII ZB 72/04 vom 06.10.2004
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März 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,24 €, bezogen auf den 30. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,76 €; bezogen auf den 30. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juni 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA in Höhe von 130,03 €und der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von 260,50 €| jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVK bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin monatlich 17,53 €dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,31 €i bezogen auf den 30. 1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium und in der Leistungsphase statisch beurteilt.