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BGH · XII ZB 71/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 71/97

Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Das Rechtsmittel des Antragsgegnes gegen den angefochtenen Beschluß ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gegen das Teilversäumnisurteil über den nachehelichen Unterhalt vom 28. November 1996, auch nachdem dieses im Rahmen eines Verbundurteils zusammen mit der Ehescheidung (insoweit §§ 606, 612 Abs.4 ZPO) ergangen ist, allein der Einspruch und nicht die Berufung stattfindet (vgl. Da der Antragsgegner ausdrücklich bei dem Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht "Berufung" gegen die Mai 1994 - XII ZB 55/94 = FamRZ 1994, 1521) und diese auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 28. Eine solche Fristbestimmung ist indessen weder in dem Teilversäumnisurteil vom 28. Das hatte zur Folge, daß trotz der Zustellung des Versäumnisurteils seinerzeit eine Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
BerufungOberlandesgerichtTeilversäumnisurteilBeschlußZPOKrohn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 71/97
vom 25. Juni 1997 in der Familiensache
 Claus H
derzeit unbekannten Aufenthalts,
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Monique
 straße
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Przeßbevollmächtigter I. Instanz:
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. März 1997 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen .
Wert: 6.000 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Antragsgegnes gegen den angefochtenen Beschluß ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gegen das Teilversäumnisurteil über den nachehelichen Unterhalt vom 28. November 1996, auch nachdem dieses im Rahmen eines Verbundurteils zusammen mit der Ehescheidung (insoweit §§ 606, 612 Abs. 4 ZPO) ergangen ist, allein der Einspruch und nicht die Berufung stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 = BGHR ZPO § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 1 = FamRZ 1988, 945). Da der Antragsgegner ausdrücklich bei dem Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht "Berufung" gegen die
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Entscheidung des Amtsgerichts zu dem nachehelichen Unterhalt eingelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 11. Mai 1994 - XII ZB 55/94 = FamRZ 1994, 1521) und diese auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. Februar 1997 mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 als "Hauptrechtsmittel der Berufung" aufrechterhalten hat, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig (nämlich unstatthaft) verworfen .
2. Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 28. November 1996 war allerdings entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei Eingang der Berufung am 8. Januar 1997 noch nicht abgelaufen. Insoweit ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von der Geltung einer mit der Bewirkung der Zustellung am 23. Dezember 1996 beginnenden Zweiwochenfrist (Ende: 7. Januar 1997 nach dem gesetzlichen Feiertag in Bayern vom 6. Januar 1997) ausgegangen. Diese Frist galt im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach § 339 Abs. 2 ZPO ist vielmehr in Fällen, in denen die Zustellung des Versäumnisurteils - wie hier - durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen muß, die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluß zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung ist indessen weder in dem Teilversäumnisurteil vom 28. November 1996 noch nachträglich durch gesonderten Beschluß erfolgt. Das hatte zur Folge, daß trotz der Zustellung des Versäumnisurteils seinerzeit eine Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. RGZ 63, 82, 85; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 339
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Rdn. 12; Zöller/Herget ZPO 20. Aufl. § 339 Rdn. 6) und das Einspruchsverfahren gegebenenfalls noch durchgeführt werden kann.
Vorsitzender Richter	Krohn	Zysk
 am Bundesgerichtshof
 Dr. Blumenrohr ist
 wegen Urlaubs an der
 Unterschriftsleistung
verhindert.
Krohn
 Hahne
Gerber