Auf die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 136,50 DM ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung - berechnet nach dem bis zu dem 31. Hiergegen hat das Land Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft von monatlich nur 761,27 DM, die sich nach künftigem, ab 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend die Beschwerde zurückgewiesen. Denn das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. auch die Bekanntmachung zur Neufassung des BeamtVG vom 24. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ist auch im Verfahren der weiteren Be- Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG auch die Versorgung des Ehemannes (vgl. Die danach vorzunehmende Berechnung seiner Versorgungsanwartschaft führt, wie die sachlich und rechnerisch nicht zu beanstandende Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 12. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht zutreffend - die gegenzurechnende gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem Wert einbezogen, der sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Oktober 1992 (XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/91 vom 7. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit Uwe fstraße 2, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: platz 10, gegen geb. B^HHPstraße 34, Antragsgegnerin, Weitere Beteiligte: 1, Land Baden-Württemberg Versorgung, Postfach - Landesamt für Besoldung und Ref. 57, Beschwerdeführer, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. April 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 21. Oktober 1977 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 11. April 1989 zugestellt. Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche 3 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 345,43 DM begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 136,50 DM ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung - berechnet nach dem bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Beamtenversorgungsrecht -in Höhe von monatlich 827,36 DM gegenüberstehen. Hiergegen hat das Land Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft von monatlich nur 761,27 DM, die sich nach künftigem, ab 1. Januar 1992 geltenden Beamtenversorgungsrecht ergäbe, durchzuführen. Der Ehemann hat sich der Beschwerde mit der unselbständigen Anschlußbeschwerde angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10. April 1991 die Beschwerde und die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt das Land sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 Allerdings hat das Beschwerdegericht aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend die Beschwerde zurückgewiesen. Denn das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BeamtVGÄndG, BGBl I S. 2218; vgl. auch die Bekanntmachung zur Neufassung des BeamtVG vom 24. Oktober 1990, BGBl I S. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen. Die im Gesetz zur Änderung des BeamtVG enthaltenen geänderten Grundlagen für die Berechnung eines Beamtenruhegehalts konnten somit vor dem 1. Januar 1992 noch nicht angewendet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Aus heutiger Sicht kann der Beschluß des Beschwerdegerichts indessen keinen Bestand mehr haben, weil er nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ist auch im Verfahren der weiteren Be- 5 schwerde zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG auch die Versorgung des Ehemannes (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO). Die danach vorzunehmende Berechnung seiner Versorgungsanwartschaft führt, wie die sachlich und rechnerisch nicht zu beanstandende Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 12. März 1990 zeigt, zu einem geringeren ausgleichspflichtigen Ehezeitanteil. Der Senat ist dennoch nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht zutreffend - die gegenzurechnende gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem Wert einbezogen, der sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrechts ergeben hat. Mit dem 1. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I S. 2261) in Kraft getreten, welches sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben. Wie der Senat mit Beschluß vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dadurch, wenn auch nur geringfügig, der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehe- frau ändert. Zur Einholung einer neuen Rentenauskunft ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Blumenröhr Krohn Zysk Knauber Hahne