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BGH · XII ZB 70/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 70/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. April 1990 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Erstbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 17. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom. September 1984 geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 12,70 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. September 1988 hat der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW) beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4 § 1 VAwMG die Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abzuändern, daß eine bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß §§ 3b, 3c VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen wird. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das Anrecht des Ehemannes beim BVV im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht unverfallbar gewesen sei. Der BVV verfolgt mit der weiteren Beschwerde seinen in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsstandpunkt weiter, daß das bei ihm bestehende Anrecht des Ehemannes bereits unverfallbar gewesen sei. In Fällen dieser Art ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl.

Zitierte Normen: § 4 VAHRG § 20 FGG
AmtsgerichtBVVEhemannesOberlandesgerichtZBBeschlußunzulässigBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 70/90	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 18. September 1991
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 1990 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Erstbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 17. November 1988 als unzulässig verworfen wird.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom. 20. September 1984 geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 12,70 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat.
3
Am 21. September 1988 hat der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW) beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4 § 1 VAwMG die Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abzuändern, daß eine bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß §§ 3b, 3c VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen wird. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das Anrecht des Ehemannes beim BVV im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht unverfallbar gewesen sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des BVV hat das Oberlandesgericht - unter Billigung der Auffassung des Amtsgerichts - zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Der BVV verfolgt mit der weiteren Beschwerde seinen in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsstandpunkt weiter, daß das bei ihm bestehende Anrecht des Ehemannes bereits unverfallbar gewesen sei. Er verweist auf sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
II.
Das Oberlandesgericht ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des BVV ausgegangen. Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mangels einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden
4
(Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 -FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175}. Vorliegend handelt es sich allerdings um das Sonderverfahren nach Art. 4 § 1 VAwMG, für das solche Versorgungsträger antragsberechtigt sind (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 -FamRZ 1989, 602 = NJW 1989, 1860). Auch für dieses Verfahren hat der Senat deren Beschwerdebefugnis aber bereits verneint (Beschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 -FamRZ 1991, 678). Sie ergibt sich nicht etwa aus § 20 Abs. 2 FGG, sondern ist auch hier nicht anders zu beurteilen als im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Danach hätte das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde des BVV ohne Sachprüfung als unzulässig verwerfen müssen. In Fällen dieser Art ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Keidel/Kuntze FGG 12. Auf1. § 27 Rdn. 67). Die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht ändert daran nichts,
 
da eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk	Nonnenkamp