* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 69/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 69/91

Auf die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dezember 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 633,35 DM begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften der ausgleichsberechtigten Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 78,50 DM gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Baden in Höhe von 11,10 DM und Anwartschaften auf Beamtenversorgung bei dem Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,334,11 DM, jeweils monatlich, gegenüberstehen. Hiergegen hat das Land Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Versorgungsanwartschaft von 1.332,67 DM unter Anrechnung der gesetzlichen Rente des Ehemannes auf seine Beamtenversorgung neu durchzuführen. Das Oberlandesgericht ist dem hinsichtlich der vom Amtsgericht unterlassenen Anwendung des § 55 BeamtVG gefolgt. April 1991 jedoch die Auffassung vertreten, daß die Beamtenversorgung noch nach den alten, bis zu dem 31. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich das Land gegen die Ermittlung der Beamtenversorgung nach altem Recht. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. auch die Bekanntmachung zur Neufassung des BeamtVG vom 24. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des BeamtVG ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG auch die Versorgung des Ehemannes (vgl. Der Ermittlung des Betrages, um den die nach neuem Recht berechnete Beamtenversorgung gemäß § 55 BeamtVG i.V. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. 2261) in Kraft getreten, welches sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Oktober 1992 (- XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichtung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen (vgl. Entsprechendes gilt für die in den Saldierungsvorgang einzubeziehende gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau, die ebenfalls nach neuem Rentenrecht zu ermitteln ist.

Zitierte Normen: § 55 BeamtVG § 10a VAHRG § 85 BeamtVG § 300 SGB 6
geltendEhefrauBeamtVGBeamtenversorgungGesetzgesetzlichBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s~~
BESCHLUSS
XII ZB 69/91
vom 7. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 Leonhard Ludwig
D
lallee 15b,
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 36, K
gegen
 Doritha D Karlsruhe 21,
geb.
istraße 18,
Antragsgegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1. Land Baden-Württemberg - Landesamt für Besoldung und Versorgung, Postfach	zu Ref. 57,
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte^R^^straße 2,
64	w
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 25. September 1970 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 18. April 1990 zugestellt.
Während der Ehezeit waren beide Parteien gesetzlich rentenversichert. Der Ehemann ist seit dem 6. März 1972 im Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg.
3
Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil vom 20. Dezember 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 633,35 DM begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften der ausgleichsberechtigten Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 78,50 DM gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Baden in Höhe von 11,10 DM und Anwartschaften auf Beamtenversorgung bei dem Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,334,11 DM, jeweils monatlich, gegenüberstehen. Letztere waren bereits auf der Grundlage des neuen, ab dem 1. Januar 1992 geltenden Beamtenversorgungsrechts, jedoch ohne Berücksichtigung der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG, ermittelt worden.
Hiergegen hat das Land Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Versorgungsanwartschaft von 1.332,67 DM unter Anrechnung der gesetzlichen Rente des Ehemannes auf seine Beamtenversorgung neu durchzuführen.
Das Oberlandesgericht ist dem hinsichtlich der vom Amtsgericht unterlassenen Anwendung des § 55 BeamtVG gefolgt. Es hat in seinem Beschluß vom 22. April 1991 jedoch die Auffassung vertreten, daß die Beamtenversorgung noch nach den alten, bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen sei und hat seiner Entscheidung eine ehezeitliche, unter Be-
4
rücksichtigung der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG er-rechnete Beamtenversorgung von 1.380,12 DM zugrunde gelegt. Entsprechend hat es für die Ehefrau in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 656,36 DM begründet.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich das Land gegen die Ermittlung der Beamtenversorgung nach altem Recht.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Allerdings hat das Beschwerdegericht aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend noch altes Beamtenversorgungsrecht zugrunde gelegt. Denn das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst-und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BeamtVGÄndG BGBl I S. 2218; vgl. auch die Bekanntmachung zur Neufassung des BeamtVG vom 24. Oktober 1990,
BGBl I S. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Dabei kommt es nicht auf die Verkündung, sondern auf das Inkrafttreten des Gesetzes an.
5
Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da dieser nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen. Die im Gesetz zur Änderung des BeamtVG enthaltenen geänderten Grundlagen für die Berechnung eines Beamtenruhegehalts konnten somit vor dem 1. Januar 1992 noch nicht angewendet werden (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die zu einem höheren Ausgleich zu Lasten der Beamtenversorgung führte als die Entscheidung des Amtsgerichts, verstieß auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da nur der Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat und sich aufgrund des ungewissen Versorgungsschicksals der Ehegatten nicht ausschließen läßt, daß sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt (BGHZ 92, 5, 12) .
Aus heutiger Sicht kann der Beschluß des Beschwerdegerichts indessen keinen Bestand mehr haben, weil er nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des BeamtVG ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 -FamRZ 1983, 1003, 1004). Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG auch die Versorgung des Ehemannes (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO). Die danach vorzunehmende Berechnung seiner Versorgungsanwartschaft führt - wie die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung vorgelegte Berechnung vom 12. November 1990 i.V. mit derje-
6
nigen vom 12. Februar 1991 zeigt - jedenfalls zu einem geringeren ausgleichspflichtigen Ehezeitanteil.
Der Senat ist dennoch nicht in der Lage, aufgrund der bisher vorliegenden Auskünfte über die Versorgungsanrechte beider Parteien abschließend zu entscheiden. Der Ermittlung des Betrages, um den die nach neuem Recht berechnete Beamtenversorgung gemäß § 55 BeamtVG i.V. mit § 1587a Abs. 6 BGB wegen der konkurrierenden gesetzlichen Rente zu kürzen ist, liegt noch diejenige gesetzliche Rentenanwartschaft mit den Werteinheiten zugrunde, die die LVA Baden in der Auskunft vom 31. Juli 1990 nach den bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen der RVO und des AVG ermittelt hat. Zum 1. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I S. 2261) in Kraft getreten, welches sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (- XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichtung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 -). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dadurch, wenn auch nur geringfügig, der Ehezeitanteil der gekürzten Beamtenversorgung ändert.
7
Entsprechendes gilt für die in den Saldierungsvorgang einzubeziehende gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau, die ebenfalls nach neuem Rentenrecht zu ermitteln ist. Da das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht zutreffend - hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache an das Beschwerdegericht zur Nachholung derselben zurückzuverweisen.
Blumenröhr
 Krohn
Zysk
 Knauber
Hahne