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BGH · XII ZB 69/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 69/14

Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Zitierte Normen: § 70 FamFG
24GuhlingFamFGRechtsbeschwerdeBotur

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 69/14
vom 24. Juni 2015 in der Betreuungssache
LG Dresden-2T 104/13 vom 13.01.2014;
AG Riesa - Az. 8 XVII 293/09 vom 06.12.2012;
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 102 €
Gründe:
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling
 Dose
Botur
 Klinkhammer
Günter