Ferner hat es über nachehelichen Unterhalt für die Antragstellerin, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich entschieden. Dabei ist nach § 93a Abs. 1 Nr. 2 ZPO berücksichtigt worden, daß der Antragsgegner in diesem Verfahren voll unterlegen wäre, weil er sich zur Sache trotz des langen Verlaufs des Verfahrens nicht eingelassen hat." Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich Versäumnisurteil ergangen sei, gegen das nur der beim Amtsgericht einzulegende Einspruch statthaft sei. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners , soweit das Oberlandesgericht auch die Berufung gegen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich als unzulässig verworfen hat. Sie meint jedoch, die Entscheidungsgründe des Familiengerichts zu dem Zugewinnausgleich enthielten keinen Hinweis darauf, daß aufgrund der Säumnis des Antragsgegners durch Versäumnisurteil entschieden worden sei. Den Ausführungen des Familiengerichts zu dem Zugewinnausgleich ist zu entnehmen, daß es sich nicht etwa von der Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin überzeugt hat, was für eine streitmäßige Entscheidung spräche, sondern daß Hieraus ergibt sich, daß das Familiengericht auch zu dem Zugewinnausgleich durch Versäumnisurteil entschieden hat. Die dort verwendete Formulierung "Es war daher Versäumnisurteil aufgrund der Anträge der Antragstellerin zu erlassen" bezieht sich ersichtlich auch auf den nachfolgenden Teil V. Da der Antragsgegner zu den Anträgen sowohl auf Unterhalt als auch auf Zugewinnausgleich keinen Antrag gestellt hatte und im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war, bedürfte es daher besonderer Gründe für die Annahme, das Gericht habe nur über die Unterhaltsbegehren, nicht aber auch über den Zugewinnausgleich durch Versäumnisurteil entschieden. Daß das Familiengericht durch Versäumnisurteil entschieden hat, wird durch seine Begründung der Kostenentscheidung zu dem Unterhalt und zu dem Zugewinnausgleich nochmals deutlich. Diese Formulierung ist ein weiterer Hinweis darauf, daß das Familiengericht auch zu dem Zugewinnausgleich durch Versäumnisurteil entschieden hat. Das Gericht hat sich nicht geirrt und den Antragsgegner nicht durch eine falsche Form seiner Entscheidung auf einen vom höheren Gericht nicht gebilligten Weg für die Rechtsmitteleinlegung gewiesen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
//?
BESCHLUSS
XII ZB 68/92
vom 8. Juli 1992 in der Familiensache
Karl-Heinz
Straße 11,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Beatriz
d e
Istraße 15,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. (
Straße 58, C<
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 1992 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind Karl-Heinz der Antragstellerin übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt. Ferner hat es über nachehelichen Unterhalt für die Antragstellerin, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich entschieden.
Die Entscheidungsgründe enthalten unter "IV. Unterhalt:" nach der Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerin u.a. folgende Ausführungen:
3
"Der Antragsgegner stellt keinen Gegenantrag. Er hat sich zu dem Vorbringen nicht geäußert.
Entscheidungsgründe:
Es war daher Versäumnisurteil aufgrund der Anträge der Antragstellerin zu erlassen."
Ferner heißt es unter "V. Zugewinnausgleich:" nach Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerin u.a.:
"Der Antragsgegner hat auch im Zugewinnausgleichsverfahren keinen Gegenantrag gestellt. Dem Antrag auf Zahlung des Betrages in Höhe von 100.000 DM war ihm Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 1378 BGB stattzugeben. "
Unter "VI. Kosten:" ist u.a. ausgeführt:
"Die Kosten des Unterhaitsverfahrens und des Zugewinnausgleichsverfahrens im Verbund sind dem Antragsgegner auferlegt worden.
Dabei ist nach § 93a Abs. 1 Nr. 2 ZPO berücksichtigt worden, daß der Antragsgegner in diesem Verfahren voll unterlegen wäre, weil er sich zur Sache trotz des langen Verlaufs des Verfahrens nicht eingelassen hat."
Gegen dieses ihm am 14. November 1991 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner mit am 16. Dezember 1991 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb verlängerter Frist vorläufig begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich Versäumnisurteil ergangen sei, gegen das nur der beim Amtsgericht einzulegende Einspruch statthaft sei. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners , soweit das Oberlandesgericht auch die Berufung gegen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich als unzulässig verworfen hat.
II.
1. Ist ein Verbundurteil teilweise als Versäumnisurteil ergangen, so ist es insoweit nicht mit der Berufung anfechtbar, vielmehr steht der säumigen Partei allein der Einspruch nach § 338 ZPO zu (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945). Für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein streitmäßiges Urteil vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf deren Inhalt an (Senat aaO m.N.).
2. Hiervon geht auch die sofortige Beschwerde aus. Sie meint jedoch, die Entscheidungsgründe des Familiengerichts zu dem Zugewinnausgleich enthielten keinen Hinweis darauf, daß aufgrund der Säumnis des Antragsgegners durch Versäumnisurteil entschieden worden sei. Damit bleibt sie ohne Erfolg.
Den Ausführungen des Familiengerichts zu dem Zugewinnausgleich ist zu entnehmen, daß es sich nicht etwa von der Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin überzeugt hat, was für eine streitmäßige Entscheidung spräche, sondern daß
5
es nach § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Vorbringen der Antragstellerin als zugestanden angenommen hat. Hieraus ergibt sich, daß das Familiengericht auch zu dem Zugewinnausgleich durch Versäumnisurteil entschieden hat. Das Gericht mußte dabei nicht nochmals die Säumnis des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung hervorheben, nachdem es gerade im vorhergehenden Abschnitt "IV. Unterhalt" die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Versäumnisurteil bejaht hatte. Die dort verwendete Formulierung "Es war daher Versäumnisurteil aufgrund der Anträge der Antragstellerin zu erlassen" bezieht sich ersichtlich auch auf den nachfolgenden Teil V. des Urteils, wie sich sowohl aus dem Gebrauch der Mehrzahl ("der Anträge") als auch aus dem sich entsprechenden Aufbau der beiden Urteilsabschnitte ergibt. Da der Antragsgegner zu den Anträgen sowohl auf Unterhalt als auch auf Zugewinnausgleich keinen Antrag gestellt hatte und im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war, bedürfte es daher besonderer Gründe für die Annahme, das Gericht habe nur über die Unterhaltsbegehren, nicht aber auch über den Zugewinnausgleich durch Versäumnisurteil entschieden. Besondere Umstände werden aber von der sofortigen Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Daß das Familiengericht durch Versäumnisurteil entschieden hat, wird durch seine Begründung der Kostenentscheidung zu dem Unterhalt und zu dem Zugewinnausgleich nochmals deutlich. Unbeschadet der Frage, ob diesen Ausführungen gefolgt werden könnte, ergibt sich aus ihnen, daß das Gericht in beiden Fällen nicht von einer streitmäßigen Entscheidung ausgegangen ist. Vielmehr hat es berücksichtigt, daß bei einer streitigen Entscheidung der Antragsgegner in beiden Folgesachen "voll unterlegen wäre". Diese Formulierung ist ein
weiterer Hinweis darauf, daß das Familiengericht auch zu dem Zugewinnausgleich durch Versäumnisurteil entschieden hat.
3. Der Grundsatz der Meistbegünstigung, auf den sich die sofortige Beschwerde beruft, vermag ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Das Gericht hat sich nicht geirrt und den Antragsgegner nicht durch eine falsche Form seiner Entscheidung auf einen vom höheren Gericht nicht gebilligten Weg für die Rechtsmitteleinlegung gewiesen (vgl. BGHZ 40, 265, 267).
Lohmann Knauber