Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Januar 1997 (einem Freitag) beim Amtsgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Familiengerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingegan- Zu Recht hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerdeschrift ist verspätet beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangen, weil sie nicht an das richtige Gericht adressiert war. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175 unter C II 2 b) - kann in solchen Fällen zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn das Rechtsmittel bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so rechtzeitig eingegangen ist, daß die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (BGH, Beschluß vom 14. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte der Antragsgegnerin schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gestellt worden ist und deshalb unzulässig war. Diese Zweiwochenfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Beschluß vom 13. Nach der von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des Beschwerdegerichts ist die Verfügung des Familiengerichts vom 4. Aufgrund dieser Verfügung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch Zweifel bekommen können und müssen, ob die Akten mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim zuständigen Oberlandesgericht ein-gehen würden. Da dieses Schreiben erst am letzten Tag der Frist bei ihm eingegangen war, war jedenfalls nicht auszuschließen und damit zu befürchten, daß die Akten erst einen oder einige Tage später zu dem Oberlandesgericht gelangen würden. Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, daß es in dieser Situation nahegelegen hätte, noch am letzten Tag der Frist sicherheitshalber beim Oberlandesgericht erneut - evtl, per Telefax - Beschwerde einzulegen. Jedenfalls hätte sich der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin beim Beschwerdegericht vergewissern müssen, ob die Akten rechtzeitig eingegangen sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/97 vom 12. November 1997 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 1997 (nicht: 1996) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000 DM. Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die gemeinsamen Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Beschluß vom 27. Dezember 1996 das Umgangsrecht des Antragstellers geregelt. Dieser Beschluß wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 7. Januar 1997 zugestellt. Durch einen an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichteten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 1997, der am 31. Januar 1997 (einem Freitag) beim Amtsgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Die zuständige Richterin hat mit Verfügung vom 4. Februar 1997 (Dienstag) dem Verfah- 3 rensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, die Akten würden zur Entscheidung über die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht Brandenburg geleitet, die angekündigte Beschwerdebegründung solle dort eingereicht werden. Gleichzeitig hat sie die Übersendung der Akten an das Oberlandesgericht Brandenburg verfügt. Das Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde am 6. Februar 1997 abgesandt, die Akten am 7. Februar 1997. Die Akten sind erst am 14. Februar 1997 beim Brandenburgi-schen Oberlandesgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit einem am 13. März 1997 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die weitere Beschwerde ist nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Familiengerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingegan- 4 gen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann der Antragsgegnerin nicht gewährt werden. Nach §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO muß die befristete Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden. Nach § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO muß sie bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden, sie kann nicht wirksam eingelegt werden bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerde hätte demnach spätestens am 7. Februar 1997 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingehen müssen. Da sie verspätet eingegangen ist, war sie als unzulässig zu verwerfen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerdeschrift ist verspätet beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangen, weil sie nicht an das richtige Gericht adressiert war. Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat grundsätzlich die Partei zu vertreten (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1995 - VII ZB 14/95 - NJW 1996, 393). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175 unter C II 2 b) - kann in solchen Fällen zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn das Rechtsmittel bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung 5 erlassen hat, so rechtzeitig eingegangen ist, daß die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1996 - IV ZB 32/95 -BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 8). Das Beschwerdegericht hat sich mit dieser Rechtsprechung befaßt und ausgeführt, das Verfahren des Amtsgerichts entspreche dem gewöhnlichen Geschäftsgang. Das Amtsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht sicherzustellen. Auf diese Ausführungen des Beschwerdegerichts, die an sich rechtlich nicht zu beanstanden sind, kommt es jedoch nicht an. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte der Antragsgegnerin schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gestellt worden ist und deshalb unzulässig war. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt werden. Diese Zweiwochenfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Nach der von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des Beschwerdegerichts ist die Verfügung des Familiengerichts vom 4. Februar 1997 dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 7. Februar 1997 - dem letzten Tag der Frist - zugegangen. Dieser Verfügung war nicht nur zu entnehmen, daß das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt worden war. Aufgrund dieser Verfügung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch Zweifel bekommen können und müssen, ob die Akten mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim zuständigen Oberlandesgericht ein-gehen würden. Die Akten konnten nicht früher als das an ihn gerichtete Schreiben abgesandt worden sein. Da dieses Schreiben erst am letzten Tag der Frist bei ihm eingegangen war, war jedenfalls nicht auszuschließen und damit zu befürchten, daß die Akten erst einen oder einige Tage später zu dem Oberlandesgericht gelangen würden. Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, daß es in dieser Situation nahegelegen hätte, noch am letzten Tag der Frist sicherheitshalber beim Oberlandesgericht erneut - evtl, per Telefax - Beschwerde einzulegen. Jedenfalls hätte sich der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin beim Beschwerdegericht vergewissern müssen, ob die Akten rechtzeitig eingegangen sind. Hätte er dies getan, so hätte er erfahren, daß die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist. Von diesem Zeitpunkt an war seine Unkenntnis deshalb nicht mehr unverschuldet mit der Folge, daß die Wiedereinsetzungsfrist 7 des § 234 ZPO zu laufen begann. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst mehr als einen Monat später gestellt worden. Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke