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BGH · XII ZB 65/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 65/11

Gegen diesen Beschluss legte die Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, die zugleich die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2 ist, Beschwerde ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Januar 2011 an, dass als weiterer Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge der Beteiligte zu 3 - ein Rechtsanwalt - bestellt werde. Januar 2011 ergänzte das Beschwerdegericht seinen vorangegangenen Beschluss dahin, dass der Beteiligte zu 3 die Betreuung berufsmäßig führe. Februar 2011 stellte das Beschwerdegericht klar, dass hinsichtlich des Beteiligten zu 2 der Aufgabenkreis der Vermögenssorge entfalle und dieser Aufgabenkreis durch den Beteiligten zu 3 allein wahrgenommen werde. 2 Gegen diese Entscheidungen richten sich die nicht zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2, mit denen er seine durch Beschluss vom 1. 4 Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Da er mit der Regelung des § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zu dem Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. 7 Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 15. Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Pa-landt/Diederichsen BGB 70. Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des §271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 -XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN und vom 18. 9 Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 2.

Zitierte Normen: § 70 FamFG § 1896 BGB § 295 FamFG § 1896 BGB § 271 FamFG
BeteiligtebeteiligtFamFGBGBBeschwerdegerichtBetreuerBetreuung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 65/11
vom 29. Juni 2011
in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Januar, 27. Januar und 24. Februar 2011 werden auf seine Kosten verworfen.
Verfahrenswert: 3.000 €
Gründe:
I.
1	Für	die	Betroffene,	die unter einem Down-Syndrom leidet, ist seit langem
 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer war ihr Vater Helmut D. bestellt, der am 28. Juni 2010 verstarb. Durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 1. September 2010 wurde der Beteiligte zu 2, der bis dahin Ersatzbetreuer war, zu dem Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, die zugleich die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2 ist, Beschwerde ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Durch Beschluss vom 8. November 2010 half das Amtsgericht der Beschwerde teilweise ab, indem es anordnete, dass die Vertretung in materiell-erbrechtlichen Prozessen vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht von der Betreuung durch den Beteiligten zu 2 erfasst sei. Hintergrund dieser Anordnung war, dass in einem Testament die Betroffene als Vorerbin und der Beteiligte zu 2 als Nacherbe eingesetzt worden sein könnte, was zwischen diesen und weiter in Betracht kommenden Erben streitig ist. Das Beschwerdegericht ordnete
-3-
durch Beschluss vom 18. Januar 2011 an, dass als weiterer Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge der Beteiligte zu 3 - ein Rechtsanwalt - bestellt werde. Am 27. Januar 2011 ergänzte das Beschwerdegericht seinen vorangegangenen Beschluss dahin, dass der Beteiligte zu 3 die Betreuung berufsmäßig führe. Durch weiteren Beschluss vom 24. Februar 2011 stellte das Beschwerdegericht klar, dass hinsichtlich des Beteiligten zu 2 der Aufgabenkreis der Vermögenssorge entfalle und dieser Aufgabenkreis durch den Beteiligten zu 3 allein wahrgenommen werde.
2	Gegen diese Entscheidungen richten sich die nicht zugelassenen
 Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2, mit denen er seine durch Beschluss vom 1. September 2010 eingeräumte Stellung als alleiniger Betreuer verteidigt.
3	Die	Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG un-
statthaft sind.
4	Nach	§	70	Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten
 statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
5	Hier	hat	das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelas-
sen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.
-4-
6	Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zu dem Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 -XIIZB 364/10- FamRZ2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 -XIIZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).
7	Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9). Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10;
-5-
vom 9. Februar 2011 -XII ZB 364/10- FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 18. Mai 2011 -XII ZB 671/10 Rn. 8).
8	Demgegenüber	bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des
§ 1908 b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Pa-landt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des §271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 -XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN und vom 18. Mai 2011 -XIIZB 671/10-juris Rn. 9).
-6-
9	Da	die	(Teil-)Entlassung	des	Betreuers	gemäß	§	1908 b BGB nicht die
 Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht.
Hahne	Weber-Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne
 Schilling	Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 01.09.2010 -	705 XVII 1520/98	-
LG München I,	Entscheidung	vom 18.01.2011	-13 T 21473/10	-
LG München I,	Entscheidung	vom 27.01.2011	-	13 T 21473/10	-
LG München I,	Entscheidung	vom 24.02.2011	-	13 T 21473/10	-