Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 63/98
vom 17. Juni 1998 in der Familiensache
Omar
Straßei
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
2
<■" /T”
KJ
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Februar 1998 - 10 WF 3/98 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.500 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die die Ablehnung eines Familienrichters betreffen, gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO keine Beschwerde zulässig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1991 - XII ZB 125/91 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geht diese Regelung der allgemeineren Bestimmung des § 46 Abs. 2 ZPO vor, wonach gegen einen Beschluß, durch den das Richterablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, sofortige
3
Beschwerde stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 1 = FamRZ 1986, 1197 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93 - FamRZ 1993, 1309).
Blumenröhr
Zysk
Hahne
Sprick
Weber-Monecke