BGH · XII ZB 63/95 vom 24.09.1997
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Eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, ist, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Versorgungsrente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. März 1995 dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 99,88 DM, bezogen auf den 31. § 1587 Abs. 2 BGB) sowohl Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Versorgungsanwartschaften bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung (der weiteren Beteiligten zu 2: der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL) erworben. Das Familiengericht hat die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, indem es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 - BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 59,56 DM (bezogen auf den 31. Die von beiden Ehegatten bei der VBL erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Familiengericht im Wege des analogen Quasisplittings (§ 1 Abs.3 VAHRG i.V. m. § 1587 b Abs. 2 BGB) ausgeglichen, indem es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 9,73 DM (bezogen auf den 31. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erwerbsunfähigkeitsrente sei noch nicht unverfallbar, da noch nicht sicher sei, ob der Ehemann diese Rente fortlaufend bis zu dem Bezug von Altersrente beziehen werde. Auf die Beschwerde der VBL hin hat das Oberlandesgericht die Versorgungsausgleichsregelung hinsichtlich des durchgeführten analogen Quasisplittings rein rechnerisch geringfügig dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 8,84 DM (statt: 9,73 DM) begründet werden. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie erreichen will, daß die von ihr schon zu dem Ehezeitende gezahlte dynamische Versorgungsrente beim analogen Quasisplitting berücksichtigt wird. 1. Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, ist nach der Rechtsprechung des Senats eine dynamische Versorgungsrente der VBL wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, ob die Rente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Senatsbeschlüsse vom 13. Das Beschwerdegericht will dieser Rechtsprechung nicht folgen und führt zur Begründung aus, es sei nicht gerechtfertigt, eine zu dem Ehezeitende bereits bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente der VBL beim Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen, während eine zu dem Ehezeitende bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden dürfe, wenn ein Wegfall dieser Rente nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr in Betracht komme. Es ist zwar richtig, daß eine am Ende der Ehezeit bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, nur dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn im konkreten Einzelfall mit ihrer Entziehung vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Daraus ergibt sich, daß eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente nur berücksichtigt werden kann, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, daß sie sich auf die Rente wegen Alters auswirken wird. eindeutigen gesetzlichen Regelung stellt sich deshalb bei einer wegen Eintritts des Versicherungsfalls bereits bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente aus der betrieblichen Altersversorgung die Frage der Unverfallbarkeit nicht. Ist die dynamische VBL-Erwerbsunfähigkeitsrente beim Versorgungsausgleich berücksichtigt worden und erlischt sie nach § 66 VBL-Satzung, bevor der Berechtigte die Altersgrenze erreicht hat, so kommt eine Korrektur des Versorgungsausgleichs nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Betracht. Auf dieselbe Weise kann eine Korrektur erfolgen, wenn eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt worden ist, weil bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht feststand, ob sie bis zu dem Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden würde, sich später aber herausstellt, daß das der Fall war. 2. Hiernach war die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu dem analogen Quasisplitting dahin abzuändern, daß - unter Berücksichtigung der vom Ehemann bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente der VBL - zu Lasten seiner Versorgungsan-wartchaften bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von 99,88 DM (statt: 8,84 DM) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zu begründen sind.