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BGH · XII ZB 63/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 63/90

in der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangs mit dem ehelichen Kind Sebastian S ■BBHHHHHB , geboren am (f.HHI 1982, wohnhaft bei der Beteiligten zu 1), Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht das Gesuch der Antragstellerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zurückgewiesen hat, findet die weitere Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 ZPO; vgl. Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zudem ist das Rechtsmittel, das durch Einreichung der Beschwerdeschritt bei dem Bundesgerichtshof einzulegen war (§ 621e Abs.3 Satz 1 ZPO), bei dem Oberlandesgericht eingelegt wor den und - mit den vom Oberlandesgericht beigezogenen Akten erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§§ 621e Abs.3 Satz 2, 516 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 131 KostO
VerfahrensbevollmächtigteZPOOberlandesgerichtunzulässigBundesgerichtshofBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
XII ZB 63/90
BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Regelung des Umgangs mit dem ehelichen Kind
 Sebastian S ■BBHHHHHB , geboren am (f. HHI 1982, wohnhaft bei der Beteiligten zu 1),
Beteiligte;
1. die Mutter Brigitte Straße flHr Dl
 Friedrich-E|
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr^flHpiB und Dr. CflHBfeallee ■,
Dü
2. der Vater Richard
 Istraße
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
2
23
Der XTT, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 23. Mai 1990
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 1990 wird als unzulässig verworfen .
Gründe :
Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht das Gesuch der Antragstellerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zurückgewiesen hat, findet die weitere Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 ZPO; vgl. Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 238 Anm. 5 b dd; Zimmermann ZPO § 238 Rdn. 7). Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin läßt sich von bei dem
 Oberlandesgericht zugelassenen Recntsanwälten vertreten. Schon deshalb ist ihre weitere Beschwerde unzulässig. Zudem ist das Rechtsmittel, das durch Einreichung der Beschwerdeschritt bei dem Bundesgerichtshof einzulegen war (§ 621e Abs. 3 Satz 1 ZPO), bei dem Oberlandesgericht eingelegt wor den und - mit den vom Oberlandesgericht beigezogenen Akten erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 FGG).
Lohmann
 Portmann