April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (§ 224 Abs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/95 vom 12. April 1995 in der Familiensache gegen Jörg-Uwe B( bei Istraße Beklagter und Beschwerdegegner, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 1995 wird auf ihre Kosten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (§ 224 Abs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 27. März 1980 - IX ZR 67/77 -VersR 1980, 582). Obgleich das Oberlandesgericht der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu seinem Hinweis vom 16. Januar 1995 binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, hätte sie daher jedenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag spätestens bis zu dem 1. Februar 1995 auch dann stellen müssen, wenn die Frist zur Stellungnahme - stillschweigend - um eine Woche verlängert worden wäre. Beschwerdewert: 1.960 DM. Blumenröhr Hahne Zysk Sprick Nonnenkamp