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BGH · XII ZB 61/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 61/15

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 20. In dem Formular ist unter der Überschrift "Vermögenssorge" der Punkt "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Inund Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" mit "ja" angekreuzt. 3 Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet und die Beteiligte zu 3 als Betreuerin sowie die Beteiligte zu 2 zur Ersatzbetreuerin bestellt. 4 Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich. Das Landgericht hat den Aufgabenkreis der Betreuung auf das "Eingehen von Verbindlichkeiten" beschränkt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Einstellung des Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könnten. April 2015 -XII ZB 29/15 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist mit der Bejahung des Punktes "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Inund Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet.

Zitierte Normen: § 1896 BGB
BetroffeneBeschwerdeVorsorgevollmachtAngelegenheitBegründungVerbindlichkeitBetreuungRechtsbeschwerdeVermögenssorge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 61/15
vom 22. April 2015 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 16. Januar 2015 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 20. Oktober 2014 aufgehoben.
Das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung wird eingestellt.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe:
I.
1	Der	72jährige	Betroffene	leidet	an einer schweren Demenz, wegen derer
 er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und geschäftsunfähig ist.
-3-
2	Am 29. Juni 2011 hatte er seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3, Vorsorgevollmacht unter Verwendung des vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellten Musterformulars erteilt und mit ergänzender Erklärung vom 23. Dezember 2012 die Beteiligte zu 2, seine Tochter, zur Ersatzbevollmächtigten bestimmt. In dem Formular ist unter der Überschrift "Vermögenssorge" der Punkt "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Inund Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" mit "ja" angekreuzt. Die mit "namentlich..." daran angeknüpften Unterpunkte sind ebenfalls mit "ja" angekreuzt mit Ausnahme der Unterpunkte "Verbindlichkeiten ein-gehen" und "Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist", die weder mit "ja" noch mit "nein" angekreuzt sind.
3	Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet und die Beteiligte zu 3 als Betreuerin sowie die Beteiligte zu 2 zur Ersatzbetreuerin bestellt.
4	Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich. Das Landgericht hat den Aufgabenkreis der Betreuung auf das "Eingehen von Verbindlichkeiten" beschränkt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Einstellung des Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung.
1.	Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könnten. Die vorliegende Vorsorgevollmacht sei jedoch lückenhaft ausgefüllt. Hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten sei die Vorsorgevollmacht jedenfalls unklar, weshalb insoweit Betreuungsbedarf bestehe. Da die Angelegenheiten des Betroffenen lückenlos besorgt werden müssten, sei eine die Vorsorgevollmacht ergänzende Betreuungsanordnung notwendig.
2.	Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 -XII ZB 29/15 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist mit der Bejahung des Punktes "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Inund Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zu dem "Eingehen von Verbindlichkeiten" geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung sol-
-5-
cher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken.
9	Dass	für	Rechtsgeschäfte	solcher	Art	ein konkreter Bedarf besteht, hat
 das Landgericht weder festgestellt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Auch die Bevollmächtigte sieht keinen Bedarf für die Anordnung einer Betreuung insoweit.
Dose	Weber-Monecke	Klinkhammer
 Nedden-Boeger
 Guhling
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, Entscheidung vom 20.10.2014 - 407 XVII 410/14 -LG Amberg, Entscheidung vom 16.01.2015 - 32 T 1133/14-