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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. In der Folgesache Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zu dem Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde. Wie die Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellern vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltlicher Begleitung nicht mehr bedarf.Dose Weber-Monecke Schilling Günter Klinkhammer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 111 FGGRG § 574 ZPO
SenatsrechtsprechungParteiFreiburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5. Mai 2010
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €
Gründe:
I.
1	Die	Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren
 anhängig. In der Folgesache Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zu dem Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde.
Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zu dem 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).
Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass der mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand keine Beschwer ergibt, welche die Berufungssumme erreicht. Darauf wird verwiesen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649). Für eine - von der Antragstellerin erbetene - Überprüfung der Senatsrechtsprechung besteht kein
 Anlass. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellern vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltlicher Begleitung nicht mehr bedarf.
Dose
 Weber-Monecke
 Schilling
Günter
 Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 49 F 107/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 18 UF 271/08 -