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BGH · XII ZB 60/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 60/92

Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 11. März 1992 legten sie gegen das Urteil Berufung ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Vor dem Urlaubsantritt sei er mit den Angestellten anhand des Fristenkalenders die während seiner Abwesenheit ablaufenden Fristen durchgegangen; er habe alle Fristsachen erledigt, in denen während des Urlaubs die Frist ablief.In der vorliegenden Sache habe er in der Akte verfügt, daß am 2. Bei Beginn der Vorfrist werde die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt in einem "Vorfristfach" vorgelegt; der Anwalt werde durch Vorlage einer Kopie aus dem Fristenkalender auf die beginnende Vorfrist hingewiesen. An die Akte werde ein gesonderter Fristenzettel geheftet, auf dem die Sache, der Beginn der Vorfrist und der Tag des Fristablaufs angegeben seien; dieser werde nach Erledigung von dem Anwalt abgezeichnet. Einen Tag vor Ablauf der Frist werde der Anwalt nochmals durch Vorlage einer Kopie des Fristenkalenders, in der die ihn betreffenden Fristen gelb gekennzeichnet seien, auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. März 1992 vorgelegt worden, jedoch ohne Gelbmarkierung der vorliegenden Sache, weil der sachbear-beitende Rechtsanwalt Dr. Kpp seine Rückkehr für den 2. März 1992 die Wahrung der Berufungsfrist in der vorliegenden Sache nicht überwacht und daher weder am Vormittag Rechtsanwalt noch am Nachmittag Rechtsanwalt Dr. K^^ an den Ablauf der Frist erinnert. Ferner habe sie an diesem Tag nicht, wie es üblich gewesen sei und zu ihren Aufgaben gehört habe, die Abzeichnung des Fristenzettels an der Akte kontrolliert. Andernfalls wäre ihr aufgefallen, daß die Akte nicht zur Bearbeitung an diesem Tag vorgelegt und keiner der Rechtsanwälte durch Vorlage einer Kopie des Fristenkalenders mit Gelbvermerk auf den drohenden Fristablauf hingewiesen worden sei. März 1992 habe Frau die Akte aus einem anderen Grund gesucht und dabei bemerkt, daß die Berufung nicht am 2. März 1992 bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub keine Kopie des Fristenkalenders für diesen Tag vorgefunden. Es hat darauf abgestellt, daß mit Vorlage der Akten an den Rechtsanwalt dessen Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Fristenprüfung entstehe; von dieser Verantwortung könne er sich nicht durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristenwahrung zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung einer Fristsache zu erinnern. Obwohl hier die Akte mit Beginn der Vorfrist in das Vorfristfach bei Rechtsanwalt gelegt und diesem zudem am 28. März 1992 vorgelegt worden sei, sei die rechtzeitige Einlegung der Berufung unterblieben, obgleich Rechtsanwalt Dr. K^fc im Lauf des 2. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne das Unterbleiben der gelben Markierung auf der Kopie des Fristenkalenders und einer ausdrücklichen Erinnerung durch das Büropersonal am 2. Die Sicherheitskontrolle und die Vor-frist-Handhabung habe hier - aus möglicherweise organisatorischen Gründen - versagt, die jedenfalls nicht allein dem Verantwortungsbereich des Büropersonals zuzuordnen seien. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben in ihrer Kanzlei die Fristenüberwachung einschließlich der Ausgangskontrolle mit dem System der an die Akten angehefteten Fristenzettel, anhand deren die - im Fristenkalender mit Vorfrist und Fristablauf eingetragenen - Fristen überprüft und die Erledigung der Sachen bei Fristablauf kontrolliert wird, in einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich genügenden Weise organisiert (vgl. Sie hätte dann die Akte heraussuchen müssen - wie sie es ohnehin am nächsten Tag getan hat - und hätte festgestellt, daß der Fristenzettel nicht abgezeichnet war. Das hätte ihr Veranlassung geben müssen, die in der Akte befindliche, bereits vor dem Urlaubsantritt von Rechtsanwalt Dr. notierte Verfügung auszuführen, nämlich die - als Formular in der Datenverarbeitung der Kanzlei gespeicherte - Berufungsschrift vorzubereiten und Rechtsanwalt Dr. K^| zur Unterschrift vorzulegen sowie anschließend für die Vorlage des Schriftsatzes bei Gericht Sorge zu tragen. März 1992 nicht auf ein Versäumnis seiner Angestellten zu schließen, als ihm keine Kopie des Fristenkalenders für diesen Tag mit Gelbmarkierungen ihn betreffender Fristabläufe vorgelegt wurde. Februar 1992 in sein Vorfristfach gehängte Akte des vorliegenden Verfahrens - offenbar - nicht eingesehen und das Büropersonal nicht darauf hingewiesen hat, daß hier keine Vorfrist zu beachten, sondern die Berufungsschrift vorzubereiten und am 2. schluß den Fristenkalender kontrolliert, dann hätte sie, wie dargelegt, bemerkt, daß die Berufungsfrist in dieser Sache noch nicht gestrichen war; sie hätte die Akte dann aus dem Vorfristfach bei Rechtsanwalt entnommen und die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen veranlaßt. Den Beklagten ist nach alledem auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO).

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristMärztagenAktAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 60/92
vom 17. Juni 1992 in dem Rechtsstreit
1.
Heinrich Sfl|p KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ing. Heinrich Sf^, A^^HBstraße 4,
2. Dipl.-Ing. Heinrich sdpT^IBstraße 4, H<
Beklagte und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	_
J^Äallee 39, H
gegen
 Firma l9 1 Geschäftsführer Gerd Heinrich Hi
 in HfM mbH, Straße 4,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. E®B^allee 1, H
& Partner,
SS
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. April 1992 aufgehoben.
Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 63.494,84 DM.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 17. Januar 1992 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 34.310,62 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt; die von der Beklagten zu 1 erhobene Widerklage wurde abgewiesen. Das Urteil wurde den Beklagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 30. Janu-
3
ar 1992 zugestellt. Am 13. März 1992 legten sie gegen das Urteil Berufung ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trugen sie - unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. K^^, der in der Sozietät ihrer Prozeßbevollmächtigten der Sachbearbeiter in der vorliegenden Sache war sowie der Anwaltsgehilfin Uta	- vor: Die Berufungsfrist sei auf-
grund eines Versehens der gut ausgebildeten, sorgfältig überwachten und sonst stets zuverlässig und gewissenhaft arbeitenden Angestellten	versäumt	worden.	Rechtsanwalt
 Dr. K^^ habe sich vom 15. Februar bis zu dem 2. März 1992 mittags in Urlaub befunden. Vor dem Urlaubsantritt sei er mit den Angestellten anhand des Fristenkalenders die während seiner Abwesenheit ablaufenden Fristen durchgegangen; er habe alle Fristsachen erledigt, in denen während des Urlaubs die Frist ablief. In der vorliegenden Sache habe er in der Akte verfügt, daß am 2. März 1992 fristwahrend Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden solle. Aufgrund der Büroorganisation habe Rechtsanwalt Dr.	davon
 ausgehen dürfen, seine Angestellten würden diese Verfügung ordnungsgemäß in der Weise ausführen, daß sie rechtzeitig vor Fristablauf die Berufung vorbereiteten, sie seinem Partner, Rechtsanwalt	2ur Unterschrift vorleg-
ten und die ordnungsgemäße Unterzeichnung und fristgemäße Einreichung der Berufungsschrift überwachten.
In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten seien die Angestellten	und	für	die	Berechnung,	Notierung	und
 Kontrolle der Fristen zuständig. Bei Notierung einer Frist werde stets auch eine Vorfrist, eine Woche vor Fristablauf,
 vermerkt. Beide Fristen würden in der betreffenden Akte und im Fristenkalender notiert. Bei Beginn der Vorfrist werde die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt in einem "Vorfristfach" vorgelegt; der Anwalt werde durch Vorlage einer Kopie aus dem Fristenkalender auf die beginnende Vorfrist hingewiesen. An die Akte werde ein gesonderter Fristenzettel geheftet, auf dem die Sache, der Beginn der Vorfrist und der Tag des Fristablaufs angegeben seien; dieser werde nach Erledigung von dem Anwalt abgezeichnet. Die Frist werde erst nach Abzeichnung durch den Rechtsanwalt ausgetragen. Einen Tag vor Ablauf der Frist werde der Anwalt nochmals durch Vorlage einer Kopie des Fristenkalenders, in der die ihn betreffenden Fristen gelb gekennzeichnet seien, auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Am Tag des Fristablaufs kontrollierten die Angestellten, ob alle Fristen durch Abzeichnen des Fristenzettels erledigt seien. Falls Fristen nicht in dieser Weise erledigt seien, wiesen die Angestellten die Rechtsanwälte nochmals rechtzeitig vor Büroschluß darauf hin.
Die Akte des vorliegenden Rechtsstreits sei wegen des Urlaubs von Rechtsanwalt Dr. K^P am 24. Februar 1992 mit Vorfristzettel in das Vorfristfach bei Rechtsanwalt Rpp QJPPP gehängt worden. Am Freitag, dem 28. Februar 1992, dem letzten Arbeitstag vor dem Fristablauf am 2. März 1992, sei Rechtsanwalt	eine	Kopie	des	Fristenkalen-
ders für den 2. März 1992 vorgelegt worden, jedoch ohne Gelbmarkierung der vorliegenden Sache, weil der sachbear-beitende Rechtsanwalt Dr. Kpp seine Rückkehr für den 2. März 1992 angekündigt hatte.
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Seit dem 26. Februar 1992 sei die Angestellte erkrankt gewesen, so daß die Angestellte	allein für die
 Fristenüberwachung zuständig gewesen sei. Sie habe am Tage der Urlaubsrückkehr von Rechtsanwalt Dr.	am	2.	März
1992, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versehentlich unterlassen, ihm eine Kopie des Fristenkalenders von diesem Tag vorzulegen. Ebenso habe sie versehentlich am 2. März 1992 die Wahrung der Berufungsfrist in der vorliegenden Sache nicht überwacht und daher weder am Vormittag Rechtsanwalt	noch	am	Nachmittag	Rechtsanwalt
 Dr. K^^ an den Ablauf der Frist erinnert. Ferner habe sie an diesem Tag nicht, wie es üblich gewesen sei und zu ihren Aufgaben gehört habe, die Abzeichnung des Fristenzettels an der Akte kontrolliert. Andernfalls wäre ihr aufgefallen, daß die Akte nicht zur Bearbeitung an diesem Tag vorgelegt und keiner der Rechtsanwälte durch Vorlage einer Kopie des Fristenkalenders mit Gelbvermerk auf den drohenden Fristablauf hingewiesen worden sei. Am 3. März 1992 habe Frau die Akte aus einem anderen Grund gesucht und dabei bemerkt, daß die Berufung nicht am 2. März 1992 bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden sei.
Rechtsanwalt Dr. K^^ trage kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Er habe zwar am 2. März 1992 bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub keine Kopie des Fristenkalenders für diesen Tag vorgefunden. Da er jedoch vor seinem Urlaubsantritt alle für diesen Tag ablaufenden Fristen kontrolliert und alle notwendigen Verfügungen getroffen habe, habe er davon ausgehen können, daß alle Fristsachen erledigt seien. Andernfalls hätte ihm nach der Büroorganisation eine Kopie des Kalenders mit entsprechendem Gelbvermerk der
JS
 
von ihm zu beachtenden Fristen vorgelegt werden müssen. Damit, daß Frau	die	Überwachung	der	an diesem Tag ablau-
fenden Berufungsfrist in dem vorliegenden Rechtsstreit vergessen würde, habe er nicht zu rechnen brauchen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Es hat darauf abgestellt, daß mit Vorlage der Akten an den Rechtsanwalt dessen Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Fristenprüfung entstehe; von dieser Verantwortung könne er sich nicht durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristenwahrung zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung einer Fristsache zu erinnern. Obwohl hier die Akte mit Beginn der Vorfrist in das Vorfristfach bei Rechtsanwalt gelegt und diesem zudem am 28. Februar 1992 die Kopie des Fristenkalenders für den 2. März 1992 vorgelegt worden sei, sei die rechtzeitige Einlegung der Berufung unterblieben, obgleich Rechtsanwalt Dr. K^fc im Lauf des 2. März 1992 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne das Unterbleiben der gelben Markierung auf der Kopie des Fristenkalenders und einer ausdrücklichen Erinnerung durch das Büropersonal am 2. März 1992 die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht exkulpieren. Die Sicherheitskontrolle und die Vor-frist-Handhabung habe hier - aus möglicherweise organisatorischen Gründen - versagt, die jedenfalls nicht allein dem Verantwortungsbereich des Büropersonals zuzuordnen seien. Die Funktion der Fristenkontrolle sei für den Fall der urlaubsbedingten Abwesenheit des Sachbearbeiters nicht einwandfrei gewährleistet gewesen.
7
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Beklagten haben zwar die Berufungsfrist, die am 2. März 1992 (Montag) endete (§ 516 ZPO), versäumt. Ihnen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn weder sie selbst noch ihre Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Frist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Diese ist vielmehr - bei ausreichend organisierter Fristenkontrolle - allein auf ein Versehen der Büroangestellten	zurückzuführen.
Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben in ihrer Kanzlei die Fristenüberwachung einschließlich der Ausgangskontrolle mit dem System der an die Akten angehefteten Fristenzettel, anhand deren die - im Fristenkalender mit Vorfrist und Fristablauf eingetragenen - Fristen überprüft und die Erledigung der Sachen bei Fristablauf kontrolliert wird, in einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich genügenden Weise organisiert (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88 -, Senatsbeschluß vom 13. November 1991 - XII ZB 130/91 -, auch Beschluß vom 28. Februar 1991 - III ZB 44/90 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 9, 20 und 15). Bei ordnungsgemäßer Beachtung der büroorganisatorischen Anweisungen durch die Büroangestellte	am	2.	März	1992	wäre
3S
 
die Berufungsfrist in der vorliegenden Sache gewahrt worden. Hätte Frau	nämlich	an	diesem	Tag, wie es ihre
 Aufgabe war, vor Büroschluß den Fristenkalender eingesehen und die dort eingetragene an diesem Tag ablaufende Frist zur Kenntnis genommen, dann hätte sie bemerkt, daß die Frist noch nicht gestrichen war. Sie hätte dann die Akte heraussuchen müssen - wie sie es ohnehin am nächsten Tag getan hat - und hätte festgestellt, daß der Fristenzettel nicht abgezeichnet war. Das hätte ihr Veranlassung geben müssen, die in der Akte befindliche, bereits vor dem Urlaubsantritt von Rechtsanwalt Dr.	notierte Verfügung
 auszuführen, nämlich die - als Formular in der Datenverarbeitung der Kanzlei gespeicherte - Berufungsschrift vorzubereiten und Rechtsanwalt Dr. K^| zur Unterschrift vorzulegen sowie anschließend für die Vorlage des Schriftsatzes bei Gericht Sorge zu tragen. Einer sachlichen Bearbeitung durch Rechtsanwalt Dr. K^fe oder einer Rücksprache mit den Beklagten bedurfte es, wie die sofortige Beschwerde zu Recht hervorhebt, am 2. März 1992 nicht mehr. Denn die Entscheidung, Berufung einzulegen, war bereits gefallen. Zur Fristwahrung mußte daher nur das Berufungsformular ausgedruckt, ergänzt, dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt und der Schriftsatz bis Mitternacht zu dem Oberlandesgericht - am selben Ort - gebracht werden. Daß dies verabsäumt worden ist, beruht allein auf einem Versehen der Büroangestellten
 Rechtsanwalt Dr.	trifft	hieran	entgegen der Auf-
fassung des Oberlandesgerichts kein (mitursächliches) Verschulden. Da er vor seinem Urlaub alle Fristsachen bis einschließlich zu dem 2. März 1992 kontrolliert, bearbeitet und
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die jeweils erforderlichen Anordnungen getroffen hatte, brauchte er bei seiner Urlaubsrückkehr am Mittag des 2. März 1992 nicht auf ein Versäumnis seiner Angestellten zu schließen, als ihm keine Kopie des Fristenkalenders für diesen Tag mit Gelbmarkierungen ihn betreffender Fristabläufe vorgelegt wurde.
Ob Rechtsanwalt	ein	Verstoß gegen seine an-
waltlichen Sorgfaltspflichten deshalb vorzuwerfen ist, weil er die am 24. Februar 1992 in sein Vorfristfach gehängte Akte des vorliegenden Verfahrens - offenbar - nicht eingesehen und das Büropersonal nicht darauf hingewiesen hat, daß hier keine Vorfrist zu beachten, sondern die Berufungsschrift vorzubereiten und am 2. März 1992 bei Gericht einzureichen war, kann dahingestellt bleiben. Ein hierin etwa liegendes anwaltliches Verschulden wäre nämlich für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden, wenn die Angestellte Lage die ordnungsgemäß angeordnete und für die Fristwahrung letztlich maßgebliche Ausgangskontrolle nicht versäumt hätte. Hätte Frau	3111 2* März 1992 vor Büro-
schluß den Fristenkalender kontrolliert, dann hätte sie, wie dargelegt, bemerkt, daß die Berufungsfrist in dieser Sache noch nicht gestrichen war; sie hätte die Akte dann aus dem Vorfristfach bei Rechtsanwalt	entnommen
 und die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen veranlaßt.
Den Beklagten ist nach alledem auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO).
Lohmann
 Nonnenkamp
Krohn
 Hahne
Zysk