Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Die weitere Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 17. In einem Schreiben an das Amtsgericht teilte das beteiligte Jugendamt mit, daß die Mutter namens des Kindes der Vaterschaftsanerkennung durch den Erzeuger zugestimmt habe. .Tur70ndamt.es als Amtspfleger für erforderlich halte, bat es uro gerichtliche Feststellung, ob mit der Geburt des Kindes Gesetzliche Amtspflegschaft eingetreten sei. Das Jugendamt vertritt den Standpunkt, für den Eintritt einer gesetzlichen Amtspflegschaft sei kein Raum, weil das Kind nach seinem französischen Heimatrecht unter dem alleinigen und unbeschränkten Sorgerecht der Mutter stehe. Januar 1988 (FamRZ 1988, 431) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß für das Kind gesetzliche Amtspflegschaft des beteiligten Jugendamts eingetreten ist.
BUNDESGERICHTSHOF f XII ZB 60/89 BESCHLUSS in der Pflegschaftssache betreffend die 1988 geborene Jennifer W , Beteiligte: 1. Mut^er^Salome 2. der Stadt Straße zu 2. Beschwerdeführer it I 2 9 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Mai 1990 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 17. Februar 1989 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Jennifer Woerner wurde am 9. März 1988 in Offenburg von der Beteiligten zu 1 nichtehelich geboren. Diese ist französische Staatsangehörige. Sie hat die Mutterschaft vor dem Standesbeamten anerkannt und lebt mit dem Kind in Offenburg . In einem Schreiben an das Amtsgericht teilte das beteiligte Jugendamt mit, daß die Mutter namens des Kindes der Vaterschaftsanerkennung durch den Erzeuger zugestimmt habe. Es vertrat die Ansicht, die Mutter habe für die Vaterschaftsanerkennung ein uneingeschränktes Vertretungsrecht; eine gesetzliche Amtspflegschaft sei nicht eingetreten. Da das Standesamt anderer Meinung sei und die Zustimmung des WI 3 .Tur70ndamt.es als Amtspfleger für erforderlich halte, bat es uro gerichtliche Feststellung, ob mit der Geburt des Kindes Gesetzliche Amtspflegschaft eingetreten sei. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - faßte zunächst einen Beschluß, in dem es die Frage verneinte. In Abänderung dessen stellte es jedoch später fest, daß für das Kind gemäß Art. 20 Abs. 2 EGBGB, §§ 1709, 1706 BGB Amtspflegschaft des Jugendamtes eingetreten sei. Gegen diesen Beschluß legte das Jugendamt Erinnerung und gegen die Zurückweisung dieses nach Vorlage an das Landgericht als Beschwerde geltenden Rechtsmittels weitere Beschwerde ein. Das Jugendamt vertritt den Standpunkt, für den Eintritt einer gesetzlichen Amtspflegschaft sei kein Raum, weil das Kind nach seinem französischen Heimatrecht unter dem alleinigen und unbeschränkten Sorgerecht der Mutter stehe. Demgemäß verfolgt es sein Feststellungsbegehren weiter, daß gesetzliche Amtspflegschaft nicht eingetreten sei. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. März 1988 (BayObLGZ 1988, 76) und der Oberlandesgerichte Celle vom 21. Januar 1988 (FamRZ 1988, 646), Düsseldorf vom 25. November 1987 (DAVorm 1988, 193), Hamburg vom 19. Mai 1987 (FamRZ 1987, 974) und Stuttgart vom 19. Januar 1988 (FamRZ 1988, 431) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Die Vorlage ist zulässig, der Bundesgerichtshof daher zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufen (§ 28 Abs. 2 und 3 FGG). Das Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß für das Kind gesetzliche Amtspflegschaft des beteiligten Jugendamts eingetreten ist. Wegen der näheren Begründung dieser Beurteilung wird auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tage in der Sache XII ZB 63/89 verwiesen, der den Beteiligten als Anlage dieser Entscheidung zur Kenntnis gebracht wird. Lohmann Richter Portmann ist im Blumenrohr Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann Krohn Zysk