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BGH · XII ZB 59/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 59/92

"Die Berufung dürfte hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und ist auch nicht mutwillig erhoben, diesbezüglich wird zunächst Bezug genommen auf das Vorbringen der Klägerin und Berufungsführerin in I. Auf den Antrag der Klägerin verlängerte der Vorsitzende des Zivilsenats beim Bezirksgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 24. Februar 1992 beschloß das Bezirksgericht die Verwerfung der Berufung der Klägerin, weil innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine formgerechte Begründungsschrift eingegangen sei. Einen von dei Klägerin gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 23. Insbesondere enthalten sie kein Empfangsbekenntnis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, aus dem sich das Zustellungsdatum ergibt, obwohl die Prozeßbevollmächtigte mitgeteilt hat, sie habe das Empfangsbekenntnis an das Bezirksgericht zurückgesandt. Die sofortige Beschwerde meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht versäumt, sondern durch das innerhalb der Frist eingegangene Prozeßkostenhilfegesuch, das den Anforderungen einer Berufungsbegründung entspreche, gewahrt worden. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß eine Eingabe, mit der der Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht, gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt. Dies braucht der Berufungskläger nicht ausdrücklich hervorzuheben; vielmehr genügt es, daß sich eine entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang oder den Begleitumständen ergibt. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Frist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs.3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe auch als Berufungsbegründung die- Indessen genügt das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Die Begründung muß deshalb zu dem einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH Beschluß vom 10. Zugleich wird jedoch hervorgehoben, daß die bloße Bezugnahme keine Berufungsbegründung i.S. von § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO sei, auch wenn der Streitstoff einfach liege. Hiernach genügen die Ausführungen der Klägerin in ihrem Prozeßkostenhilfegesuch den Anforderungen des Gesetzes an eine Berufungsbegründung nicht, da sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils erstrebt werden und warum die Klägerin diese Entscheidung mißbilligt und abgeändert haben will. Daß der Schriftsatz, den die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 20. Februar 1992 durch Telefax an das Bezirksgericht gesandt hat, mangels Unterzeichnung der Kopiervorlage durch die Rechtsanwältin den formellen Anforderungen des § 519 ZPO nicht entsprach (vgl. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungseinreichung 1), hat das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt und wird auch von der sofortigen Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Damit hat das Bezirksgericht die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteZBBerufungsbegründungBeschlußZPOBezirksgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 59/92
vom 1. Juli 1992 in der Familiensache
 Hedwig W
W<
(Straße 20,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Straße 80,
gegen
 Klaus W
Straße 1,
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
G^^|Mfestraße 11, N<
2

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am l. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 25. Februar 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 9.600 DM
Gründe:
I.
Gegen das Urteil des Kreisgerichts, durch das ihre Unterhaltsklage teilweise abgewiesen wurde, legte die Klägerin am 3. Januar 1992 Berufung ein. Am 16. Januar 1992 beantragte sie, ihr für den zweiten Rechtszug Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Sie legte dar, daß sie zur Aufbringung der Prozeßkosten außerstande sei, und führte weiter aus:
"Die Berufung dürfte hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und ist auch nicht mutwillig erhoben, diesbezüglich wird zunächst Bezug genommen auf das Vorbringen der Klägerin und Berufungsführerin in I. Instanz, Berufungsbegründung wird nachgereicht."
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Auf den Antrag der Klägerin verlängerte der Vorsitzende des Zivilsenats beim Bezirksgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 24. Februar 1992. Am 20. Februar 1992 ging bei dem Bezirksgericht ein durch Telefax übermittelte! Schriftsatz mit einer Berufungsbegründung ein, der den Briefkopf der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin trägt, aber nicht unterzeichnet ist. Am 25. Februar 1992 beschloß das Bezirksgericht die Verwerfung der Berufung der Klägerin, weil innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine formgerechte Begründungsschrift eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die am 16. März 1992 bei dem Bezirksgericht einging. Einen von dei Klägerin gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 23. März 1992 zurückgewiesen, den die Klägerin nicht angefochten hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht innerhalb vor zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses eingelegt (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings weisen die Akten den Zeitpunkt der Zustellung nicht aus. Insbesondere enthalten sie kein Empfangsbekenntnis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, aus dem sich das Zustellungsdatum ergibt, obwohl die Prozeßbevollmächtigte mitgeteilt hat, sie habe das Empfangsbekenntnis an das Bezirksgericht zurückgesandt. Nach einem Bearbeitungsvermerk des Gerichts soll die Beschlußausfertigung an die Prozeßbevollmächtigte am 26. Februar 1992 abgesandt worden sein. Aus der von dieser vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses
 ergibt sich jedoch, daß diese erst am 28. Februar 1992 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefertigt worden ist. Danach ist der Beschluß nicht eher als am 28. Februar 1992 an die in Dresden ansässige Prozeßbevollmächtigte abgesandt worden. Er kann dieser daher nicht vor dem 29. Februar 1992 zugegangen sein. Damit ist die am 16. März 1992 (Montag) eingegangene sofortige Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht versäumt, sondern durch das innerhalb der Frist eingegangene Prozeßkostenhilfegesuch, das den Anforderungen einer Berufungsbegründung entspreche, gewahrt worden. Deshalb habe das Bezirksgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß eine Eingabe, mit der der Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht, gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt. Dies braucht der Berufungskläger nicht ausdrücklich hervorzuheben; vielmehr genügt es, daß sich eine entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang oder den Begleitumständen ergibt. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Frist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe auch als Berufungsbegründung die-
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nen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfe 1 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Begründungswille 1, je m.w.N.).
Indessen genügt das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Es läßt schon nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen und welche sachliche Änderung verfolgt werden soll (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus fehlt es an der Angabe der Berufungsgründe. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat. Die Begründung muß deshalb zu dem einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90 - BGHR § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 4). Insoweit reicht die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht aus. Die Erklärung, das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug werde wiederholt, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe selbst dann nicht, wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft (vgl. Se-
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 natsbeschluß vom 16. Feburar 1981 - IVb ZB 505/81 - NJW 1981, 1620 m.w.N.) oder wenn der Sachverhalt sonst zwischen den Parteien unstreitig ist und das angefochtene Urteil sich auf rechtliche Erörterungen beschränkt. In einem solchen Fall muß der Berufungsführer deutlich machen, inwieweit er die rechtliche Würdigung für unrichtig hält oder in welche Richtung seine Einwendung gegen die Beurteilung der Vorinstanz geht (vgl. auch BGH Beschluß vom 10. Juli 1990 aaO). Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde wird das auch von Zöller/Schneider (ZPO 17. Aufl. § 519 Rdn. 40) nicht anders vertreten. Gestützt auf das Urteil des Senats vom 4. Juni 1986 (IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59), wird dort erörtert, daß die ergänzende Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen zulässig sei und das bezogene Vorbringen zu dem zweitinstanzlichen Streitstoff mache. Zugleich wird jedoch hervorgehoben, daß die bloße Bezugnahme keine Berufungsbegründung i.S. von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sei, auch wenn der Streitstoff einfach liege.
Hiernach genügen die Ausführungen der Klägerin in ihrem Prozeßkostenhilfegesuch den Anforderungen des Gesetzes an eine Berufungsbegründung nicht, da sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils erstrebt werden und warum die Klägerin diese Entscheidung mißbilligt und abgeändert haben will.
Daß der Schriftsatz, den die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 20. Februar 1992 durch Telefax an das Bezirksgericht gesandt hat, mangels Unterzeichnung der Kopiervorlage durch die Rechtsanwältin den formellen Anforderungen des § 519 ZPO nicht entsprach (vgl. BGH Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungseinreichung 1), hat das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt und wird auch von der sofortigen Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Damit hat das Bezirksgericht die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.
Lohmann
 Blumenrohr