Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 12. Der Antrag des Antragsgegners auf Beiordnung von Rechtsanwalt Z. Die von den Parteien vorgebrachten Umstände begründen nicht die Notwendigkeit, ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde ausnahmsweise einen Verkehrsanwalt beizuordnen. welcher Rechtsanwalt im Verfahren der weiteren Beschwerde beauftragt werden sollte und ob die Zuziehung eines Verkehrsanwalts erforderlich ist. Daß der Antragsgegner zur Durchführung der weiteren Beschwerde, die Antragstellerin zur Rechtsverteidiguung dagegen darüber hinaus noch weiteres veranlassen müssen, wozu sie einen Verkehrsanwalt benötigen, ist nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 59/90 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 12. Juni 1991 beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Beiordnung von Rechtsanwalt Z. als Verkehrsanwalt wird abgelehnt . Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin geben keine Veranlassung, den Senatsbeschluß vom 17. April 1991 abzuändern, soweit ihr Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt 0. als Verkehrsanwalt abgelehnt worden ist. Gründe: Die von den Parteien vorgebrachten Umstände begründen nicht die Notwendigkeit, ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde ausnahmsweise einen Verkehrsanwalt beizuordnen. Vor allem war und ist es nicht erforderlich, daß sie die Verfahrensbevollmächtigten, die vor dem Oberlandesgericht für sie tätig waren, im vorliegenden Rechtszug als Verkehrsanwälte in Anspruch nehmen. Die Parteien konnten mit diesen vorinstanzlichen Bevollmächtigten die ergangene Beschwerdeentscheidung besprechen und sich von ihnen darüber beraten lassen, welches Rechtsmittel dagegen gegeben ist, 3 welcher Rechtsanwalt im Verfahren der weiteren Beschwerde beauftragt werden sollte und ob die Zuziehung eines Verkehrsanwalts erforderlich ist. Durch eine solche Beratung fielen keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Verkehrsanwaltsgebühren, an. Vielmehr gehören eine solche Tätigkeit und die Übersenduung der Handakten an den für den neuen Rechtszug zu beauftragenden Verfahrensbevollmächtigten noch zur Vorinstanz und werden durch die Kosten abgegolten, welche die vorinstanzlichen Bevollmächtigten im Rechtszug der Beschwerde verdient haben (vgl. etwa Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 10. Aufl. § 37 Rdn. 28; Riedel/Süßbauer/Keller, BRAGO 6. Aufl. § 52 Rdn. 9; Götteich/Mümmler, BRAGO 16. Aufl. Stichwort Verkehrsanwalt Anm. 1.2, 5). Daß der Antragsgegner zur Durchführung der weiteren Beschwerde, die Antragstellerin zur Rechtsverteidiguung dagegen darüber hinaus noch weiteres veranlassen müssen, wozu sie einen Verkehrsanwalt benötigen, ist nicht ersichtlich. Lohmann Blumenrohr