Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Auf die Rechtsmittel der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden der Beschluß des 10. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 380,60 DM, bezogen auf den 31. zu Lasten des Versorgungsanrechts des Antragsgegners bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 15,09 DM, bezogen auf den 31. Januar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 791,70 DM bei der Landesversicherungsanstalt RfHHHHIHI (LVA, weitere Beteiligte zu 1), die Ehefrau (Antragstellerin) in Höhe von monatlich 30,50 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbund-urteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der LVA in Höhe von 395,69 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen werden. Mit der gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erhobenen Beschwerde hat die BfA geltend gemacht, das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der ZVK habe statt durch Splitting durch Quasisplitting ausgeglichen werden müssen. Wenn ihrem Begehren entsprechend das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der ZVK durch Quasisplitting ausgeglichen wird, sind insoweit ihre Rentenaufwendungen nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG von der ZVK zu erstatten, während bei einem Ausgleich durch Splitting, wie ihn das Amtsgericht vorgenommen hat, zwischen den beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein finanzieller Ausgleich stattfände. Danach sind in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds der Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung (791,70 DM - 30,50 DM = 761,20 DM) Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau zu übertragen, mithin in Höhe von monatlich 380,60 DM. Auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA sind weiterhin zu Lasten des Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der ZVK monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 15,09 DM (Hälfte seines dynamisierten Monatsbetrages von 30,18 DM) zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 59/88 BESCHLUSS in der Familiensache Brigitte Regina geb. Sl Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: gegen Heinz August Straße Antragsgegner, Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt R| ,, Vers . -Nr. : flj illee 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R B0HBÜ ML Vers.-Nr.: ■■ ■■■■ S Hl, Straße Beschwerdeführerin, 2 X'-' Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Juli 1990 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 10. März 1988 aufgehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aaachen vom 1. Dezember 1987 im . dritten Absatz des Entscheidungssatzes wie folgt geändert: Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 380,60 DM, bezogen auf den 31. Januar 1987, übertragen. Weiterhin werden auf dem genannten Versicherungskonto der Antragstellerin WI 3 zu Lasten des Versorgungsanrechts des Antragsgegners bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 15,09 DM, bezogen auf den 31. Januar 1987, begründet. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen beide Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Während ihrer Ehezeit (1. Juli 1969 bis 31. Januar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 791,70 DM bei der Landesversicherungsanstalt RfHHHHIHI (LVA, weitere Beteiligte zu 1), die Ehefrau (Antragstellerin) in Höhe von monatlich 30,50 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2). Der Ehemann hat darüber hinaus ein Versorgungsanrecht bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (ZVK, weitere Beteiligte zu 3) erlangt, dessen dynamisierter Monatsbetrag sich auf 30,18 DM beläuft. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbund-urteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der LVA in Höhe von 395,69 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen werden. Mit der gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erhobenen Beschwerde hat die BfA geltend gemacht, das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der ZVK habe statt durch Splitting durch Quasisplitting ausgeglichen werden müssen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der BfA. II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist begründet. 1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. Mai 1990 (XII ZB 62/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß einem am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger die Beschwerde aus formellen Gründen verwehrt ist, wenn er mit ihr - bei unverändertem Ausgleichsbetrag - lediglich eine andere Ausgleichsform erstrebt, nicht haltbar. Im vorliegenden Fall besteht ein in jedem Falle ausreichendes finanzielles Rechtsmittelinteresse der BfA. Wenn ihrem Begehren entsprechend das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der ZVK durch Quasisplitting ausgeglichen wird, sind insoweit ihre Rentenaufwendungen nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG von der ZVK zu erstatten, während bei einem Ausgleich durch Splitting, wie ihn das Amtsgericht vorgenommen hat, zwischen den beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein finanzieller Ausgleich stattfände. Dieses Rechtsmittelinteresse ist mit der Erstbeschwerde in zulässiger Weise geltend gemacht worden. Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben. 2. Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf - das Oberlandesgericht geht ersichtlich von den bereits in erster Instanz ermittelten Versorgungsanwartschaften der Parteien aus - ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) sind lediglich die beiderseitigen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen; ein erweitertes Splitting gemäß § 3b VAHRG scheidet aus, weil das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der ZVK nicht dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt, sondern als ein gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtetes Anrecht dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Danach sind in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds der Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung (791,70 DM - 30,50 DM = 761,20 DM) Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau zu übertragen, mithin in Höhe von monatlich 380,60 DM. Auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA sind weiterhin zu Lasten des Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der ZVK monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 15,09 DM (Hälfte seines dynamisierten Monatsbetrages von 30,18 DM) zu begründen. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist entsprechend abzuändern. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp