April 1993 in der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangsrechtes für die Kinder Diana und Patrick D April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Die nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde war zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs.6 EGZPO; vgl. März 1993 und damit nicht binnen der Monatsfrist des § 516 ZPO i.V. mit § 621e Abs.3 Satz 2 ZPO eingegangen, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 29.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 58/93 vom 7. April 1993 in der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangsrechtes für die Kinder Diana und Patrick D Beteiligte: .1. Vater: Tibor 2. Mutter: Ildiko K istraße 4, Rf Antragsteller’ und Beschwerdeführer, N^Hstraße 14, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde war zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 EGZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414); dort ist sie indessen - nach Weiterleitung durch das Ober-landesgericht - erst am 8. März 1993 und damit nicht binnen der Monatsfrist des § 516 ZPO i.V. mit § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO eingegangen, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 29. Januar 1993 zu laufen begann. Der Zulässigkeit steht außerdem entgegen, daß die weitere Beschwerde nicht formgerecht eingelegt worden ist, denn der Antragsteller mußte sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. April 1991 - XII ZB 41/91 - EzFamR ZPO § 621e Nr. 12). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 131 Abs. 3 KostO); eine Auferlegung von Kosten gemäß § 13a FGG ist nicht geboten, weil sich am Beschwerdeverfahren sonst niemand beteiligt hat. Zysk Nonnenkamp