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BGH

Gericht: BGH

wurde die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Februar 1990 beim Oberlandesgericht einging, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung trug er vor, in der Handakte seines Berufungsanwalts sei als Fristablauf für die Berufungsbegründung der 10. Hingegen sei im Fristenkalender, in den die Fristen jeweils auf Anordnung des Anwalts von dessen Angestellter B. Februar 1990 dem Anwalt vorgelegt worden, der noch am gleichen Tage den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verfaßt habe. März 1990 verwarf das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil der Kläger die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt habe. Zur Begründung trug er vor, er habe die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses vom 15. Februar 1990 begonnen habe und daher bei Eingang der Berufungsbegründung bereits abgelaufen gewesen sei. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO), hat jedoch keinen Erfolg, weil der Kläger die versäumte Prozeßhandlung der Berufungsbegründung nicht, wie es nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO geboten gewesen wäre, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat. Das Oberlandesgericht hat dargelegt, nachdem der Berufungsanwalt des Klägers sich selbst als Frist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 10. Februar 1990, als ihm sein Büro die Akte vorgelegt habe, gewußt, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt gewesen sei, so daß an diesem Tage die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begonnen habe. Februar 1990 im Fristenkalender nachgeschaut und sich vergewissert, daß die Frist im vorliegenden Fall für diesen Tag notiert gewesen sei. Die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 ZPO) beginnt, wenn entweder das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist oder sein Weiterbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Besteht das Hindernis, wie hier, in dem Irrtum über den Ablauf einer Frist, so beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Tag, an dem die Partei oder der mit der Sache befaßte Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Frist versäumt ist. Zu den Handlungen, die eine derartige Prüfung erforderlich machen, gehört auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (ebenso BGH Beschluß vom 16. Auch wenn die zu wahrenden Rechtsmittelfristen jeweils von ihm selbst errechnet und auf seine Anordnung in der Handakte und im Fristenkalender notiert werden, ist der Anwalt der Notwendigkeit nicht enthoben, sich bei der Vornahme der fristgebundenen Handlung jeweils zu versichern, daß die Frist noch offen ist. Sich dabei lediglich auf die Eintragungen seines Büros zu verlassen, reicht nicht aus, weil infolge der dabei möglichen Versehen keine Gewähr besteht, daß die Frist richtig eingetragen ist. Februar 1990 die Einhaltung der Frist überprüft, hätte er feststellen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungsbegründungsfristFristtagenAnwaltBerufungsbegründungBeschlußOberlandesgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SIM	BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 6. März 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 3.540 DM (12 x 246 zuzüglich Rückstand von 3 Monaten zu je 196).
Gründe;
I.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil, durch das seine Klage teilweise abgewiesen wurde, legte der Kläger am 12. Januar 1990 Berufung ein. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. Februar 1990, eingegangen am selben Tage, beantragte er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Der Vorsitzende des Berufungssenats wies diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 1990 zurück, weil er erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden sei. Mit Beschluß vom 15. Februar 1990
WI
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wurde die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Beide Beschlüsse wurden dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 1990 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1990, der am 27. Februar 1990 beim Oberlandesgericht einging, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung trug er vor, in der Handakte seines Berufungsanwalts sei als Fristablauf für die Berufungsbegründung der 10. Februar 1990 notiert. Hingegen sei im Fristenkalender, in den die Fristen jeweils auf Anordnung des Anwalts von dessen Angestellter B. eingetragen würden, irrtümlich der 13. Februar 1990 als Fristende vermerkt. Es sei unerklärlich, wieso es zu diesem Fehler habe kommen können. Bei Frau B., auf deren Versehen der Fehler allein beruhen könne, handle es sich um eine absolut zuverlässige Kraft. Der Anwalt habe die Fristennotierung in der Vergangenheit regelmäßig überprüft und nie einen Grund zur Beanstandung gefunden. Auf den falschen Eintrag hin sei die Akte am 13. Februar 1990 dem Anwalt vorgelegt worden, der noch am gleichen Tage den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verfaßt habe. Zur Glaubhaftmachung legte der Kläger eine anwaltliche Versicherung seines Bevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten B. vor, in der diese u.a. ausführte, daß sie in der Handakte den 12. und im Fristenkalender irrtümlich den 13. Februar 1990 als Fristablauf notiert habe. Mit Beschluß vom 6. März 1990 verwarf das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil der Kläger die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt habe. Am selben Tage
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ging beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründung des Klägers ein. Gegen den Beschluß vom 6. März .1990 erhob der Kläger zunächst Gegenvorstellungen und später sofortige Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, er habe die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses vom 15. Februar 1991 eingereicht und damit die versäumte Prozeßhandlung fristgemäß nachgeholt. Das Oberlandesgericht wies die Gegenvorstellung zurück, weil die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bereits am 13. Februar 1990 begonnen habe und daher bei Eingang der Berufungsbegründung bereits abgelaufen gewesen sei.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO), hat jedoch keinen Erfolg, weil der Kläger die versäumte Prozeßhandlung der Berufungsbegründung nicht, wie es nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO geboten gewesen wäre, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat.
Das Oberlandesgericht hat dargelegt, nachdem der Berufungsanwalt des Klägers sich selbst als Frist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 10. Februar 1990 notiert habe, habe er spätestens am 13. Februar 1990, als ihm sein Büro die Akte vorgelegt habe, gewußt, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt gewesen sei, so daß an diesem Tage die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begonnen habe. Damit sei die am 6. März 1990 eingegangene Berufungsbegründung zu spät erfolgt.
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Hiergegen hat der Kläger eingewandt, wie an jedem Tage habe sein Berufungsanwalt auch am 13. Februar 1990 im Fristenkalender nachgeschaut und sich vergewissert, daß die Frist im vorliegenden Fall für diesen Tag notiert gewesen sei. Auf die Idee, außerdem in der Handakte nachzuschauen, ob die im Kalender eingetragene Frist zutreffe, sei er nicht gekommen. Daher habe die Antragsfrist erst mit dem Zugang des Verwerfungsbeschlusses am 20. Februar 1990 zu laufen begonnen .
Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 ZPO) beginnt, wenn entweder das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist oder sein Weiterbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Besteht das Hindernis, wie hier, in dem Irrtum über den Ablauf einer Frist, so beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Tag, an dem die Partei oder der mit der Sache befaßte Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Frist versäumt ist. Dies wiederum hängt davon ab, wann die Partei oder der Rechtsanwalt Anlaß zur Prüfung hatte, ob die für das Rechtsmittel zu wahrende Frist noch läuft oder ob das Fristende richtig ermittelt und zutreffend festgehalten ist. Ein solcher Anlaß besteht insbesondere, wenn der Rechtsanwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozeßhandlung mit der Sache befaßt wird. Dann ist die Kontrolle des Fristenlaufs keine routinemäßige Büroarbeit mehr, sondern die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung für den beabsichtigten
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Rechtsbehelf, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 14. Juli 1988 - Ill ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 m.w.N.). Das gleiche gilt auch sonst, wenn dem Anwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung vorgelegt werden. Dann muß er sich vergewissern, daß die zu wahrende Frist noch offen ist. Er muß in diesem Zusammenhang nicht nur prüfen, ob überhaupt eine Frist notiert ist, sondern ob es auch die richtige ist (vgl. Borgmann, Anwaltshaftung 2. Aufl. Seite 355 m.w.N.).
Zu den Handlungen, die eine derartige Prüfung erforderlich machen, gehört auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (ebenso BGH Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764, 765). Dieser Antrag stellt eine fristgebundene Maßnahme dar, weil ein nach Ablauf der Begründungsfrist gestellter Verlängerungsantrag von vornherein ohne Aussicht auf eine positive Bescheidung ist (vgl. BGHZ GSZ 83, 217). Die Folgen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind dieselben wie diejenigen einer verspäteten Rechtsmittelbegründung. Aus diesem Grunde hat der Rechtsanwalt, der einen Verlängerungsantrag einreichen will, in gleicher Weise Anlaß, das Fristende zu überprüfen, wie bei der Bearbeitung der Sache zur Vornahme der Berufungsbegründung .
Dieser Pflicht ist der Berufungsanwalt des Klägers nicht gerecht geworden. Auch wenn die zu wahrenden Rechtsmittelfristen jeweils von ihm selbst errechnet und auf seine Anordnung in der Handakte und im Fristenkalender notiert werden, ist der Anwalt der Notwendigkeit nicht enthoben,
 sich bei der Vornahme der fristgebundenen Handlung jeweils zu versichern, daß die Frist noch offen ist. Sich dabei lediglich auf die Eintragungen seines Büros zu verlassen, reicht nicht aus, weil infolge der dabei möglichen Versehen
 keine Gewähr besteht, daß die Frist richtig eingetragen ist. Hätte der Anwalt hier bei der Befassung mit der Sache am 13. Februar 1990 die Einhaltung der Frist überprüft, hätte er feststellen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Damit war die Antragsfrist bei der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung am 6. März 1990 bereits verstrichen.
Lohmann
 Blumenrohr