September 1991 bescheinigte, wies der Vorsitzende des mit der Berufung befaßten Zivilsenats ihn auf Bedenken gegen seine Postulationsfähigkeit und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels hin. Das Bezirksgericht verwarf die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 2. als Prozeßbevollmächtigte des Klägers und beantragte unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende Berufungsschrift die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hiergegen richtet sich die beim Bezirksgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. August 1991 beim Bezirksgericht eingegangene Berufungsschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, weil sie von Rechtsanwalt M.unterschrieben ist, der nicht postulationsfähig war. Das hat das Bezirksgericht durch den Beschluß vom 2. Denn ein Rechtsanwalt, der in einem alten Bundesland seine Kanzlei und in einem neuen Bundesland ein Büro oder eine Zweigstelle unterhält, kann vor dem Bezirksgericht auch dann nicht auftreten, wenn er in die Rechtsanwaltsliste bei einem Bezirksgericht eingetragen ist (BGH, Beschluß vom 20. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 4. April 1992) und in gesetzlich vorgeschriebener Form erhoben worden, denn nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO konnte sie bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eingelegt und der Kläger daher durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden. Das Bezirksgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist jedoch zu Recht verweigert. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag den Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 ZPO genügt, obwohl der Kläger keine die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Das Hindernis war jedoch im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, als das Gericht dem Rechtsanwalt die Zweifel an seiner Postulationsfähigkeit darlegte, also am 19. Von diesem Zeitpunkt an war der Rechtsirrtum nicht mehr unverschuldet, vielmehr verstieß der Prozeßbevollmächtigte, dessen Verschulden der Kläger sich gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weiterhin auf seinem irrigen RechtsStandpunkt beharrte, statt den für die Partei sichersten Weg zu wählen. Oktober 1991, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, dem Kläger zugestellt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/92 vom 27. Mai 1992 in dem Rechtsstreit Mike Straße 4, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gr. uflMstraße 10, H< gegen Gabriele Straße 31, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtanwältin Straße 11 - 13, A 30 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Bezirksgerichts Halle vom 4. März 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.000 DM Gründe: I. Durch Urteil vom 19. Juli 1991 wies das Kreisgericht Aschersleben die Klage ab, mit der der Kläger die Feststellung begehrte, daß ein zwischen den Parteien bestehendes Mietverhältnis am 31. Dezember 1990 abgelaufen und die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt M., am 31. Juli 1991 zugestellt. Dieser Anwalt betreibt seine Kanzlei in Frankfurt am Main und unterhält zusätzlich in Gemeinschaft mit einer Steuerberaterin ein Büro in Aschersleben. Vertreten durch ihn legte der Kläger am 19. August 1991 gegen das genannte Urteil Berufung beim Bezirksgericht Halle ein. Durch Schreiben vom 17. September 1991, dessen Empfang der Anwalt unter dem 3 19. September 1991 bescheinigte, wies der Vorsitzende des mit der Berufung befaßten Zivilsenats ihn auf Bedenken gegen seine Postulationsfähigkeit und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels hin. Rechtsanwalt M. widersprach mit einem an die Präsidialabteilung des Bezirksgerichts gerichteten Schreiben vom 21. September 1991 den gegen seine Postulationsfähigkeit geäußerten Bedenken. Das Bezirksgericht verwarf die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 2. Oktober 1991 als unzulässig. Durch einen am 4. November 1991 beim Bezirksgericht eingegangen Schriftsatz vom 29. Oktober 1991 bestellte sich die Rechtsanwältin B. als Prozeßbevollmächtigte des Klägers und beantragte unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende Berufungsschrift die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies das Bezirksgericht mit Beschluß vom 4. März 1992 als verspätet und damit unzulässig zurück. Hiergegen richtet sich die beim Bezirksgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Die am 19. August 1991 beim Bezirksgericht eingegangene Berufungsschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, weil sie von Rechtsanwalt M. unterschrieben ist, der nicht postulationsfähig war. Das hat das Bezirksgericht durch den Beschluß vom 2. Oktober 1991 in für den Senat bindender Weise festgestellt. Diese Entscheidung entspricht auch der Rechtslage. Denn ein Rechtsanwalt, der in einem alten Bundesland seine Kanzlei und in einem neuen Bundesland ein Büro oder eine Zweigstelle unterhält, kann vor dem Bezirksgericht auch dann nicht auftreten, wenn er in die Rechtsanwaltsliste bei einem Bezirksgericht eingetragen ist (BGH, Beschluß vom 20. März 1992 - V ZB 7/92 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 4. März 1992 ist zwar statthaft (SS 519b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (7. April 1992) und in gesetzlich vorgeschriebener Form erhoben worden, denn nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO konnte sie bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eingelegt und der Kläger daher durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden. Das Bezirksgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist jedoch zu Recht verweigert. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag den Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 ZPO genügt, obwohl der Kläger keine die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Die Wiedereinsetzung scheitert schon daran, daß sie entgegen § 234 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt worden ist. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis kann nach Aktenlage nur darin bestanden haben, daß Rechtsanwalt M. aufgrund eines 5 Rechtsirrtums davon ausging, er sei beim Berufungsgericht postulationsfähig. Die Verkennung der Rechtslage war, wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, im Hinblick auf die in der Übergangszeit bestehende Unsicherheit zunächst unverschuldet. Das Hindernis war jedoch im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, als das Gericht dem Rechtsanwalt die Zweifel an seiner Postulationsfähigkeit darlegte, also am 19. September 1991. Von diesem Zeitpunkt an war der Rechtsirrtum nicht mehr unverschuldet, vielmehr verstieß der Prozeßbevollmächtigte, dessen Verschulden der Kläger sich gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weiterhin auf seinem irrigen RechtsStandpunkt beharrte, statt den für die Partei sichersten Weg zu wählen. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung lief daher am 3. Oktober 1991 ab. Der erst am 4. November 1991 gestellte Antrag des Klägers war somit um mehr als einen Monat verspätet. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts und der Beschwerde kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Beschluß vom 2. Oktober 1991, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, dem Kläger zugestellt worden ist. Lohmann Nonnenkamp