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BGH · XII ZB 57/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 57/15

Die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 7. 1 Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. 2 Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der Antragsgegnerin ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. 3 Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 22. 4 Insbesondere kann die Kostenschuldnerin sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, sie habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Über das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte der Bundesgerichtshof mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde.

Zitierte Normen: § 57 FamGKG § 66 GKG
RechtsmitteldosenZBBundesgerichtshofErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 57/15
vom 15. Juni 2015 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter
 beschlossen:
Die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 gegen den Kostenansatz vom 24. April 2015 (Kostenrechnung vom 30. April 2015, Kassenzeichen: 780015117009) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe:
1	Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2015 -1 ZB 73/14 - Juris).
2	Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der Antragsgegnerin ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 iVm § 66 GKG Rn. 18).
3	Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 22. April 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht der Kostenschuldnerin entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
-3-
4	Insbesondere	kann die Kostenschuldnerin sie nicht mit der Begründung
 in Abrede stellen, sie habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Über das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte der Bundesgerichtshof mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde.
5	Auch	der	Höhe	nach	ist	der	mit	der	Erinnerung	angegriffene	Kostenan-
satz frei von Bedenken.
Dose
 Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 20.11.2013 - 206 F 1540/11 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2014 - 10 WF 1493/14 -