Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Dezember 1993 verkündete das Familiengericht an diesem Tag in einer isolierten Unterhaltssache ein Urteil, von dem zunächst nur der vom Richter unterschriebene Tenor vorlag. Das in vollständiger Form abgefaßte Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst am 24. Juni 1994 legte ihr Prozeßbevollmächtigter hiergegen Berufung ein, die er am 22. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht versagt. Mai 1994 zugestellten Urteils anhand des auf der Vorderseite abgedruckten Verkündungsdatums vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 56/95 vom 10. Mai 1995 in der Familiensache 1. Carolin D ■■■■■V r geboren am gesetzlich vertreten durch die Mutter Cornelia Di Klägerin und Beschwerdeführerin, 2. - Prozeßbevollmächtigter: gegen Holger Straße Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.557,84 DM. Gründe: Laut Protokoll vom 14. Dezember 1993 verkündete das Familiengericht an diesem Tag in einer isolierten Unterhaltssache ein Urteil, von dem zunächst nur der vom Richter unterschriebene Tenor vorlag. Das in vollständiger Form abgefaßte Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst am 24. Mai 1994 zugestellt. Am 24. Juni 1994 legte ihr Prozeßbevollmächtigter hiergegen Berufung ein, die er am 22. Juli 1994 begründete. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Ihre dagegen eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Berufungsfrist hatte gemäß § 516 Halbs. 2 ZPO spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils begonnen und lief bis zu dem 14. Juni 1994. Die erst am 24. Juni 1994 eingelegte Berufung war daher verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht versagt. Ihren Prozeßbevollmächtigten traf an der Fristversäumnis ein eigenes Verschulden, ohne daß es auf die Frage des Versäumnisses organisatorischer Maßnahmen in seinem Büro ankommt (BOHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 32; Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 516 Rdn. 18). Denn ihm hätte bereits bei Entgegennahme des am 24. Mai 1994 zugestellten Urteils anhand des auf der Vorderseite abgedruckten Verkündungsdatums vom 14. Dezember 1993 auffallen müssen, daß die Fünfmonatsfrist bereits abgelaufen war und die sich daran anschließende Einmonatsfrist für die Berufung noch bis zu dem 14. Juni 1994 lief. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er innerhalb dieser Frist noch Berufung einlegen können. Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hahne Sprick Blumenröhr Krohn Zysk