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BGH · XII ZB 56/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 56/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 29. Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Ravensburg vom 24. Februar 1991, legte die Ehefrau persönlich unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz gegen das Urteil Berufung ein. erklärte bei dieser Gelegenheit, sie habe den Schriftsatz der Ehefrau vom 20. für die Ehefrau Berufung gegen das Scheidungsurteil ein, bat im Hinblick auf die langen Postlaufzeiten zwischen Polen und Deutschland um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und beantragte "seine Beiordnung gemäß § 625 ZPO, hilfsweise im Wege der Prozeßkostenhilfe", da die Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zur Tragung der Kosten nicht in der Lage sei. März 1991 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung mangels rechtzeitiger Einlegung als unzulässig und wies die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurück. Die Wiedereinsetzung lehnte es ab, weil nicht schlüssig dargetan sei, daß eine erhebliche Beschleunigung des Postlaufs mit Polen durch den Einsatz von Luftpost, Datapost oder Eilzustellung nicht möglich gewesen sei. Februar 1991 einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt hätte; hierzu sei sie angesichts des klaren Inhalts dieses Schreibens und der Tatsache, daß eine Abschrift ausdrücklich an sie gerichtet worden sei, im Rahmen ihres Mandatsverhältnisses auch verpflichtet gewesen. Es nat jedoch nicht beachtet, daß das als "Berufung" bezeichnete Schreiben der Ehefrau vom 20. Februar 1991 den Umständen nach (auch) als Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung zu behandeln ist, den die Partei ohne Hinzuziehung eines zugelassenen Rechtsanwalts stellen konnte. Die Ehefrau hat zwar in dem genannten Schreiben nicht ausdrücklich um Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auch für das Berufungsverfahren gebeten. Da sich die Ehefrau in dem Schriftsatz vom 20. Februar 1991 ausdrücklich auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, insbesondere auch auf die Angaben zu Protokoll der Sitzung des Gerichts in Mikolowo vom 31. Mai 1990 bezogen hat, spricht alles dafür, daß sie angenommen hat, ihre dort geäußerte Bitte um Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gelte auch für das Berufungsverfahren, zu demal sie nach ihren finanziellen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage war, Prozeßkosten aufzubringen, wie sich aus dem - wiederholten - Prozeßkostenhilfegesuch von Rechtsanwalt Dr. W. Nachdem die Ehefrau mit dem zu dem Zwecke der Fristwahrung unmittelbar an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 20. Februar 1991 den Wunsch zu erkennen gegeben hat, das amtsgerichtliche Scheidungsurteil anzufechten, ist ihr Rechtsschutzbegehren nach dem erkennbar mit ihm verfolgten Sinn und Zweck dahin zu verstehen, daß ihr die Möglichkeit zur Durchführung der Berufung unter Berücksichtigung ihrer Situation als mittelloser, in Polen lebender Prozeßpartei eröffnet werden möge. Die Antragsgegnerin hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe für eine Berufung beantragt. Selbst nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags hätte ihr daher auf einen nunmehr rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung bewilligt werden müssen (BGH Beschluß vom 29.

Zitierte Normen: § 516 BGB § 222 ZPO § 188 BGB § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 56/91
in der Familiensache
 geb. s|
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Straße R
gegen
 Janus
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
Straße
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 29. Mai 1991
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 1991 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Ravensburg vom 24. Januar 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 7.500 DM
Gründe:
I.
Die Parteien schlossen 1982 in P0H die Ehe. Der Ehemann (Antragsteller), der seit 1987 in Deutschland lebt, besitzt neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit; die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist polnische
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Staatsangehörige. Die Parteien haben eine 1985 geborene Tochter, die bei der Ehefrau in	lebt.
Auf Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 24. Januar 1991 nach polnischem Recht geschieden. Das Urteil wurde der Ehefrau zu Händen der ihr gemäß § 625 ZPO beigeord-neten Rechtsanwältin K. am 29. Januar 1991 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.. Februar 1991, beim Oberlandesgericht eingegangen am 26. Februar 1991, legte die Ehefrau persönlich unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz gegen das Urteil Berufung ein. Am 28. Februar 1991 wies der Berichterstatter beim Oberlandesgericht Rechtsanwältin K. telefonisch auf den Ablauf der Berufungsfrist hin. Rechtsanwältin K. erklärte bei dieser Gelegenheit, sie habe den Schriftsatz der Ehefrau vom 20. Februar 1991 ebenfalls zugesandt erhalten.
Mit Schriftsatz vom 5. März 1991, der an diesem Tag bei dem Oberlandesgericht einging, legte der bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Dr. W. für die Ehefrau Berufung gegen das Scheidungsurteil ein, bat im Hinblick auf die langen Postlaufzeiten zwischen Polen und Deutschland um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und beantragte "seine Beiordnung gemäß § 625 ZPO, hilfsweise im Wege der Prozeßkostenhilfe", da die Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zur Tragung der Kosten nicht in der Lage sei. Am 21. März 1991 reichte Rechtsanwalt Dr. W. die Begründung der Berufung ein.
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Durch Beschluß vom 27. März 1991 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung mangels rechtzeitiger Einlegung als unzulässig und wies die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurück. Die Wiedereinsetzung lehnte es ab, weil nicht schlüssig dargetan sei, daß eine erhebliche Beschleunigung des Postlaufs mit Polen durch den Einsatz von Luftpost, Datapost oder Eilzustellung nicht möglich gewesen sei. Im übrigen habe die am 28. Februar 1991 ablaufende Berufungsfrist auch dann noch gewahrt werden können, wenn Rechtsanwältin K. sofort nach Erhalt des Schriftsatzes der Ehefrau vom 20. Februar 1991 einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt hätte; hierzu sei sie angesichts des klaren Inhalts dieses Schreibens und der Tatsache, daß eine Abschrift ausdrücklich an sie gerichtet worden sei, im Rahmen ihres Mandatsverhältnisses auch verpflichtet gewesen.
Selbst nach dem telefonischen Hinweis des Gerichts im Lauf des 28. Februar 1991 sei dies im übrigen noch möglich gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist am 28. Februar 1991 ablief (§§ 516, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 3 BGB).
Es nat jedoch nicht beachtet, daß das als "Berufung" bezeichnete Schreiben der Ehefrau vom 20. Februar 1991 den Umständen nach (auch) als Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung zu behandeln ist, den die Partei ohne Hinzuziehung eines zugelassenen Rechtsanwalts stellen konnte. Dieser Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Die Ehefrau hat zwar in dem genannten Schreiben nicht ausdrücklich um Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auch für das Berufungsverfahren gebeten. Sie hatte aber im ersten Rechtszug mit Schreiben vom 15. April 1989 ausgeführt, sie lebe mit der Tochter "dürftig dank Entgegenkommen der Eltern und teilweise auf Kredit und habe daher keine Möglichkeit der Deckung, sogar teilweise weder Prozeßkosten noch Rechtsanwaltskosten, von denen in der Gesetzgebung unseres Landes wurde sie befreit"; bei ihrer Vernehmung vor dem Gericht in Mikolowo am 31. Mai 1990 hatte sie erklärt, sie sei arbeitslos und erhalte nur eine Arbeitslosenunterstützung; außer dieser habe sie keine weiteren Einkünfte und auch keine Ersparnisse. Aus diesem Grund hatte sie sowohl in dem Schreiben vom 15. April 1989 um die "Zuteilung" eines Rechtsanwalts als auch am 10. Oktober 1989 (Beilage Nr. 1) und wiederholt in ihrer Erklärung anläßlich der gerichtlichen Verhandlung am 31. Mai 1990 um die Beiordnung eines - zweisprachigen - Rechtsanwalts gebeten, da sie die finanziellen Mittel nicht habe, sich einen
 Anwalt zu leisten. Daraufhin hatte ihr das Amtsgericht Rechtsanwältin K. - allerdings gemäß § 625 ZPO - beigeordnet.
Da sich die Ehefrau in dem Schriftsatz vom 20. Februar 1991 ausdrücklich auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, insbesondere auch auf die Angaben zu Protokoll der Sitzung des Gerichts in Mikolowo vom 31. Mai 1990 bezogen hat, spricht alles dafür, daß sie angenommen hat, ihre dort geäußerte Bitte um Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gelte auch für das Berufungsverfahren, zu demal sie nach ihren finanziellen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage war, Prozeßkosten aufzubringen, wie sich aus dem - wiederholten - Prozeßkostenhilfegesuch von Rechtsanwalt Dr. W. vom 5. März 1991 ergibt. Nachdem die Ehefrau mit dem zu dem Zwecke der Fristwahrung unmittelbar an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 20. Februar 1991 den Wunsch zu erkennen gegeben hat, das amtsgerichtliche Scheidungsurteil anzufechten, ist ihr Rechtsschutzbegehren nach dem erkennbar mit ihm verfolgten Sinn und Zweck dahin zu verstehen, daß ihr die Möglichkeit zur Durchführung der Berufung unter Berücksichtigung ihrer Situation als mittelloser, in Polen lebender Prozeßpartei eröffnet werden möge.
Unter diesen Umständen durfte die Berufung nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden. Vielmehr ist der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Üoer den hierauf zielenden Antrag der Ehefrau vom 5. März 1991 kann unter den gegebenen Umständen - nachdem die Berufung bereits am 5. März 1991 eingelegt und zudem am 21. März 1991 fristgerecht begründet worden ist (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78 = VersR 1978, 841 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristbeginn 2 = NJW 1989, 1155) - der Senat selbst entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt (§ 233 ZPO). Die Antragsgegnerin hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe für eine Berufung beantragt. Sie brauchte nicht damit zu rechnen, daß ihr Gesuch wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt würde; vielmehr durfte sie sich nach den dargelegten Umständen für bedürftig halten. Selbst nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags hätte ihr daher auf einen nunmehr rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung bewilligt werden müssen (BGH Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3). Sie hat die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene formgerechte Berufung aber sogar schon vor der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe eingelegt.
Der angefochtene Beschluß kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Der Ehefrau ist - unter seiner Aufhebung -die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Nonnenkamp
Knauber