BGH · XII ZB 55/05 vom 04.07.2007
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Oktober 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) in Höhe von 438,10 DM, der Antragsgegner (im Folgenden: Außerdem hatte das Amtsgericht für den Ehemann Anrechte auf eine dem Grunde nach unverfallbare Betriebsrente der S. Es hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin (BfA) auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 530,65 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes hatte es im Wege des erweiterten Splittings weitere 61,60 DM (= 31,50 €), monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988, vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau bei der BfA übertragen. Dabei war es davon ausgegangen, dass die Betriebsrente nicht dynamisch ist; es hatte sie deshalb mittels der BarwertVO (in der damals geltenden Fassung) in eine monatliche dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet. 5 Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorliegenden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 1. Januar 2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 17,0004% der ihm jeweils gewährten Betriebsrente, derzeit 207,83 €, zu zahlen und an die Ehefrau seinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente in Höhe des genannten Vom-Hundert-Satzes abzutreten. 6 Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie zu dem Ausgleich seiner Betriebsrente eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar ab dem 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus dem hälftigen Zahlbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Ehemannes ergebe; dieser sei um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern. Während der aktuelle Rentenwert für Oktober 1988 37,27 DM = 19,0558 € betragen habe, betrage der aktuelle Rentenwert für das erste Halbjahr 2002 25,31406 €, so dass sich der im Wege des erweiterten Splittings bereits ausgeglichene Teilbetrag deshalb mit (31,50 € : 19,0558 x 25,31406 =) 41,85 € errechne; dieser Betrag sei für das erste Halbjahr 2002 von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzusetzen, die sich damit auf (725,05 € : 2 - 41,85 € =) 320,68 € belaufe. Juli 2003 betrage der aktuelle Rentenwert 26,13 € und der aktualisierte Teilausgleichsbetrag mithin (31,50 € : 19,0558 x 26,13 =) 43,19 €, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 € : 2 - 43,19 €=) 319,34 € ergebe. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. 13 b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25.