Juni 1993 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr zur Durchführung einer Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. August 1993 ist der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt von H. Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, ihr mit Rücksicht auf das Prozeßkostenhilfeverfahren gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. September 1993, bei Gericht eingegangen am folgenden Tage, hat Rechtsanwalt von H. September 1993 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1993, bei Gericht eingegangen am selben Tage, wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe, als der die Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß am 24. September 1993 (der ersten eingetragenen Vorfrist) die Akten vorgelegt worden seien, habe er wegen Arbeitsüberlastung - ohne sich näher mit der Sache zu befassen - verfügt, daß sie ihm am 23. September 1993 habe er die Berufungsbegründung gefertigt und bei Gericht eingereicht. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Setzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet habe. Die sofortige Beschwerde ist nach § 519b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 519 Abs. 1 und 2, 519b Abs. 2 ZPO). Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat und beginnt mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der an diesem Tage beginnende Lauf der Berufungsbegründungsfrist war durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren gesetzliche Unterhaltsansprüche isoliert (d.h.: nicht im Scheidungsverbund) geltend macht und weil solche Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG Feriensachen sind (vgl. Daß die Klägerin in demselben Schriftsatz, mit dem sie Berufung eingelegt hat, gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hatte keinen Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist, auch wenn über diesen Antrag noch nicht entschieden worden war (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat es auch jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Klägerin kann wegen der Versäumung dieser Frist schon deshalb nicht Wiedereinsetzung bewilligt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung verpflichtet, wenn ihm die Akten zur Vornahme einer fristgebundenen Prozeßhandlung (hier: der Berufungsbegründung) vorgelegt werden. Anhand der bei seinen Akten befindlichen Eingangsquittung des Berufungsgerichts hätte er dabei unschwer feststellen können und müssen, daß die Berufung am 24. August 1993 bei Gericht eingegangen ist und daß die Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht am 30. Zumindest von dem Zeitpunkt an, in dem er die Berufungsbegründung bearbeitet hat, war der bei ihm entstandene Irrtum über das Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr unverschuldet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 54/94 vom 26. Oktober 1994 in der Familiensache Eva-Maria B Bi - C I An der Hi 22, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt von« Istraße 20, 0| gegen Bodo tfeg 8, B^^, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 1 _ G^Bfcstraße 28, r. ,' /U7 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6.721 DM. Gründe: I. Das Familiengericht hat der Klägerin durch Urteil vom 28. April 1993 nachehelichen Unterhalt zugesprochen, jedoch befristet bis zu dem 31. Dezember 1993. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 19. Mai 1993 zugestellt. Mit einem am 21. Juni 1993 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr zur Durchführung einer Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Mit der Berufung will sie erreichen, daß die Befristung der ihr zugesprochenen Unterhaltsrente entfällt. Durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 17. August 1993 ist der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt von H. beigeordnet worden. Mit einem am 24. August 1993 eingegangenen 3 Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, ihr mit Rücksicht auf das Prozeßkostenhilfeverfahren gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Klägerin wurde zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten eine Eingangsquittung übersandt, aus der sich ergibt, daß die Berufung am 24. August 1993 bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 27. September 1993, bei Gericht eingegangen am folgenden Tage, hat Rechtsanwalt von H. die Berufung der Klägerin begründet. Mit Verfügung vom 28. September 1993 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1993, bei Gericht eingegangen am selben Tage, wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe, als der die Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß am 24. August 1993 bei ihm eingegangen sei, sofort den Berufungsschriftsatz diktiert und unterschrieben. Er habe die Anweisung gegeben, diesen Schriftsatz erst am 31. August 1993 bei Gericht einzureichen. Entsprechend dieser Anweisung sei von dem Büropersonal im Fristenkalender als Frist für die Einreichung der Berufung der 31. August 1993 eingetragen worden. Als Frist für die Berufungsbegründung sei gleichzeitig der 30. September 1993 eingetragen worden mit zwei Vorfristen am 16. September 1993 und am 23. September 1993. Auf diese Weise werde in dem Büro ihres Prozeßbevollmächtigten regelmäßig verfahren, ohne daß das bisher zu Schwierigkeiten geführt habe. Eine seit langem zuverlässig arbeitende Büroan- F gestellte habe die unterschriebene und bereits in einen Briefumschlag gesteckte Berufungsschrift auf ihren Schreibtisch gelegt in der Absicht, sie entsprechend der Anweisung des Rechtsanwalts in einer besonderen Hülle bis zu dem 31. August 1993 zu verwahren. Eine andere Angestellte, die mit dieser Angelegenheit an sich nicht befaßt gewesen sei, habe den Briefumschlag gesehen und angenommen, er müsse noch am 24. August 1993 beim Oberlandesgericht eingeworfen werden, weil es sich um eine Rechtsmittelsache handele. Deshalb habe sie den Briefumschlag mitgenommen und beim Oberlandesgericht eingeworfen. Als die Quittung über den Eingang der Berufung zurückgekommen sei, sei niemandem aufgefallen, daß die Berufung früher als beabsichtigt zu dem Gericht gelangt sei. Deshalb sei lediglich die im Fristenkalender eingetragene Berufungsfrist (31. August 1993) gestrichen worden, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht verändert worden. Als dem Prozeßbevollmächtigten am 16. September 1993 (der ersten eingetragenen Vorfrist) die Akten vorgelegt worden seien, habe er wegen Arbeitsüberlastung - ohne sich näher mit der Sache zu befassen - verfügt, daß sie ihm am 23. September 1993 (der zweiten eingetragenen Vorfrist) erneut vorgelegt werden sollten. Nach der Vorlage der Akten am 23. September 1993 habe er die Berufungsbegründung gefertigt und bei Gericht eingereicht. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhaltes hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Wiederein- 5 Setzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 519b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 519 Abs. 1 und 2, 519b Abs. 2 ZPO). Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat und beginnt mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist am 24. August 1993 bei Gericht eingegangen. Der an diesem Tage beginnende Lauf der Berufungsbegründungsfrist war durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren gesetzliche Unterhaltsansprüche isoliert (d.h.: nicht im Scheidungsverbund) geltend macht und weil solche Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG Feriensachen sind (vgl. MünchKomm ZPO/Manfred Wolf, § 200 GVG Rdn. 14 und 15). Daß die Klägerin in demselben Schriftsatz, mit dem sie Berufung eingelegt hat, gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hatte keinen Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist, auch wenn über diesen Antrag noch nicht entschieden worden war (vgl. BGH, Beschluß vom r 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 - NJW 1989, 1155 = BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 Berufungsbegründungsfrist 1). Die Berufungsbegründungsfrist ist somit am 24. September 1993 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt war keine Berufungsbegründung eingegangen. 2. Das Berufungsgericht hat es auch jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Klägerin kann wegen der Versäumung dieser Frist schon deshalb nicht Wiedereinsetzung bewilligt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt worden ist. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1 m.N.; Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung verpflichtet, wenn ihm die Akten zur Vornahme einer fristgebundenen Prozeßhandlung (hier: der Berufungsbegründung) vorgelegt werden. Er darf sich in einem solchen Falle nicht auf die Richtigkeit der von seinem Büropersonal in den Akten vermerkten Fristen verlassen (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 24 m.N.). Spätestens im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Berufungsbegründung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin deshalb selbst überprüfen müssen, wann die Berufungsbegründungsfrist abläuft. Anhand der bei seinen Akten befindlichen Eingangsquittung des Berufungsgerichts hätte er dabei unschwer feststellen können und müssen, daß die Berufung am 24. August 1993 bei Gericht eingegangen ist und daß die Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht am 30. September 1993, sondern schon am 24. September 1993 endete. Zumindest von dem Zeitpunkt an, in dem er die Berufungsbegründung bearbeitet hat, war der bei ihm entstandene Irrtum über das Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr unverschuldet. Nach seinem eigenen Vortrag hat er die (am 28. September 1993 eingegangene) Berufungsbegründung am 27. September 1993 fertiggestellt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte demnach spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem 27. September 1993 bei Gericht eingehen müssen. Es ist jedoch erst am 15. Oktober 1993 eingereicht worden. Gerber Sprick Blumenrohr Krohn Nonnenkamp