Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 30. November 1989 haben sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Dezember 1989 hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf Antrag der Klägerinnen sowie des Beklagten ein Urteil erlassen, das Tenor und Tatbestand des Urteils vom 23. Dezember 1989 hat der Beklagte auch gegen das Urteil vom 14. Januar 1990 hat er die Berufung begründet und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagen als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Januar 1990 die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil vom 23. Auf die Bestimmung des § 517 ZPO kommt es daneben schon deshalb nicht an, weil das Urteil vom 14. Dezember 1989 nicht innerhalb der Berufungsfrist gegen das Urteil vom 23. 2. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte im wesentlichen vorgetragen und glaubhaft gemacht! Dezember 1989 endende Begründungsfrist sei nach Zustellung des Urteils vom 23. Oktober 1989 von der "etatmäßigen" Bürovorsteherin seiner Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden. Dezember 1989 im Kalender gestrichen und eine neue Frist auf den 29. Januar 1990 sei nach einem Anruf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts das Versehen bemerkt worden. 3. Das Oberlandesgericht ist der Meinung, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auch auf einem Verschulden von Rechtsanwalt D.. Dezember 1989 eigenverantwortlich nachprüfen müssen, ob die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil vom 23. Da jedoch wegen der Ergänzungsentscheidung des Amtsgerichts - auch im Hinblick auf § 517 ZPO - nicht ohne weiteres einfache Berechnungen für die Begründungsfrist vorzunehmen gewesen seien, habe der unterzeichnende Rechtsanwalt die Frist selbständig und eigenverantwortlich kontrollieren müssen. Dezember 1989 die Berufungsschrift Unterzeichnete, war er nicht gehalten zu prüfen, ob die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil vom 23. Dies gilt auch, wenn ihm die Akten kurz vor Fristablauf zur Bearbeitung eines unabhängig von der Frist zu prüfenden Eingangs vorgelegt werden (BGH, Beschluß vom 19. zur Unterzeichnung hatte mit der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil vom 23. Auch ein Organisationsverschulden kann den Prozeßbe-vollmächtigten des Beklagten nicht vorgeworfen werden. September 1989 - IVb ZB 73/89 - FamRZ 1990, 144 zugrunde liegenden Fall hat hier die mit der Führung des Fristenkalenders betraute stellvertretende Bürovorsteherin aufgrund einer mißverstandenen Mitteilung des Gerichts die alte Frist gelöscht und eine neue eingetragen. Sie hat dabei nicht eigenmächtig oder außerhalb ihrer Kompetenz gehandelt, vielmehr so, wie sie es gedurft hätte, wenn die Fristverlängerung, wie von ihr angenommen, auf Antrag des Beklagten gewährt worden wäre. Daß es sich bei der stellvertretenden Bürovorsteherin um eine erfahrene und angemessen überwachte Mitarbeiterin handelt, muß nach dem Vortrag des Beklagten als glaubhaft gemacht angesehen werden. Von einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kann daher nicht ausgegangen werden.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 54/90 BESCHLUSS in der Familiensache Manfred C Hans-] |-Straße 0, Beklagter und Be s chwerde f ührer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Istraße I und Kol1egen, gegen 1. Monika itraße 2. Daniela C , geboren am 18. Juli 1980, Nfl§- straße §, EflHH, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte BflBstraße (gl und Kollegen t i 2 5~ Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohiuann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 11. Juli 1990 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 1990 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . Beschwerdewert: 15.854 DM. Gründe: I. Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Klägerin zu 2 ist ihr gemeinsames eheliches Kind. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten am 23. Oktober 1989 zur Zahlung von Ehegatten- sowie Kindesunterhalt über von ihm freiwillig gezahlte Beträge hinaus WI 3 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 30. Oktober 1989, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 31. Oktober 1989 zugestellt worden. Am 29. November 1989 haben sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Am 14. Dezember 1989 hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf Antrag der Klägerinnen sowie des Beklagten ein Urteil erlassen, das Tenor und Tatbestand des Urteils vom 23. Oktober 1989 teilweise ändert. Am 29. Dezember 1989 hat der Beklagte auch gegen das Urteil vom 14. Dezember 1989 Berufung eingelegt. Am 18. Januar 1990 hat er die Berufung begründet und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Die Klägerinnen haben ihre Berufung zurückgenommen . Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagen als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. 1. Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde war bei Eingang der Berufungsbegründung am 18. Januar 1990 die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil vom 23. Oktober 1989, die am 29. Dezember 1989 endete, bereits abgelaufen. Das Urteil vom 14. Dezember 1989 änderte hieran nichts. Nach seinem Inhalt ist es kein Ergänzungsurteil nach 4 § 321 ZPO, sondern eine Berichtigung nach § 319 ZPO. Als solche beeinflußte es die laufende Begründungsfrist nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IVb ZB 502/80 -VersR 1980, 744; BGHZ 89, 184, 186). Auf die Bestimmung des § 517 ZPO kommt es daneben schon deshalb nicht an, weil das Urteil vom 14. Dezember 1989 nicht innerhalb der Berufungsfrist gegen das Urteil vom 23. Oktober 1989, sondern erst nach deren Ablauf ergangen ist. 2. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte im wesentlichen vorgetragen und glaubhaft gemacht! Die am 29. Dezember 1989 endende Begründungsfrist sei nach Zustellung des Urteils vom 23. Oktober 1989 von der "etatmäßigen" Bürovorsteherin seiner Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden. Ferner habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt K. eine Wiedervorlagefrist auf den 27. Dezember 1989 verfügt. Die Akte sei jedoch bereits am 21. Dezember 1989 mit dem Urteil vom 14. Dezember 1989 wieder vorgelegt worden, worauf Rechtsanwalt K. die "Berufungserweiterung" diktiert habe. Infolge der Feiertage sei diese erst am 29. Dezember 1989 geschrieben und von Rechtsanwalt D. als Urlaubsvertreter unterzeichnet worden. Am 22. Dezember 1989 sei die Mitteilung gekommen, daß "bzgl. Klg." die Frist zur Berufungsbegründung bis 29. Januar 1990 verlängert worden sei. Die stellvertretende Bürovorsteherin habe irrtümlich angenommen, diese Mitteilung beziehe sich auf die für den Beklagten maßgebliche Begründungsfrist. Sie habe die Frist vom 29. Dezember 1989 im Kalender gestrichen und eine neue Frist auf den 29. Januar 1990 notiert. Sie habe auch die Wiedervorlagefrist für den 27. Dezember 1989 gestrichen und eine Vorlage für den 5 10. Januar 1990 eingetragen. Erst am 4. Januar 1990 sei nach einem Anruf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts das Versehen bemerkt worden. 3. Das Oberlandesgericht ist der Meinung, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auch auf einem Verschulden von Rechtsanwalt D.. Dieser habe bei Abfassung und Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes vom 29. Dezember 1989 eigenverantwortlich nachprüfen müssen, ob die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil vom 23. Oktober 1989 sichergestellt war. Zwar hätten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Führung des Fristenkalenders und die Berechnung einfach zu ermittelnder Fristen ihrem als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Personal überlassen dürfen. Da jedoch wegen der Ergänzungsentscheidung des Amtsgerichts - auch im Hinblick auf § 517 ZPO - nicht ohne weiteres einfache Berechnungen für die Begründungsfrist vorzunehmen gewesen seien, habe der unterzeichnende Rechtsanwalt die Frist selbständig und eigenverantwortlich kontrollieren müssen. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte er bemerkt, daß die Begründungs-frist am 29. Dezember 1989 ablief. Er hätte dann entweder an diesem Tag noch die Berufung begründen oder um Fristverlängerung bitten können. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Es ist glaubhaft gemacht, daß die Berufungsschrift vom 29. Dezember 1989 gegen das Urteil vom 14. Dezember 1989 nicht von Rechtsanwalt D. am 29. Dezember, sondern von Rechtsanwalt K. am 21. Dezember 1989 verfaßt worden ist; Rechtsanwalt D. hat den Schriftsatz lediglich unterschrieben. 6 Als Rechtsanwalt K. diesen Schriftsatz diktierte, trafen die Eintragungen im Fristenkalender noch zu. Anhaltspunkte dafür, daß gleichwohl während seiner Urlaubsabwesenheit die Akte nicht fristgerecht seinem Vertreter vorgelegt werden würde, ergaben sich zu jenem Zeitpunkt für Rechtsanwalt K. nicht. Als Rechtsanwalt D. am 29. Dezember 1989 die Berufungsschrift Unterzeichnete, war er nicht gehalten zu prüfen, ob die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil vom 23. Oktober 1989 sichergestellt war. Ein Rechtsanwalt, der die Fristenkontrolle zulässigerweise seinem Bürovorsteher übertragen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern, ob die Frist abläuft. Dies gilt auch, wenn ihm die Akten kurz vor Fristablauf zur Bearbeitung eines unabhängig von der Frist zu prüfenden Eingangs vorgelegt werden (BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1974 - VII ZB 23/74 - VersR 1975, 422). Die Vorlage des Schriftsatzes vom 29. Dezember 1989 an Rechtsanwalt D. zur Unterzeichnung hatte mit der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil vom 23. Oktober 1989 nichts zu tun. Rechtsanwalt D. verhielt sich deshalb nicht pflichtwidrig, als er sich nicht über deren Einhaltung vergewisserte. Zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung wäre Rechtsanwalt D. nur dann verpflichtet gewesen, wenn ihm die Akten zur Anfertigung oder Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt worden wären (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83 - VersR 1983, 988? Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - VersR 1987, 485). So war es aber hier nicht. 7 Auch ein Organisationsverschulden kann den Prozeßbe-vollmächtigten des Beklagten nicht vorgeworfen werden. Anders als in dem dem Senatsbeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - FamRZ 1990, 144 zugrunde liegenden Fall hat hier die mit der Führung des Fristenkalenders betraute stellvertretende Bürovorsteherin aufgrund einer mißverstandenen Mitteilung des Gerichts die alte Frist gelöscht und eine neue eingetragen. Sie hat dabei nicht eigenmächtig oder außerhalb ihrer Kompetenz gehandelt, vielmehr so, wie sie es gedurft hätte, wenn die Fristverlängerung, wie von ihr angenommen, auf Antrag des Beklagten gewährt worden wäre. Für diesen Fall hätte es keiner besonderen Vorkehrung der Anwälte - etwa der Anordnung der Rücksprache mit dem Sachbearbeiter - bedurft, da es sich um eine einfache Fristnotierung handelte. Daß es sich bei der stellvertretenden Bürovorsteherin um eine erfahrene und angemessen überwachte Mitarbeiterin handelt, muß nach dem Vortrag des Beklagten als glaubhaft gemacht angesehen werden. Von einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kann daher nicht ausgegangen werden. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht ausschließlich auf einem Versehen der stellvertretenden Bürovorsteherin. Deren Verschulden kann dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Lohmann Knauber