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BGH · XII ZB 53/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 53/95

Der Kläger hat gegen die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, Klage auf Zahlung von 103.475,37 DM nebst Zinsen als Ausgleich unbenannter Zuwendungen erhoben. Der Schriftsatz trägt die Unterschrift von Rechtsanwalt S. Dieser war auf Antrag von Rechtsanwältin N.durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 1994 für die Dauer der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwältin N.vom 19. Februar 1995 begründete Rechtsanwältin N.innerhalb verlängerter Frist für den Kläger die eingelegte Berufung. März 1995 wies das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, weil ihr nicht entnommen werden könne, daß sie durqh einen beim Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. hatte aufgrund der Bestellung zu dem amtlichen Vertreter gemäß § 53 Abs.7 BRAO die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertrat. Dezember 1994 nicht im eigenen Namen, sondern als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwältin N.unterschrieben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre es zwar zur Vermeidung von Mißverständnissen und Unklarheiten zweckmäßig gewesen, wenn Rechtsanwalt S. Prozeßhandlung war ein solcher Zusatz aber nicht; denn das Gesetz schreibt eine derartige Form für die prozessualen Erklärungen des Vertreters nicht vor (BGH Urteile vom 9. Dezember 1990 - V ZR 329/89 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 1 = NJW 1991, 1175, 1176; Beschluß vom 9. Dezember 1994 im Rubrum als Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur Rechtsanwältin N.aufgeführt war, konnten für das Gericht und den Prozeßgegner keine ernsthaft begründeten Zweifel daran bestehen, daß der - selbst bei dem Oberlandesgerieht nicht zugelassene, aber als amtlicher Vertreter von Rechtsanwältin N.bestellte - Rechtsanwalt S. die Berufung in seiner Eigenschaft als allgemeiner Vertreter für Rechtsanwältin N.unterschreiben wollte. Da in dem Schriftsatz das Aktenzeichen 0 ..." angegeben war, bei dem es sich um ein erstinstanzliches landgerichtliches Aktenzeichen handelt, war für Gericht und Gegner bei objektiver Betrachtung zu demindest erkennbar, daß für eine Berufung gegen dieses Urteil das Oberlandesgerieht zuständig war - demgemäß ist der Schriftsatz auch von dem Landgericht (rechtzeitig) an das Oberlandesgerieht weitergeleitet worden. die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil in Vertretung für Rechtsanwältin N.unterschreiben wollte, ergeben sich daraus keine bedeutsamen Hinweise.

Zitierte Normen: § 53 BRAO
RechtsanwaltBerufungamtlichVertreterRechtsanwältinKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 53/95
vom 3. Mai 1995 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1995 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen;
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. März 1995 aufgehoben.
Gründe;
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, Klage auf Zahlung von 103.475,37 DM nebst Zinsen als Ausgleich unbenannter Zuwendungen erhoben. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 22. November 1994 abgewiesen. Das Urteil wurde ihm zu Händen seiner Frozeßbe vollmächtigten am 1. Dezember 1994 zugestellt. Mit Schrift satz vom 27. Dezember 1994, adressiert an das Landgericht und dort eingegangen am 28. Dezember 1994, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Der Schriftsatz wurde an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 30. De zember 1994 einging.
Der Schriftsatz vom 27. Dezember 1994 ist auf einem Briefbogen der "Anwältskanzlei N." geschrieben, der
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die Namen der Rechtsanwältin N. und des Rechtsanwalts S. trägt mit dem Zusatz: "Zugelassen beim LG K.
, Rechtsanwältin N. zugleich beim OLG K.". Im Rubrum ist als Prozeßbevollmächtigte des Klägers allein Rechtsanwältin N. aufgeführt; als Aktenzeichen ist das landgerichtliche Aktenzeichen ... 0 ... angegeben. Der Schriftsatz trägt die Unterschrift von Rechtsanwalt S.
. Dieser war auf Antrag von Rechtsanwältin N. durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 1994 für die Dauer der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwältin N. vom 19. Dezember 1994 bis einschließlich 5. Januar 1995 zu deren (amtlichem) Vertreter bestellt worden.
Auf Hinweis des Oberlandesgerichts, daß Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufung bestehen könnten, beantragte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin N., vorsorglich, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren; er vertrat jedpch in erster Linie die Auffassung, das Rechtsmittel sei durch Rechtsanwalt S. als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwältin N. ordnungsgemäß eingelegt worden.
Am 27. Februar 1995 begründete Rechtsanwältin N. innerhalb verlängerter Frist für den Kläger die eingelegte Berufung.
Durch Beschluß vom 6. März 1995 wies das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, weil ihr nicht entnommen werden könne, daß sie durqh einen beim Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
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Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er die Auffassung weiter verfolgt, die Berufung sei rechtswirksam eingelegt worden.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Rechtsanwalt S. hatte aufgrund der Bestellung
 zu dem amtlichen Vertreter gemäß § 53 Abs. 7 BRAO die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertrat. Da die von ihm vertretene Rechtsanwältin N. bei dem Berufungsgericht zugelassen ist, konnte er daher wirksam alle Prozeßhandlungen bei diesem Gericht vornehmen, ohne selbst dort zugelassen zu sein. Das umfaßte im vorliegenden Fall die Befugnis zur Einlegung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
2.	Eine formgerechte Erhebung der Berufung setzte allerdings voraus, daß Rechtsanwalt S. den Schriftsatz
 vom 27. Dezember 1994 nicht im eigenen Namen, sondern als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwältin N. unterschrieben hat. Davon ist jedoch - entgegen der insoweit von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nach den Umständen auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre es zwar zur Vermeidung von Mißverständnissen und Unklarheiten zweckmäßig gewesen, wenn Rechtsanwalt S. sich in dem Schriftsatz ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestellter Vertreter” bezeichnet hätte. Notwendig für die Wirksamkeit der
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Prozeßhandlung war ein solcher Zusatz aber nicht; denn das Gesetz schreibt eine derartige Form für die prozessualen Erklärungen des Vertreters nicht vor (BGH Urteile vom 9. Dezember 1974 - m ZR 134/72 = NJW 1975, 542, 543; vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 1 = NJW 1991, 1175, 1176; Beschluß vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 = BGHR aaO Vertreter, amtlicher 2, jeweils m.w.N.). Es reichte aus, wenn sich das Handeln als Vertreter aus den Umständen hinreichend deutlich ergab (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990 aaO; Beschluß vom 9. Februar 1993 aaO) . Das war der Fall: Da in der "Anwaltskanzlei N." nur Rechtsanwältin N. bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen ist und in dem Schriftsatz vom 27. Dezember 1994 im Rubrum als Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur Rechtsanwältin N. aufgeführt war, konnten für das Gericht und den Prozeßgegner keine ernsthaft begründeten Zweifel daran bestehen, daß der - selbst bei dem Oberlandesgerieht nicht zugelassene, aber als amtlicher Vertreter von Rechtsanwältin N. bestellte - Rechtsanwalt S. die Berufung in seiner Eigenschaft als allgemeiner Vertreter für Rechtsanwältin N. unterschreiben wollte. Jede andere Deutung unterstellt ihm den Willen zu einer unzulässigen Prozeßhandlung und verstößt damit gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH Beschluß vom 9. Februar 1993 aaO m.N.) .
Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Berufungsschriftsatz vom 27. Dezember 1994 fälschlich an das Landge-
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rieht und nicht an das Oberlandesgericht adressiert war. Da in dem Schriftsatz das Aktenzeichen	0	..." angegeben
 war, bei dem es sich um ein erstinstanzliches landgerichtliches Aktenzeichen handelt, war für Gericht und Gegner bei objektiver Betrachtung zu demindest erkennbar, daß für eine Berufung gegen dieses Urteil das Oberlandesgerieht zuständig war - demgemäß ist der Schriftsatz auch von dem Landgericht (rechtzeitig) an das Oberlandesgerieht weitergeleitet worden. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwalt S. die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil in Vertretung für Rechtsanwältin N. unterschreiben wollte, ergeben sich daraus keine bedeutsamen Hinweise.
Da die Berufung hiernach ordnungsgemäß eingelegt worden ist, ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgerieht zurückzugeben.
Hahne
 Gerber
Zysk
 Krohn
Nonnenkamp