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BGH · XII ZB 52/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 52/91

Auf die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Mai 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 23. sorgungsanrechte gegenüber dem Land Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 1) erworben, deren Wert nach einer Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im folgenden: Landesamt) vom 21. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden - insoweit ist es rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich durch Quasisplitting dahin geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung der Ehefrau für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften auf dessen Versicherungskonto bei der LVA in Höhe von monatlich 183,23 DM begründet hat. Gegen diese Regelung hat das Land Beschwerde erhoben und geltend gemacht, nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Beamtenversorgungsrecht vermindere sich der Wert des ehezeitlich von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanrechts auf monatlich 630,16 DM. Nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestand, hat das Oberlandesgericht allerdings zutreffend entschieden. Das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 1990, BGBl I 2298), auf das sich die Beschwerde stützt, ist erst zu dem 1. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, muß das Gericht die gesetzliche Regelung mit ihrem zur Zeit seiner Entscheidung bestehenden Inhalt anwenden, wenn dies dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes entspricht (BGHZ 90, 52, 58). Inzwischen ist das Gesetz zur Änderung des Beamtenver-sorgungsgesetzes in Kraft mit der Folge, daß der Senat es im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen hat (vgl. März 1990 ergibt, führen die Rechtsänderungen zu einer geringeren Bewertung des ausgleichspflichtigen Ehezeitanteils der Versorgung. Hinzu kommt jedoch, daß das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht zutreffend -auch den Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes mit dem Wert in die Berechnung einbezogen hat, der sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Januar 1992 ist auch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) in Kraft getreten, das sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Wie der Senat mit Beschluß vom 7.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 85 BeamtVG § 300 SGB 6
EhefrauWertGesetzOberlandesgerichtBeschwerdeBaden-Württemberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 52/91
vom 4. November 1992
Ursula Helga
 in der Familiensache
 traße 42, B0
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 19,
gegen
 Harald Gustav Franz
 Istraße 99, Bf
 Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen, W B
und traße 35,
weitere Beteiligte:
1. Land Baden-Württemberg - Landesamt für Besoldung und Versor-gung Baden-Württemberg, Postfach 9 9 9# S(
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2. Landesversicherungsanstalt Baden, G i, Vers.-Nr.: 64	K
istraße 105,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der am 1. Mai 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 23. Juni 1947 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 12. Mai 1972 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 27. Juni 1989 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Mai 1972 bis 31. Mai 1989,
 § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau beamtenrechtliche Ver-
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sorgungsanrechte gegenüber dem Land Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 1) erworben, deren Wert nach einer Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im folgenden: Landesamt) vom 21. September 1989 auf der Grundlage des bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Rechtes monatlich 683,21 DM betrug, bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehemann besitzt Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung; nach einer Auskunft der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2) vom 17. November 1989 ist der Wert des in der Ehezeit erworbenen Anteils mit monatlich 314,46 DM festgestellt worden, zuzüglich eines Anrechts auf Höherversicherung in Höhe von (dynamisiert) 2,30 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1989.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden - insoweit ist es rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich durch Quasisplitting dahin geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung der Ehefrau für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften auf dessen Versicherungskonto bei der LVA in Höhe von monatlich 183,23 DM begründet hat.
Gegen diese Regelung hat das Land Beschwerde erhoben und geltend gemacht, nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Beamtenversorgungsrecht vermindere sich der Wert des ehezeitlich von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanrechts auf monatlich 630,16 DM. Diese Rechtsänderung müsse bereits berücksichtigt werden und dürfe nicht einer künftigen Abänderung überlassen werden. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 13. März 1991 die Beschwerde zurückgewiesen. Mit
 der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt das Land sein Begehren weiter. Die anderen Beteiligten haben sich in den Beschwerdeinstanzen einer Stellungnahme enthalten.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestand, hat das Oberlandesgericht allerdings zutreffend entschieden. Das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2218; vgl. auch Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Oktober 1990, BGBl I 2298), auf das sich die Beschwerde stützt, ist erst zu dem 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, muß das Gericht die gesetzliche Regelung mit ihrem zur Zeit seiner Entscheidung bestehenden Inhalt anwenden, wenn dies dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes entspricht (BGHZ 90, 52, 58). Ein Gesetz gilt jedoch nicht schon dann, wenn es verkündet, sondern erst, wenn es in Kraft getreten ist. Die im Gesetz zur Änderung des BeamtVG enthaltenen geänderten Grundlagen für die Berechnung eines Ruhegehaltes konnten somit vor dem 1. Januar 1992 noch nicht angewendet werden (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 -zur Veröffentlichung bestimmt).
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Inzwischen ist das Gesetz zur Änderung des Beamtenver-sorgungsgesetzes in Kraft mit der Folge, daß der Senat es im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 -FamRZ 1983, 1003, 1004). Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG auch die Versorgung der Ehefrau. Wie sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen Berechnung des Landesamtes vom 27. März 1990 ergibt, führen die Rechtsänderungen zu einer geringeren Bewertung des ausgleichspflichtigen Ehezeitanteils der Versorgung. Der ange-fochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Schon das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, daß das Beamtenversorgungsrecht nach Erteilung der neuen Auskunft nochmals geändert worden ist. Das veranlaßt eine erneute tatrichterliche Überprüfung der Bewertung des Ehezeitanteiles der Beamtenversorgung. Hinzu kommt jedoch, daß das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht zutreffend -auch den Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes mit dem Wert in die Berechnung einbezogen hat, der sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrechts ergeben hatte. Mit dem 1. Januar 1992 ist auch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) in Kraft getreten, das sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben. Wie der Senat mit Beschluß vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht ab-
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geschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts. Nach alledem ist die Zurückverweisung der Sache geboten, damit die erforderlich gewordenen Feststellungen getroffen werden können.
Blumenrohr		Krohn		Nonnenkamp
	Zysk		Knauber