April 1993 in der Familiensache Attila Gabor Straße 12, Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Erwägungen und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG NJW 1991, 3140; Senatsbeschluß vom 12. BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1, Urteilsbezeichnung 3, m.w.N.) angenommen, daß der Schriftsatz vom 7. Es gehört zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechtsmittel einlegenden Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (Senatsbeschluß vom 12. Blumenrohr Krohn Knauber Hahne RiBGH Gerber ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 51/93 vom 21. April 1993 in der Familiensache Attila Gabor Straße 12, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Sandra [-Straße 85, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und II. Instanz: Partner, N^H^^passage 8, Weitere Beteiligte: Landeshauptstadt Hannover, Jugend- und Sozialdienst, Hannover 1, zu: 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Knauber, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 1993 wird aus. den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Erwägungen und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG NJW 1991, 3140; Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1, Urteilsbezeichnung 3, m.w.N.) angenommen, daß der Schriftsatz vom 7. Dezember 1992 keine ordnungsgemäße Berufung gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. September 1992 enthält, und es hat außerdem - ebenfalls rechtsfehlerfrei - einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 ZPO verneint. Es gehört zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechtsmittel einlegenden Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2); dies umfaßt auch die Überprüfung der genauen Parteibezeichnung (hier: bei einem Scheidungsverbundurteil Antragsteller und Antragsgegner) und des Aktenzeichens des anzufechtenden Urteils, insbesondere wenn unter dem Datum der anzufechtenden Entscheidung ein weiteres Urteil zwischen den Parteien ergangen ist und wenn zudem - entgegen § 518 Abs. 3 ZPO - keine Anweisung erteilt ist, der Rechtsmittelschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des anzufechtenden Urteils beizufügen. Beschwerdewert: 13.780 DM. Blumenrohr Krohn Knauber Hahne RiBGH Gerber ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Blumenrohr