Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 10. a) seine Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen aus nicht selbständiger Tätigkeit für die Monate August 1989 bis Juli 1990 und die hierauf vorgenoiranenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuern, Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer des Beklagten 700 DM nicht übersteige. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Für die Bewertung des Abwehrinteresses ist vielmehr, von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Dem Beklagten sei entgegen seiner Auffassung nicht aufgegeben worden, das Einkommen in die auf ihn und seine jetzige Ehefrau entfallenden Anteile aufzuschlüsseln. Sie verweist darauf, daß das Familiengericht den Beklagten verurteilt habe, "seine Bruttoeinkünfte" durch Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 sowie der Steuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 zu belegen. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft über seine Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen aus nicht selbständiger Tätigkeit für die Monate August 1989 bis Juli 1990 und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie Steuern zu erteilen, hat er diese Auskunft durch Vorlage einer entsprechenden Gehaltsbescheinigung zu belegen. Allerdings mag zweifelhaft sein, ob das Oberlandesgericht bei seiner Wertfestsetzung auch bedacht hat, daß der Beklagte nicht nur zur Vorlage der Einkommensteuererklärun-gen und Steuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 verurteilt worden ist, sondern auch dazu, seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, anzugeben. Gleichwohl gefährdet dies den Bestand der angegriffenen Entscheidung nicht, da auszuschließen ist, daß diese Arbeit in Verbindung mit dem weiteren Aufwand des Beklagten Kosten in Höhe von mehr als 700 DM verursacht. Die Auskunft über seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, kann der Beklagte unschwer aus den ihm vorliegenden Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1988 und 1989 erteilen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/91 in der Familiensache Dr. Ulfert SuflHHH^traße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und MB* Theo-wfl ciB - -Straße gegen Irmgard l-weg 0, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 9 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 10. Juli 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 300 DM. Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage vom Beklagten erneut nachehelichen Unterhalt, nachdem die Zwangsvollstreckung aus einem während des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen Unterhaltsvergleich auf die Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten für unzulässig erklärt worden war. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über 3 a) seine Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen aus nicht selbständiger Tätigkeit für die Monate August 1989 bis Juli 1990 und die hierauf vorgenoiranenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuern, b) seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen ? 2. die erteilten Auskünfte gemäß Ziffer 1) zu belegen durch a) Vorlage einer vollständigen, auch die Sonderzuwendungen und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigung seines Arbeitgebers für die Monate August 1989 bis Juli 1990, b) Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 nebst vollständigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu sowie der Steuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989." Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer des Beklagten 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie hier, die zur Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, so hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben. Für die Bewertung des Abwehrinteresses ist vielmehr, von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225, 1226; vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 m.w.N.). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Aufwand des Beklagten als gering angesehen, da er lediglich Unterlagen - Gehaltsbescheinigungen, Einkommensteuererklärungen und Steuerbescheide -vorzulegen habe, die ihm bereits vorlägen oder kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Dem Beklagten sei entgegen seiner Auffassung nicht aufgegeben worden, das Einkommen in die auf ihn und seine jetzige Ehefrau entfallenden Anteile aufzuschlüsseln. 5 3. Diese Ausführungen greift die sofortige Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg an. Sie verweist darauf, daß das Familiengericht den Beklagten verurteilt habe, "seine Bruttoeinkünfte" durch Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 sowie der Steuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 zu belegen. "Seine" Steuererklärungen könne der Beklagte jedoch nicht vorlegen, weil er mit seiner jetzigen Ehefrau gemeinsam veranlagt worden sei. Er müsse deshalb sein Einkommen aus den gemeinsamen Erklärungen und Bescheiden herausrechnen. Bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstünden allein dafür bereits Kosten in Höhe von 843,60 DM. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft über seine Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen aus nicht selbständiger Tätigkeit für die Monate August 1989 bis Juli 1990 und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie Steuern zu erteilen, hat er diese Auskunft durch Vorlage einer entsprechenden Gehaltsbescheinigung zu belegen. Sich diese Gehaltsbescheinigung durch seinen Arbeitgeber aus-steilen zu lassen und anhand dieser Bescheinigung die Auskunft zu erteilen, verursacht ihm keinen nennenswerten Aufwand. Allerdings mag zweifelhaft sein, ob das Oberlandesgericht bei seiner Wertfestsetzung auch bedacht hat, daß der Beklagte nicht nur zur Vorlage der Einkommensteuererklärun-gen und Steuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 verurteilt worden ist, sondern auch dazu, seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, anzugeben. Dieser Verpflichtung nachzukommen, erfordert einen eigenen Aufwand. Gleichwohl gefährdet dies den Bestand der angegriffenen Entscheidung nicht, da auszuschließen ist, daß diese Arbeit in Verbindung mit dem weiteren Aufwand des Beklagten Kosten in Höhe von mehr als 700 DM verursacht. Die Auskunft über seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, kann der Beklagte unschwer aus den ihm vorliegenden Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1988 und 1989 erteilen. Er braucht dazu lediglich seine sonstigen Einkünfte aus diesen Unterlagen herauszuziehen. Daß er sich für diesen einfachen Vorgang der Hilfe eines Steuerberaters bedienen müßte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Zeitaufwand des Beklagten für diese Tätigkeit kann wenige Stunden nicht überschrei- ten. Die Bewertung des Oberlandesgerichts, Beklagten verursache insgesamt keinen über summe hinausgehenden Aufwand, läßt deshalb fehlgebrauch nicht erkennen. der Aufwand des die Berufungseinen Ermessens- Lohmann Knauber