Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Januar 2004 (Verwerfung der Berufung) und vom 26. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird (§ 8 GKG).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/04 8. September 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2004 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §319 ZPO in seinem Ausspruch wie folgt berichtigt: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2004 (Verwerfung der Berufung) und vom 26. Februar 2004 (Ablehnung der Wiedereinsetzung) aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird (§ 8 GKG). Beschwerdewert: bis 1.500 € Sprick Vezina Wagenitz Dose Fuchs