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BGH · XII ZB 47/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 47/94

Januar 1994, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete zugleich die Berufung. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, welches sich der Beklagte zurechnen lassen muß (§S 233, 85 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgetragen, daß sowohl die Berufungsbegründungsfrist als auch deren Verlängerung um einen Monat "bis zu dem 8. Allerdings habe er die Verlängerung noch in den Obersichtskalender für das kommende Jahr 1994 im Terminkalender 1993 eintragen lassen, weil zu dem Zeitpunkt der Fristverlängerung der neue Kalender für 1994 noch nicht Vorgelegen habe. Januar 1994 anläßlich der Vorbereitung eines Handantengesprächs mit dem Beklagten in einer anderen Rechtssache festgestellt habe. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten keine Eintragung einer Vorfrist verfügt habe. Die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Dazu ist vorgetragen worden, daß eine solche Notierung überflüssig sei, weil der Prozeßbevollmächtigte sich den Kalender jeden Morgen vorlegen lasse und mindestens eine Woche vorausblättere, um eine Übersicht über die in der Woche anstehenden Arbeiten zu haben. Außerdem kann die nicht oder nicht richtig erfolgte Eintragung eines Fristendes bei der Vorlage der Akten zur Bearbeitung noch bemerkt und korrigiert werden. Eine Organisation, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, um bei regelmäßigem Verlauf der Dinge und ordnungsgemäßer Erledigung durch das Büropersonal die Frist noch zu wahren, reicht nicht aus (BGH Beschlüsse vom 28. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bürokraft bei der Übertragung sowohl die Vorfrist als auch das Fristende derselben Rechtsmittelbegründungsfrist übersehen hätte. Diese Fehler hätte auch eine tägliche Kalendervorlage an den Prozeßbevollmächtigten und dessen Vorschau auf die kommende Woche nicht verhindern können, da er mangels Eintragung jeglicher Frist den Übertragungsmangel nicht hätte entdecken können. Versäumnis auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 47/94
BESCHLUSS
vom 20. April 1994 in dem Rechtsstreit
 Emil B<
1, Fl
I-Straße 32, B|
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Straße 23, B<
I, El
 gegen
Silvia B(
t, II
Straße 9,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin Dr. lallee 22, Bi
g
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und .Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts vom 18. Februar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 18.000 DM.
Gründe:
I.
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht, mit dem der Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt wurde, wurde seinem Prozeßbevollmächtigten am 6. Oktober 1993 zugestellt. Am 8. November 1993, einem Montag, legte er dagegen Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 24. November 1993 bat er um Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat, die ihm gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1994, eingegangen am 14. Januar 1994, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete zugleich die Berufung. Das Oberlandesgericht wies seinen Wiedereinsetzungsantrag zurück \ind verwarf die Berufung als unzulässig.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung verspätet am 14. Januar 1994 bei Gericht eingegangen ist.
2.	Wiedereinsetzung konnte dem Beklagten nicht gewährt werden. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, welches sich der Beklagte zurechnen lassen muß (§S 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgetragen, daß sowohl die Berufungsbegründungsfrist als auch deren Verlängerung um einen Monat "bis zu dem 8. Januar 1994" (richtig: bis 10. Januar, da der 8. Januar auf einen Samstag fiel) ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden seien. Allerdings habe er die Verlängerung noch in den Obersichtskalender für das kommende Jahr 1994 im Terminkalender 1993 eintragen lassen, weil zu dem Zeitpunkt der Fristverlängerung der neue Kalender für 1994 noch nicht Vorgelegen habe. Später habe er seine Gehilfin angewiesen, diese Termine in den Kalender für 1994 zu übertragen, und dies stichprobenartig überprüft. Durch ein Versehen seiner Bürokraft sei die auf
 den 8. Januar 1994 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht mitübertragen worden, was er am 11. Januar 1994 anläßlich der Vorbereitung eines Handantengesprächs mit dem Beklagten in einer anderen Rechtssache festgestellt habe.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten keine Eintragung einer Vorfrist verfügt habe. Außerdem habe er keine Anweisung erteilt, die in den Kalender 1994 übertragenen Fristen im alten Übersichtskalender zu streichen. Eine solche Anweisung sei notwendig gewesen, um Fehler bei der Übertragung zu vermeiden. Bei dieser Sachlage habe er sich nicht mit Stichproben begnügen dürfen, sondern habe eine volle Überprüfung durch seine Angestellte anordnen müssen. Im übrigen habe ihm ohnehin eine eigenhändige Fristüberprüfung obgelegen, nachdem ihm die Gerichtsakte am 17. Dezember 1993 zur Einsicht zwecks Vornahme der Berufungsbegründung übergeben worden sei.
Die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Maßgeblich ist, daß im Büro des Prozeßbevollmächtigten keine Anweisung besteht, Vorfristen zu notieren. Dazu ist vorgetragen worden, daß eine solche Notierung überflüssig sei, weil der Prozeßbevollmächtigte sich den Kalender jeden Morgen vorlegen lasse und mindestens eine Woche vorausblättere, um eine Übersicht über die in der Woche anstehenden Arbeiten zu haben. In dieser Handhabung kann indes keine ausreichende Organisation der Fristenkontrolle gesehen werden. Zwar ist die Eintragung einer Vorfrist nicht für jede fristgebundene Tätigkeit erforderlich. Jedoch ist der Sorgfaltspflicht
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nicht Genüge getan, wenn - wie hier - für Rechtsroittelbe-gründungsfristen keine Vorfrist eingetragen wird. Sie gewährleistet, daß auch bei unvorhergesehenen Unterbrechungen oder fehlenden Mandanteninformationen noch ausreichend Zeit zur Fertigung der Begründung zur Verfügung steht. Außerdem kann die nicht oder nicht richtig erfolgte Eintragung eines Fristendes bei der Vorlage der Akten zur Bearbeitung noch bemerkt und korrigiert werden. Eine Organisation, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, um bei regelmäßigem Verlauf der Dinge und ordnungsgemäßer Erledigung durch das Büropersonal die Frist noch zu wahren, reicht nicht aus (BGH Beschlüsse vom 28. Febuar 1985 - III ZB 38/84 und III ZB 39/84 - VersR 1985, 574; vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR ZPO S 233 Fristenkontrolle 17 = NJW 1991, 2082).
Wäre in den Obersichtskalender für 1994 neben dem eigentlichen Fristende auch eine Vorfrist eingetragen worden, so wäre in den neuen Kalender für 1994 vermutlich zu demindest eine der beiden Fristen übertragen worden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bürokraft bei der Übertragung sowohl die Vorfrist als auch das Fristende derselben Rechtsmittelbegründungsfrist übersehen hätte. Außerdem hätte die Bürokraft angewiesen werden müssen, jede bereits übertragene Frist zu kennzeichnen, um Verwechslungen oder ein übersehen einer Frist zu vermeiden. Diese Fehler hätte auch eine tägliche Kalendervorlage an den Prozeßbevollmächtigten und dessen Vorschau auf die kommende Woche nicht verhindern können, da er mangels Eintragung jeglicher Frist den Übertragungsmangel nicht hätte entdecken können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Frist-
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Versäumnis auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß.
Blumenröhr	Krohn	Zysk
 Hahne	Gerber