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BGH · XII ZB 46/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 46/92

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Amtsgericht festgestellt, daß die Beklagten nicht dessen eheliche Kinder sind. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31. November 1991 hat das Vormundschaftsgericht den Beklagten Rechtsanwältin K. Dieser hat noch am gleichen Tage bei diesem Gericht die Berufung wiederholt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist Kindschaftssache gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG beim Oberlandesgericht einzulegen. Dezember 1991 beim Landgericht eingelegte Berufung der Beklagten hat daher die Berufungsfrist nicht gewahrt; die erst am 6. Die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt, weil die Beklagten nicht ohne Verschulden ihrer damaligen Ergänzungspflegerin, Rechtsanwältin K., an der Einhaltung der Frist verhindert waren, § 233 ZPO; deren Verschulden ist ihnen gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. hat vorwerfbar nicht dafür gesorgt, daß die Berufung rechtzeitig beim Oberlandesgericht b) Die vorgebrachten Bedenken gegen die durch § 51 Abs. 2 ZPO angeordnete Zurechnung von Fremdverschulden im Kindschaftsprozeß teilt der Senat nicht. Grundgedanke dieser Vorschrift ist nicht eine Haftung für vermutetes Auswahlverschulden, sondern es geht darum, daß das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Gegners einer gesetzlich vertretenen Partei verschoben werden darf (vgl. Aus diesem Grunde ist seit langem anerkannt, daß die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. c) Soweit die sofortige Beschwerde einen Fehler des Vormundschaftsgerichts darin sieht, daß den Beklagten nicht sogleich ein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt zu dem Ergänzungspfleger bestellt worden ist, kann dies auf sich beruhen. Ein etwaiges gerichtliches Mitverschulden ändert nichts daran, daß das den Beklagten zurechenbare schuldhafte Verhalten von Rechtsanwältin K.

Zitierte Normen: § 119 GVG § 233 ZPO Art. 20 GG § 51 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtRechtsanwältinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 46/92
vom 4. November 1992
»
in der Kindschaftssache
1.	Stephanie
2.	Alexander
 geboren am 9. November 1983, geboren am 26. November 1986,
beide wohnhaft R^l^weg 8,	hier	gesetzlich	ver-
treten durch den Ergänzungspfleger Rechtsanwalt Manfred W< VflHHBstraße 2, Af
 Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 Raimund
Straße 53,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin Gabriele
BCHH^Bstraße 1,

C'
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Novem-ber 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 8.000 DM.
Gründe:
I.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Amtsgericht festgestellt, daß die Beklagten nicht dessen eheliche Kinder sind. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31. Oktober 1991 zugestellt worden. Am 15. November 1991 hat das Vormundschaftsgericht den Beklagten Rechtsanwältin K. zur Ergänzungspflegerin bestellt mit dem Wirkungskreis der Vertretung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren. Diese hat gegen das amtsgerichtliche Urteil am 2. Dezember 1991 (Montag) beim Landgericht Berufung eingelegt. Am 6. Dezember 1991 hat das Vormundschaftsgericht an ihrer Stelle Rechtsanwalt W. zu dem Ergänzungspfleger bestellt, der beim Oberlandesgericht zugelas-
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sen ist. Dieser hat noch am gleichen Tage bei diesem Gericht die Berufung wiederholt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist Kindschaftssache gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG beim Oberlandesgericht einzulegen. Die am 2. Dezember 1991 beim Landgericht eingelegte Berufung der Beklagten hat daher die Berufungsfrist nicht gewahrt; die erst am 6. Dezember 1991 beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung war verspätet.
2.	Die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt, weil die Beklagten nicht ohne Verschulden ihrer damaligen Ergänzungspflegerin, Rechtsanwältin K., an der Einhaltung der Frist verhindert waren, § 233 ZPO; deren Verschulden ist ihnen gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
a)	Rechtsanwältin K. hat vorwerfbar nicht dafür gesorgt, daß die Berufung rechtzeitig beim Oberlandesgericht
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durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Ihr etwaiger Irrtum über das zuständige Berufungsgericht war verschuldet; das stellt die sofortige Beschwerde auch nicht in Frage.
b)	Die vorgebrachten Bedenken gegen die durch § 51 Abs. 2 ZPO angeordnete Zurechnung von Fremdverschulden im Kindschaftsprozeß teilt der Senat nicht. Grundgedanke dieser Vorschrift ist nicht eine Haftung für vermutetes Auswahlverschulden, sondern es geht darum, daß das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Gegners einer gesetzlich vertretenen Partei verschoben werden darf (vgl. etwa Thomas/Putzo ZPO 17. Auf1. § 51 Anm. III 4 e). Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde wird durch die Anwendung der Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht tangiert. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die materielle Gerechtigkeit, sondern auch die Rechtssicherheit, der Vorschriften wie § 51 Abs. 2 ZPO und § 85 Abs. 2 ZPO (Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten) dienen. Aus diesem Grunde ist seit langem anerkannt, daß die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGE 35, 41, 47; 60, 253, 288; ebenso schon BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71 - NJW 1972, 584 zu § 232 Abs. 2 ZPO a.F.; zur Anwendung in Familiensachen vgl. BGH, Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414, 1415 und Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO § 85 Abs. 2 Anwendbarkeit 1). Für § 51 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes (ebenso Zöller/Vollkommer ZPO 17. Aufl. § 51
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Rdn. 19; Thomas/Putzo aaO s.a. BGH, Beschluß vom 20. April 1979 aaO).
c)	Soweit die sofortige Beschwerde einen Fehler des Vormundschaftsgerichts darin sieht, daß den Beklagten nicht sogleich ein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt zu dem Ergänzungspfleger bestellt worden ist, kann dies auf sich beruhen. Ein etwaiges gerichtliches Mitverschulden ändert nichts daran, daß das den Beklagten zurechenbare schuldhafte Verhalten von Rechtsanwältin K. für die Fristversäumung zu demindest mitursächlich war. Das steht der Gewährung von Wiedereinsetzung entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1986 - IVb ZB 127/86 - EzFamR ZPO § 233 Nr. 10). Inwiefern dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
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