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BGH · XII ZB 46/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 46/51

November 1990 bei dem Oberlandesgericht Berufung ein und beantragte, ihn gegen die Versäumung der Berufungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Dessen Bürovorsteherin, Frau F., eine sonst außergewöhnlich zuverlässige Kraft mit langjähriger Berufserfahrung, der es obliege, die täglich eingehende Post zu sichten und selbständig notwendige Fristen einzutragen, habe versäumt, die Berufungsfrist in dem Fristenkalender zu vermerken, und habe auch die Verfügung nicht beachtet, vielmehr sei die Akte in das normale Aktenaufbewahrungsfach geraten. in der Kanzlei von Rechtsanwalt N.angerufen, diesen aber nicht mehr erreicht, weil er bereits in das Wochenende gefahren sei. Deshalb habe sie den Aktenvorgang auf ihrem Schreibtisch abgelegt und mit einem Notizzettel versehen, um die Vorlage nicht zu vergessen. an einer schweren Bronchitis erkrankt, habe das Bett hüten müssen und sei die gesamte folgende Woche der Arbeit ferngeblieben. Offenbar habe ihre Kollegin den Hinweiszettel auf der Akte nicht richtig gedeutet; jedenfalls habe sie die Akte Rechtsanwalt N.nicht vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 15. November 1990 abgelaufenen Berufungsfrist zurückgewiesen, weil die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts N.beruhe, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse. zu entnehmen sei, sei die Akte des Beklagten während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Frau F. Als sie die Akte der vorliegenden Sache gesehen habe, die mit einem Notizzettel mit der Aufschrift "Chef vorlegen" gekennzeichnet gewesen sei, habe sie anhand des Fristenkalenders überprüft, ob für die Sache für die laufende Woche Fristen eingetragen seien. Da das nicht der Fall gewesen sei, habe sie angenommen, daß die Akte lediglich zur allgemeinen Wiedervorlage vorgesehen habe keinen Anlaß gehabt, die Akte selbst auf den Ablauf einer Frist hin durchzusehen, da sie nicht habe wissen können, daß Frau F. Vielmehr erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt N.habe die Vertretung der erkrankten Frau F. Das war bei den Akten, die sie am letzten Arbeitstag vor ihrer Erkrankung auf ihrem Arbeitsplatz liegen gelassen hatte, nicht ohne weiteres der Fall. Jedenfalls hatte die von Rechtsanwalt N.veranlaßte Überprüfung der auf dem Arbeitsplatz von Frau F. Ohne eine solche Feststellung war die angeordnete Kontrolle der Akten nicht geeignet, Fristversäumnisse zu verhindern, und konnte daher den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens nicht genügen. Vielmehr hätte Rechtsanwalt N.dafür sorgen müssen, daß die Vertreterin der plötzlich erkrankten Bürovorsteherin nicht nur die Fristenkontrolle anhand der bereits vorhandenen Notierungen in dem Fristenkalender übernahm, sondern sich auch vergewisserte, ob die auf dem Arbeitsplatz von Frau F. Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts N.bejaht, das die Versäumung der Berufungsfrist mitverursacht hat und das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend versagt (§ 233 ZPO).

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltSacheAkteFristAkt

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 46/51
in der Familiensache
 Ivan
traße
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Ursula
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§.
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. HeiM^B, Heg Ji Ad MB, Dr. HerJjj^B, Dr. Sa^BMB Dr. HoflH, Dr. oHBDr. Sol Dr. Raj—, Dr. St—M*
Dr. Ha|^1, MpM und
 Dr.	HMMBstraße V' Haj
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter uonmann und die Ricnter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 3. Juli 1991
beschlossen:
Die sofortige.Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.771,48 DM
Gründe:
I.
Gegen das ihm am 15. Oktober 1990 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. E., zugestellte amtsgerichtliche Urteil über die Zahlung von Unterhalt legte der Beklagte am 27. November 1990 bei dem Oberlandesgericht Berufung ein und beantragte, ihn gegen die Versäumung der Berufungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Zur Begründung dieses Antrages trug er vor, Rechtsanwalt Dr. E. habe das Urteil seinem Verkehrsanwalt, Rechtsanwalt N., übermittelt und ihm in dem Begleitschreiben das Zustellungsdatum mitgeteilt. Bei der Durchsicht der Eingangspost habe Rechtsanwalt N. die Sendung am 17. Oktober 1990 mit der schriftlichen Verfügung versehen, daß ihm die Sache am
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selben Tage wieder vorgelegt werden solle. Dessen Bürovorsteherin, Frau F., eine sonst außergewöhnlich zuverlässige Kraft mit langjähriger Berufserfahrung, der es obliege, die täglich eingehende Post zu sichten und selbständig notwendige Fristen einzutragen, habe versäumt, die Berufungsfrist in dem Fristenkalender zu vermerken, und habe auch die Verfügung nicht beachtet, vielmehr sei die Akte in das normale Aktenaufbewahrungsfach geraten. Am Freitag, dem 9. November 1990, habe Rechtsanwalt Dr. E. in der Kanzlei von Rechtsanwalt N. angerufen, diesen aber nicht mehr erreicht, weil er bereits in das Wochenende gefahren sei. Auf Frage habe Frau F. Rechtsanwalt Dr. E. erklärt, daß in dieser Sache in der Kanzlei von Rechtsanwalt N. die Fristenkontrolle übernommen worden sei. Sie habe ihm zugesichert, die Akte am folgenden Montag Rechtsanwalt N. vorzulegen. Deshalb habe sie den Aktenvorgang auf ihrem Schreibtisch abgelegt und mit einem Notizzettel versehen, um die Vorlage nicht zu vergessen. An dem Wochenende sei Frau F. an einer schweren Bronchitis erkrankt, habe das Bett hüten müssen und sei die gesamte folgende Woche der Arbeit ferngeblieben. Während dieser Zeit habe sie an die vorzulegende Akte nicht gedacht. Als sie am Montag, dem 19. November 1990, in die Kanzlei zurückgekehrt sei, habe sie die Akte unter einem anderen Posteingang auf ihrem Schreibtisch gefunden. Offenbar habe ihre Kollegin den Hinweiszettel auf der Akte nicht richtig gedeutet; jedenfalls habe sie die Akte Rechtsanwalt N. nicht vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
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ii.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 15. November 1990 abgelaufenen Berufungsfrist zurückgewiesen, weil die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts N. beruhe, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse. Dieses Verschulden bestehe darin, daß der Rechtsanwalt während der Abwesenheit der Fristenbuchführerin Frau F. keine ausreichende Vorsorge für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle getroffen habe. Wie der eidesstattlichen Versicherung von Frau F. zu entnehmen sei, sei die Akte des Beklagten während der krankheitsbedingten Abwesenheit von Frau F. in der Kanzlei des Rechtsanwalts rund eine Woche ohne jede Kontrolle geblieben. Das lasse darauf schließen, daß für Frau F. keine ausreichende Vertretung vorhanden gewesen sei.
Dem ist der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Er hat vorgetragen, nachdem sich Frau F. krank gemeldet habe, habe Rechtsanwalt N. seine zweite ausgebildete Rechtsanwaltsund Notargehilfin, Frau W., beauftragt, die auf dem Arbeitsplatz von Frau F. liegenden Akten anhand des Fristenkalenders auf etwaige Fristabläufe zu überprüfen. Das habe Frau W. auch getan und Rechtsanwalt N. einige Fristsachen vorgelegt. Als sie die Akte der vorliegenden Sache gesehen habe, die mit einem Notizzettel mit der Aufschrift "Chef vorlegen" gekennzeichnet gewesen sei, habe sie anhand des Fristenkalenders überprüft, ob für die Sache für die laufende Woche Fristen eingetragen seien. Da das nicht der Fall gewesen sei, habe sie angenommen, daß die Akte lediglich zur allgemeinen Wiedervorlage vorgesehen
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sei, und sie am Arbeitsplatz von Frau F. belassen. Frau W. habe keinen Anlaß gehabt, die Akte selbst auf den Ablauf einer Frist hin durchzusehen, da sie nicht habe wissen können, daß Frau F. die Berufungsfrist nicht eingetragen habe. Rechtsanwalt N. habe aufgrund der langjährigen ordnungsgemäßen Fristenbearbeitung von Frau F. davon ausgehen können, daß sie die Fristen ordnungsgemäß eingetragen habe. Er habe daher keine Veranlassung gehabt, die Vertreterin anzuweisen, jede einzelne Akte auf etwaige Fristabläufe durchzusehen.
Ob diese Sachdarstellung eine - zulässige - Erläuterung und Vervollständigung der innerhalb der Antragsfrist rechtzeitig vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung darstellt (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO), oder ob es sich um eine unzulässigerweise nach Fristablauf nachgeschobene Begründung handelt, kann dahinstehen. Auch wenn das Vorbringen berücksichtigt wird, kann es die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. Vielmehr erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt N. habe die Vertretung der erkrankten Frau F. nicht ordnungsgemäß organisiert, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren als zutreffend.
Zwar durfte Rechtsanwalt N. die Berechnung und Kontrolle einfach zu ermittelnder Fristen, zu denen auch die Berufungsfrist in der vorliegenden Sache gehörte, seiner als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürovorsteherin übertragen und nach deren Erkrankung die Fristen weiterhin mit Hilfe des von ihr geführten Fristenkalenders kontrollieren lassen. Indessen reichte eine Kontrolle anhand des Fristenkalenders nur dort aus, wo mit
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hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, daß Frau F. die Sache bereits in die Fristenkontrolle auf-genommen und die zu wahrende Frist im Fristenkalender vermerkt hatte. Das war bei den Akten, die sie am letzten Arbeitstag vor ihrer Erkrankung auf ihrem Arbeitsplatz liegen gelassen hatte, nicht ohne weiteres der Fall. Da Frau F. unvorhergesehen erkrankt war, konnte nicht ausgeschlossen werden, daß sich unter den auf ihrem Arbeitsplatz zurückgelassenen Akten auch solche befanden, die sie noch nicht abschließend bearbeitet und fristenmäßig noch nicht erfaßt hatte, sei es weil ihr an jenem Freitag die Zeit nicht mehr ausgereicht hatte oder weil sich Schwierigkeiten oder Unklarheiten bei der Fristberechnung ergeben hatten. Jedenfalls hatte die von Rechtsanwalt N. veranlaßte Überprüfung der auf dem Arbeitsplatz von Frau F. liegengebliebenen Akten anhand des Fristenkalenders nur dann einen Sinn, wenn die darunter befindlichen Fristsachen auch tatsächlich bereits im Fristenkalender vermerkt waren. Um darüber Klarheit zu gewinnen, mußten die als Fristsachen in Frage kommenden Akten daraufhin durchgesehen werden, ob sie einen Erledigungsvermerk über die Fristeintragung im Kalender oder sonst einen Bearbeitungsvermerk enthielten, der die Fristnotierung kenntlich machte (zu dem Erfordernis eines derartigen Erledigungsvermerks in den Akten vgl. BGH Beschluß vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 35 = NJW 1971, 2269). Ohne eine solche Feststellung war die angeordnete Kontrolle der Akten nicht geeignet, Fristversäumnisse zu verhindern, und konnte daher den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens nicht genügen. Vielmehr hätte Rechtsanwalt N. dafür sorgen müssen, daß die Vertreterin der plötzlich erkrankten Bürovorsteherin nicht nur die Fristenkontrolle anhand der
 bereits vorhandenen Notierungen in dem Fristenkalender übernahm, sondern sich auch vergewisserte, ob die auf dem Arbeitsplatz von Frau F. liegengebliebenen Akten bereits in diese Fristenkontrolle aufgenommen und die in diesen Sachen einzuhaltenden Fristen bereits im Fristenkalender notiert waren. Wäre das geschehen, so wäre in der vorliegenden Sache das Fehlen einer Fristberechnung und -notierung bemerkt worden und noch genügend Zeit gewesen, das Versäumte nachzuholen und die Akte Rechtsanwalt N. zur rechtzeitigen Beauftragung der Berufungsanwälte vorzulegen.
Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts N. bejaht, das die Versäumung der Berufungsfrist mitverursacht hat und das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend versagt (§ 233 ZPO).
Lohmann
 Blumenrohr