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BGH · XII ZB 46/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 46/10

Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: 2 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirksrevisor gemäß §§10 Abs.4 Satz 2, 114 Abs.3 Satz 2 FamFG vor dem Bundesgerichtshof überhaupt postulationsfähig ist. Ob der hier handelnde Bezirksrevisor Volljurist ist, lässt sich seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen; regelmäßig verfügen Bezirksrevisoren über die Ausbildung eines Rechtspflegers. 3 Jedenfalls ist die Rechtsbeschwerde deshalb unzulässig, weil sie entge- gen § 71 Abs. 2 und Abs.3 FamFG nicht ordnungsgemäß begründet ist.

Zitierte Normen: § 2 FamGKG
HahnBezirksrevisorhandelndFamFGRichterinunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 46/10
17. Februar 2010 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Senat für Familiensachen - vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).
Gründe:
1	Die	vom	Bezirksrevisor	eingelegte	-	vom	Beschwerdegericht	zugelasse-
ne - Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft; im Übrigen ist sie indessen unzulässig.
2	Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirksrevisor gemäß §§10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor dem Bundesgerichtshof überhaupt postulationsfähig ist. Voraussetzung ist danach, dass die handelnde Person die Befähigung zu dem Richteramt hat. Ob der hier handelnde Bezirksrevisor Volljurist ist, lässt sich seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen; regelmäßig verfügen Bezirksrevisoren über die Ausbildung eines Rechtspflegers.
3	Jedenfalls	ist	die	Rechtsbeschwerde	deshalb unzulässig, weil sie entge-
gen § 71 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG nicht ordnungsgemäß begründet ist. Der Verweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Stellungnahmen vermag
 die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2000 - IIZR 172/98- NJW 2000, 1576 [Revisionsbegründung]; Keidel/ Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. §71 Rdn. 36; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 71 Rdn. 20).
Hahne
 Weber-Monecke
 Dose
Klinkhammer
 Schilling
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 04.11.2009 - 248 F 1132/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2009 - 5 UF 316/09 -