- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Koll. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621e Abs. 2 Satz 1 ZPO ist - ebenso wie die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO - ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (vgl. Mai 1983 - IVb ZB 42/83; vom 29. Juni 1983 - IVb ZB 71/83 und vom 8. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Revisionsrechts durch das Gesetz vom 8. EheRG ebenfalls keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht näher begründet hat oder wenn diese Entscheidung auf Rechtsirrtum beruht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 45/90 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die elterliche Sorge für Patrick geboren am f|. flH) 1983, Eltern: Mutter: Adelheid H( |, BLG 1/ Vj Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Koll. Straße Vater: Steven Douglas C Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Koll., Dr. Istraße Beteiligte: Landratsamt AmflB-Su^HHl, Kreis jugendamt, ScdHH tb Amdl^ zu Az.: II | - Bl/Ke Landratsamt Ro(|, Wef^HHweg Rom. zu Az.: ®-J-Her/Fa. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 9. Mai 1990 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Januar 1990 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621e Abs. 2 Satz 1 ZPO ist - ebenso wie die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO - ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233; Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 - IVb ZB 552/80 = FamRZ 1981, 445; vom 11. Mai 1983 - IVb ZB 42/83; vom 29. Juni 1983 - IVb ZB 71/83 und vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 33/85, nicht veröffentlicht) . Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Revisionsrechts durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 863) die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zwar erwogen, schließlich aber von einer entsprechenden Regelung abgesehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/3596 S. 4 f). Da er bei Schaffung des § 621e ZPO durch das 1. EheRG ebenfalls keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht näher begründet hat oder wenn diese Entscheidung auf Rechtsirrtum beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 1983 aaO; zu § 546 ZPO: BGHZ 44, 395, 400). Daß sich die Nichtzulassung im Einzelfall unbillig zu dem Nachteil einer Partei auswirken kann, muß in Kauf genommen werden (BGHZ aaO). Lohmann Krohn