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BGH · XII ZB 44/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 44/98

April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Die vom Vater gegen diese Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist nicht statthaft.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 44/98
vom 29. April 1998 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -, mit der dieses die elterliche Sorge für den Sohn der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen hat, bestätigt und eine weitere Beschwerde des Vaters nicht zugelassen. Die vom Vater gegen diese Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht
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die Nichtzulassung nicht näher begründet hat (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990,
1228) .
Blumenrohr	Zysk	Hahne
 Sprick
Weber-Monecke