Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des 12. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14. 1 Die Antragstellerin hat als Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Vaterschaft des Beteiligten zu 1 zu dem Beteiligten zu 2 angefochten. Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater des Beteiligten zu 2 sei. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449), durch die die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt worden sind, hat die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag zurückgenommen. Die von der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme erfordert, weil bereits eine Endentscheidung ergangen ist, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Zustimmung der übrigen Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nach § 172 FamFG. Als Endentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Entscheidung in erster Instanz anzusehen (vgl. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449) die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt hat, fehlt es für die behördliche Vaterschaftsanfechtung an einer gesetzlichen Grundlage (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 44/12 vom 20. November 2014 in der Familiensache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14. Juni 2011 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Wert: 2.000 € Gründe: I. 1 Die Antragstellerin hat als Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Vaterschaft des Beteiligten zu 1 zu dem Beteiligten zu 2 angefochten. Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater des Beteiligten zu 2 sei. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3, der Mutter des Beteiligten zu 2, sowie dessen Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. -3- 2 Dagegen hat die Beteiligte zu 3 die zugelassene Rechtsbeschwerde ein- gelegt, mit der sie die Zurückweisung des Anfechtungsantrags verfolgt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449), durch die die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt worden sind, hat die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag zurückgenommen. Der Beteiligte zu 2 hat der Rücknahme zugestimmt, nicht aber die Beteiligten zu 1 und 3. 3 1. Die von der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme erfordert, weil bereits eine Endentscheidung ergangen ist, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Zustimmung der übrigen Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nach § 172 FamFG. Als Endentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Entscheidung in erster Instanz anzusehen (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. §22 Rn. 13 f.; HorndaschA/iefhues/Reinken FamFG 3. Aufl. §22 Rn. 5; BGH Beschluss vom 20. August 1998 -1 ZB 38/98 - NJW 1998, 3784 zu dem Zivilprozess). Mangels Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 3 ist die Antragsrücknahme nicht wirksam geworden und bedarf es somit einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449) die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt hat, fehlt es für die behördliche Vaterschaftsanfechtung an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Oktober 2014 -1 BvR 3210/10 - Juris). -4- 6 Demnach ist auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 die ange- fochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist der Anfechtungsantrag zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2011 - 30 F 144/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2011 -11-12 UF 197/11 -