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BGH · XII ZB 44/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 44/12

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des 12. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14. 1 Die Antragstellerin hat als Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Vaterschaft des Beteiligten zu 1 zu dem Beteiligten zu 2 angefochten. Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater des Beteiligten zu 2 sei. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449), durch die die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt worden sind, hat die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag zurückgenommen. Die von der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme erfordert, weil bereits eine Endentscheidung ergangen ist, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Zustimmung der übrigen Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nach § 172 FamFG. Als Endentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Entscheidung in erster Instanz anzusehen (vgl. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449) die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt hat, fehlt es für die behördliche Vaterschaftsanfechtung an einer gesetzlichen Grundlage (vgl.

Zitierte Normen: § 1600 BGB § 22 FamFG § 1600 BGB
BeteiligteRechtsbeschwerde20beteiligtFamFGHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 44/12
vom 20. November 2014 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14. Juni 2011 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Wert: 2.000 €
Gründe:
I.
1	Die Antragstellerin hat als Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die
 Vaterschaft des Beteiligten zu 1 zu dem Beteiligten zu 2 angefochten. Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater des Beteiligten zu 2 sei. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3, der Mutter des Beteiligten zu 2, sowie dessen Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
-3-
2	Dagegen	hat	die Beteiligte zu 3 die zugelassene Rechtsbeschwerde ein-
gelegt, mit der sie die Zurückweisung des Anfechtungsantrags verfolgt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449), durch die die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt worden sind, hat die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag zurückgenommen. Der Beteiligte zu 2 hat der Rücknahme zugestimmt, nicht aber die Beteiligten zu 1 und 3.
3	1. Die von der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme erfordert, weil bereits eine Endentscheidung ergangen ist, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Zustimmung der übrigen Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nach § 172 FamFG. Als Endentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Entscheidung in erster Instanz anzusehen (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. §22 Rn. 13 f.; HorndaschA/iefhues/Reinken FamFG 3. Aufl. §22 Rn. 5; BGH Beschluss vom 20. August 1998 -1 ZB 38/98 - NJW 1998, 3784 zu dem Zivilprozess). Mangels Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 3 ist die Antragsrücknahme nicht wirksam geworden und bedarf es somit einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.
4	2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5	Nachdem	das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449) die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt hat, fehlt es für die behördliche Vaterschaftsanfechtung an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Oktober 2014 -1 BvR 3210/10 - Juris).
-4-
6	Demnach	ist auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 die ange-
fochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist der Anfechtungsantrag zurückzuweisen.
Dose
 Klinkhammer
Günter
 Nedden-Boeger
 Botur
Vorinstanzen:
AG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2011 - 30 F 144/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2011 -11-12 UF 197/11 -