Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 25. Juni 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- zur Vorbereitung der Berufungsbegründung vorgelegt worden sei, habe dieser sich telefonisch bei dem Vorsitzenden des Senats erkundigt, ob - wegen einer Operation, der er, der Beklagte, sich habe unterziehen müssen - eine Verlängerung der Begründungsfrist gewährt werden könne. 3. Juni 1993 ein Verlängerungsgesuch diktiert und dieses, nachdem es geschrieben worden sei, unterzeichnet und der Anwaltsgehilfin Frau übergeben mit dem ausdrückli- Frau S., die bereits mehrere Jahre für Rechtsanwalt M.tätig sei, für ihn eigenverantwortlich und bisher stets zuverlässig den Fristenkalender führe und sich auch sonst als zuverlässig und tüchtig erwiesen habe, habe die Erledigung ausdrücklich zugesagt. Juni 1993 habe Rechtsanwalt M.vor Verlassen der Kanzlei gegen 13 Uhr u.a. den Fristenkalender mit Frau S. ihm erklärt, sie habe es am Vortag nicht mehr geschafft, der Schriftsatz sei aber fertig und sie werde ihn heute mit der Gerichtspost bei Gericht einreichen. Auf weitere Frage von Rechtsanwalt M.nach der Eintragung des Fristablaufs auf Montag, den 7. Er habe sich darauf verlassen, daß sie seine Anordnungen, wie es bisher stets geschehen sei, korrekt erledigen werde. Juni 1993 habe Rechtsanwalt M.sich wegen anderer Angelegenheiten nicht mehr an die vorliegende Sache erinnert. ihm "völlig aufgelöst" erklärt, sie habe die Postmappe mit dem Schriftsatz vom 3. Darin habe sie "die Chance gesehen", eine frühere S-Bahn zu erreichen, sich den Umweg zu dem Justizpalast zu ersparen und Juni 1993 zwar im Kalender gestrichen; denn es sei in der Kanzlei zwingend vorgeschrieben, daß am Ende eines Arbeitstages keine Frist offenbleiben dürfe; die Übertragung auf Montag, den 7. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein Verschulden von Rechtsanwalt M.darin gesehen, daß dieser sich trotz aufgetretener Unzuverlässigkeit seiner Anwaltsgehilfin S. Denn die Angestellte habe gegen seine besondere Weisung, die Frist im Kalender auf den 7. Juni 1993 ~ habe sich Rechtsanwalt M.nicht mehr auf den routinemäßigen Ablauf seines Kanzleibetriebes verlassen dürfen. Der Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist von einem Monat (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten. Denn er war ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Den Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Frist bejaht hat, kann nicht gefolgt werden. b) Nach diesen Grundsätzen kann dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hier nicht deshalb ein Verschulden an der eingetretenen Fristversäumung angelastet werden, weil er sich auf die ordnungsgemäße Erledigung seiner Anordnungen durch seine Angestellte Frau S. Trotz dieser positiven Beurteilung mögen zwar, wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat, Bedenken gegen die Kenntnisse und die Qualifikation von Frau S. Denn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unter den gegebenen Umständen nicht darauf zurückzuführen, daß Frau S. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet und eingetragen hatte (diesen Fehler hatte Rechtsanwalt M.bereits bemerkt und richtiggestellt). Ihre Versäumnisse lagen vielmehr in der Nichtbeachtung von zwei ihr erteilten konkreten Weisungen in Bereichen, die keine besondere Qualifikation einer Büroangestellten erfordern: Zum einen war ihr aufgetragen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache im Fristenkalender am Freitag, dem 4. Juni 1993 einzutragen; zu dem anderen war sie angewiesen dafür Sorge zu tragen, daß der Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag vom 3. Juni 1993, wie es die Organisation in der Kanzlei ohnehin vorsah, postfertig gemacht und mit der täglichen Gerichtspost in die Einlaufstelle oder zu dem Nachtbriefkasten im Justizpalast gebracht wurde. Gleichwohl hatte Frau S., wie sich am folgenden Tag herausstellte, beide Anordnungen mißachtet und sowohl die Neueintragung im Kalender als auch den Transport des Schriftsatzes zu dem Gericht am 3. am nächsten Tag zu dem Anlaß genommen hat, diese nachdrücklich an die Erledigung beider Maßnahmen zu erinnern - was sie ihm "zuverlässig zusicherte" - hatte er keine begründete Veranlassung, an der nunmehr ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Anordnungen zu zweifeln.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 43/94 vom 20 * April 1994 in dem Rechtsstreit Baldur C^^B^straße 10, M Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Straße 92a, M^j gegen Manfred -Straße 38, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Falk und Kollegen, U^H^straße 75, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1994 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. Februar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 50.396 DM. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 25. Februar 1993, zugestellt am 6. April 1993, zur Zahlung von 50.396,40 DM aus einem Mietverhältnis verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beklagte am 6. Mai 1993 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1993, beim Oberlandesgericht eingegangen am 8. Juni 1993, hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Auf gerichtlichen Hinweis, daß das Verlängerungsgesuch verspätet eingegangen sei, hat er am 22. Juni 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- 3 fungsbegründungsfrist beantragt und die Begründung des Rechtsmittels nachgeholt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: Als seinem Prozeßbevoll-mächtigten, Rechtsanwalt der Vorgang am 3. Juni 1993 zur Vorbereitung der Berufungsbegründung vorgelegt worden sei, habe dieser sich telefonisch bei dem Vorsitzenden des Senats erkundigt, ob - wegen einer Operation, der er, der Beklagte, sich habe unterziehen müssen - eine Verlängerung der Begründungsfrist gewährt werden könne. Das sei ihm in Aussicht gestellt worden. Daraufhin habe Rechtsanwalt M. am 3. Juni 1993 ein Verlängerungsgesuch diktiert und dieses, nachdem es geschrieben worden sei, unterzeichnet und der Anwaltsgehilfin Frau übergeben mit dem ausdrückli- chen Hinweis, daß es sich um eine Berufungsbegründungsfrist handele, die erhöhte Aufmerksamkeit erfordere und unter allen Umständen gewahrt werden müsse. Frau S., die bereits mehrere Jahre für Rechtsanwalt M. tätig sei, für ihn eigenverantwortlich und bisher stets zuverlässig den Fristenkalender führe und sich auch sonst als zuverlässig und tüchtig erwiesen habe, habe die Erledigung ausdrücklich zugesagt. Wie sich bei der Bearbeitung am 3. Juni 1993 gezeigt habe, habe Frau S. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache allerdings nicht für Montag, den 7. Juni 1993, sondern - weil ihr dies "noch sicherer" erschienen sei - für den 4. Juni 1993 im Fristenkalender vermerkt gehabt mit der Bemerkung "Berufungsbegründung, Ablauf 6.6.1993". Rechtsanwalt M. habe sie über diesen Fehler be 4 - lehrt und nachdrücklich von ihr verlangt, den Fristablauf nochmals richtig für den 7. Juni 1993 einzutragen. Am Freitag, den 4. Juni 1993 habe Rechtsanwalt M. vor Verlassen der Kanzlei gegen 13 Uhr u.a. den Fristenkalender mit Frau S. besprochen, in dem an erster Stelle die Frist in der vorliegenden Sache eingetragen gewesen sei. Auf seine Frage, ob diese wohl gestrichen werden könne, nachdem der Schriftsatz vom 3. Juni 1993 bereits ausgelaufen sei, habe Frau S. ihm erklärt, sie habe es am Vortag nicht mehr geschafft, der Schriftsatz sei aber fertig und sie werde ihn heute mit der Gerichtspost bei Gericht einreichen. Rechtsanwalt M. habe Frau S. aus diesem Anlaß ausdrücklich an die Erledigung erinnert, was sie ihm zuverlässig zugesichert habe. Auf weitere Frage von Rechtsanwalt M. nach der Eintragung des Fristablaufs auf Montag, den 7. Juni 1993 habe Frau S. erklärt, dies sei noch nicht geschehen; auch hierzu habe Rechtsanwalt M. sie nochmals eindringlich auf-gefordert. Er habe sich darauf verlassen, daß sie seine Anordnungen, wie es bisher stets geschehen sei, korrekt erledigen werde. Am Montag, den 7. Juni 1993 habe Rechtsanwalt M. sich wegen anderer Angelegenheiten nicht mehr an die vorliegende Sache erinnert. Am Dienstag, den 8. Juni 1993 habe Frau S. ihm "völlig aufgelöst" erklärt, sie habe die Postmappe mit dem Schriftsatz vom 3. Juni 1993 jetzt bei sich vorgefunden. Am Freitag habe sie die Sache erledigen wollen, aber festgestellt, daß ihr eine beglaubigte Abschrift fehlte. Darin habe sie "die Chance gesehen", eine frühere S-Bahn zu erreichen, sich den Umweg zu dem Justizpalast zu ersparen und 5 früher nach Hause zu kommen. Sie habe den Vorgang extra auf einem - wie sie gemeint habe - unübersehbaren Platz auf ihrem Schreibtisch abgelegt, um ihn auf jeden Fall am Montag, den 7. Juni 1993 zu erledigen. An diesem Tag sei der Schriftsatz offenbar durch einen Schreibblock verdeckt worden und deshalb ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Da sie am Freitagmittag in großer Eile gewesen sei, habe sie die Frist vom 4. Juni 1993 zwar im Kalender gestrichen; denn es sei in der Kanzlei zwingend vorgeschrieben, daß am Ende eines Arbeitstages keine Frist offenbleiben dürfe; die Übertragung auf Montag, den 7. Juni 1993 habe sie aber in der Eile unterlassen. Auf diese Weise sei der Vorgang auch bei der abendlichen Kontrolle des Fristenkalenders am 7. Juni 1993 nicht mehr bemerkt worden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein Verschulden von Rechtsanwalt M. darin gesehen, daß dieser sich trotz aufgetretener Unzuverlässigkeit seiner Anwaltsgehilfin S. weiterhin auf sie verlassen habe. Bereits am 3. Juni 1993 habe Rechtsanwalt M. feststellen können, daß Frau S. den Ablauf der Begründungsfrist am 7. Juni 1993 fehlerhaft für den 4. Juni 1993 eingetragen hatte. Spätestens am 4. Juni hätten sich ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit von Frau 5. bei ihm aufdrängen müssen. Denn die Angestellte habe gegen seine besondere Weisung, die Frist im Kalender auf den 7. Juni 1993 einzutragen und gegen seine grundsätzliche Weisung, Unterzeichnete Schriftstücke noch am selben Abend auslaufen zu lassen, verstoßen. Spätestens ab diesem Zeit- punkt nach der dreifach in Erscheinung getretenen Unzuverlässigkeit der Anwaltsgehilfin - fehlerhafte Fristnotierung, Liegenlassen des Unterzeichneten Schriftsatzes und Nichtbeachtung der ausdrücklichen Weisung vom 3. Juni 1993 ~ habe sich Rechtsanwalt M. nicht mehr auf den routinemäßigen Ablauf seines Kanzleibetriebes verlassen dürfen. Er sei vielmehr gehalten gewesen, den rechtzeitigen Auslauf des Schriftsatzes selbst zu überwachen und zu überprüfen. Da er das unterlassen habe, treffe ihn ein eigenes Verschulden an der eingetretenen Fristversäumung. Gegen diesen ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 28. Januar 1994 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit der am 11. Februar 1994 eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Die gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet . 1. Der Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist von einem Monat (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten. Diese endete am Montag, den 7. Juni 1993. Durch die erst am 22. Juni 1993 eingereichte Berufungsbegründung wurde sie nicht gewahrt. 2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Denn er war ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). 7 Den Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Frist bejaht hat, kann nicht gefolgt werden. a) Es ist allgemein anerkannt, daß sich ein Rechtsanwalt bei der Wahrung prozessualer Fristen grundsätzlich der Hilfe seiner Büroangestellten bedienen darf, daß ihn aber ein eigenes Verschulden trifft, wenn er es - unter anderem - bei der Auswahl und Überwachung seiner Angestellten an der notwendigen Sorgfalt fehlen läßt. Die Anforderungen an die Qualifikation der Angestellten richten sich dabei nach der Art der ihnen übertragenen Aufgaben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87, vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 und vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 = BGHR ZPO § 233 Büropersonal 1, 2 und 5 m.w.Nachw.; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 = VersR 1985, 1140, 1141 m.w.Nachw.) . b) Nach diesen Grundsätzen kann dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hier nicht deshalb ein Verschulden an der eingetretenen Fristversäumung angelastet werden, weil er sich auf die ordnungsgemäße Erledigung seiner Anordnungen durch seine Angestellte Frau S. verlassen hat. Frau S. ist, wie in dem Wiedereinsetzungsgesuch dargetan ist, gelernte Anwaltsgehilfin, die seit vielen Jahren im Beruf und seit mehreren Jahren für Rechtsanwalt M. tätig ist. Ferner ist dargelegt, sie sei eine zuverlässige und tüchtige Bürokraft, die die ihr übertragenen Aufgaben stets verläßlich erledigt und alle Anweisungen getreulich ausgeführt habe. T- Trotz dieser positiven Beurteilung mögen zwar, wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat, Bedenken gegen die Kenntnisse und die Qualifikation von Frau S. im Bereich der Fristenberechnung angebracht sein. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an. Denn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unter den gegebenen Umständen nicht darauf zurückzuführen, daß Frau S. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet und eingetragen hatte (diesen Fehler hatte Rechtsanwalt M. bereits bemerkt und richtiggestellt). Ihre Versäumnisse lagen vielmehr in der Nichtbeachtung von zwei ihr erteilten konkreten Weisungen in Bereichen, die keine besondere Qualifikation einer Büroangestellten erfordern: Zum einen war ihr aufgetragen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache im Fristenkalender am Freitag, dem 4. Juni 1993, zu streichen und ihn statt dessen für Montag, den 7. Juni 1993 einzutragen; zu dem anderen war sie angewiesen dafür Sorge zu tragen, daß der Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag vom 3. Juni 1993, wie es die Organisation in der Kanzlei ohnehin vorsah, postfertig gemacht und mit der täglichen Gerichtspost in die Einlaufstelle oder zu dem Nachtbriefkasten im Justizpalast gebracht wurde. Beide Weisungen betrafen als solche einfache Routineangelegenheiten, mit denen eine erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin in der Regel vertraut ist. Gleichwohl hatte Frau S., wie sich am folgenden Tag herausstellte, beide Anordnungen mißachtet und sowohl die Neueintragung im Kalender als auch den Transport des Schriftsatzes zu dem Gericht am 3. Juni 1993 "nicht mehr geschafft". Hierbei handelte es sich indessen nach dem anwaltlich versicherten 9 Vortrag des Beklagten um eine einmalige Nachlässigkeit der sonst zuverlässig arbeitenden Angestellten Frau S.. Ein derartig einmaliges Versehen ist nicht geeignet, einen generellen Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Angestellten zu begründen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79 = VersR 1979, 1028, 1029). Da Rechtsanwalt M. die Versäumnisse von Frau S. am nächsten Tag zu dem Anlaß genommen hat, diese nachdrücklich an die Erledigung beider Maßnahmen zu erinnern - was sie ihm "zuverlässig zusicherte" - hatte er keine begründete Veranlassung, an der nunmehr ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Anordnungen zu zweifeln. Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn sich Frau S. in der Vergangenheit schon bei anderen Anlässen als unzuverlässig erwiesen hätte. Da das nicht der Fall war, trifft Rechtsanwalt M. kein Verschulden an der eingetretenen Fristversäumung. Für das Verschulden der Anwaltsgehilfin Frau S. hat der Beklagte nicht einzutreten. Blumenröhr Krohn Zysk Gerber Sprick