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BGH

Gericht: BGH

Der Ehemann hat eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2), deren ehezeitlich erworbener Wert mit monatlich 428,20 DM festgestellt worden ist. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht die Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungs-rente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 114,15 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dazu hat es die Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 12,30 DM umgerechnet. Den zwischen den Anwartschaften des Ehemannes (428,20 DM + 12,30 DM = 440,50 DM) und der Anwartschaft der Ehefrau bestehenden Wertunterschied in Höhe von monatlich (440,50 DM -382,08 DM =) 58,42 DM hat es in Höhe der Hälfte (29,21 DM) dadurch ausgeglichen, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf ein dort für die Ehefrau zu errichtendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,06 DM übertragen und außerdem für sie auf dem gleichen Konto im Wege des Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs.3 VAHRG zu Lasten der bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 6,15 DM begründet hat. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Zwar erreiche sie damit immer noch nicht die für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nötige Mindestwartezeit von 60 Monaten (§ 23 ff AVG); doch könne bei einem Alter der Ehefrau von erst 36 Jahren nicht ausgeschlossen werden, daß sie diese Wartezeit noch erreichen und dabei auf die drei Monate aus dem Quasi-Splitting angewiesen sein werde. Es trifft zu, daß die Ehefrau durch das in Frage stehende Quasi-Splitting ihre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur von zehn auf dreizehn Monate steigern kann. Gleichwohl liegt kein Fall vor, in dem es nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (Senatsbeschluß vom 12. September 1984 den Umfang ihrer Beschäftigung von 20 auf 30 Wochenstunden ausgedehnt hat, spricht nichts dafür, daß die 36 Jahre alte Ehefrau beabsichtigt, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden. Das Oberlandesgericht hat diesen Fall zwar erwähnt, aber nicht beachtet, daß eine Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge entrichtet werden, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichsteht (§ 9 Abs.5a AVG). Der Ausgleich der Anwartschaft auf Versicherungsrente ist auszuschließen, da dem weder § 3c Satz 2 VAHRG noch ein überwiegendes Interesse der Ehefrau an der Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 6,15 DM entgegensteht. Unabhängig davon spricht für den Ausschluß eines Ausgleichs der Anwartschaft auf Versicherungsrente entscheidend, daß es sich bei diesem Anrecht des Ehemannes ohnehin nicht um das werthöchste aus der Zusatzversorgung handelt, sondern lediglich um das höchste schon unverfallbare Anrecht (vgl. Februar 1972 ununterbrochen besteht und weiter andauert, kann davon ausgegangen werden, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf eine (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar wird und die Ehefrau es unter den Voraussetzungen des

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 86a BayBG § 1 VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG § 9 AngVersG § 3c VAHRG
EhefrauAusgleichAnwartschaftEhemannesOberlandesgerichtVBLVAHRGAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
43/90
BESCHLUSS
in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Dezember 1990
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. März 1990 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempten vom 20. September 1989 in Nr. 4 des Urteilsausspruchs wie folgt geändert:
Der Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers auf eine Versicherungsrente (§ 44 der VBL-Satzung) aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird ausgeschlossen .
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
WI
Beschwerdewert! 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1955 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1953 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 4. März 1977 die Ehe, aus der eine 1979 geborene Tochter stammt. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 2. März 1989 zugestellt.
Die Ehefrau ist Finanzbeamtin auf Lebenszeit. Sie hat während der Ehezeit (1. März 1977 bis 28. Februar 1989,
§ 1587 Abs. 2 BGB), in der sie wegen Kindesbetreuung nur teilzeitbeschäftigt war (Art. 86a BayBG), eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworben, deren Wert nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 23. Mai 1989 382,08 DM beträgt, und zwar monatlich und - wie alle genannten Beträge - bezogen auf den 28. Februar 1989. Der Ehemann hat eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2), deren ehezeitlich erworbener Wert mit monatlich 428,20 DM festgestellt worden ist. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht die Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungs-rente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 114,15 DM erlangt hat.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dazu hat es die Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 12,30 DM umgerechnet. Den zwischen den Anwartschaften des Ehemannes (428,20 DM +
 12,30 DM = 440,50 DM) und der Anwartschaft der Ehefrau bestehenden Wertunterschied in Höhe von monatlich (440,50 DM -382,08 DM =) 58,42 DM hat es in Höhe der Hälfte (29,21 DM) dadurch ausgeglichen, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf ein dort für die Ehefrau zu errichtendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,06 DM übertragen und außerdem für sie auf dem gleichen Konto im Wege des Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 6,15 DM begründet hat.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
5
1.	Das Oberlandesgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß die Voraussetzungen des § 3c Satz 1 VAHRG erfüllt sind. Der rechnerisch fehlerfrei ermittelte Wert der zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL zu begründenden Rentenanwartschaft - monatlich 6,15 DM, bezogen auf den 28. Februar 1989 - übersteigt nicht den gesetzlich bestimmten Grenzwert, der für das Ende der Ehezeit monatlich 7,88 DM beträgt (vgl. dazu Schmeiduch FamRZ 1989, 140).
2.	Das Oberlandesgericht hat jedoch die Auffassung vertreten, dem Ausschluß stehe § 3c Satz 2 VAHRG entgegen. Denn die ausgleichsberechtigte Ehefrau, die bisher keine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung habe, erlange durch das (unangefochtene) Rentensplitting lediglich zehn Versicherungsmonate (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Das Quasi-Splitting verschaffe ihr weitere drei Monate Versicherungszeit. Zwar erreiche sie damit immer noch nicht die für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nötige Mindestwartezeit von 60 Monaten (§ 23 ff AVG); doch könne bei einem Alter der Ehefrau von erst 36 Jahren nicht ausgeschlossen werden, daß sie diese Wartezeit noch erreichen und dabei auf die drei Monate aus dem Quasi-Splitting angewiesen sein werde. Dieses Interesse wiege bei der gebotenen Abwägung schwerer als das Interesse der VBL an der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.
Das Ergebnis einer Ermessensentscheidung des Tatrichters, wie sie bei der Anwendung des § 3c VAHRG zu treffen ist, unterliegt nur einer eingeschränkten rechtlichen Prüfung. Die weitere Beschwerde macht jedoch zu Recht geltend, daß das Oberlandesgericht bei seiner Abwägung von unzutreffendem Voraussetzungen ausgegangen ist.
6
Es trifft zu, daß die Ehefrau durch das in Frage stehende Quasi-Splitting ihre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur von zehn auf dreizehn Monate steigern kann. Gleichwohl liegt kein Fall vor, in dem es nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - BGHR VAHRG § 3c Wartezeiten 1 - FamRZ 1989, 41). Denn die Ehefrau besitzt eine solche Absicherung bereits durch ihren Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sie ist nach der dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Auskunft der Beteiligten zu 3. als Steuerhauptsekretärin Beamtin auf Lebenszeit mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. November 1974 in der Besoldungsgriippe A 8. Nachdem sie ab 1. September 1984 den Umfang ihrer Beschäftigung von 20 auf 30 Wochenstunden ausgedehnt hat, spricht nichts dafür, daß die 36 Jahre alte Ehefrau beabsichtigt, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden. Selbst wenn aber ein solcher Fall ein-treten würde, würde sie gemäß § 9 AVG in der Rentenversicherung der Angestellten nachversichert. Das Oberlandesgericht hat diesen Fall zwar erwähnt, aber nicht beachtet, daß eine Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge entrichtet werden, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichsteht (§ 9 Abs. 5a AVG). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Ehefrau auf diesem Wege eine Versicherungszeit von mehr als 60 Kalendermonaten erlangen würde. Nähere Feststellungen dazu sind daher nicht veranlaßt.
7
Da der Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts danach die entscheidende Grundlage fehlt, kann sie nicht bestehen. bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Der Ausgleich der Anwartschaft auf Versicherungsrente ist auszuschließen, da dem weder § 3c Satz 2 VAHRG noch ein überwiegendes Interesse der Ehefrau an der Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 6,15 DM entgegensteht. Auf ihrer Seite ist schon zweifelhaft, ob sich der Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt zu ihren Gunsten auswirken kann, so daß der Ausgleich in anderer Weise hätte geregelt werden sollen, wenn sie beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag gemäß § 1587b Abs. 4 BGB gestellt hätte. Unabhängig davon spricht für den Ausschluß eines Ausgleichs der Anwartschaft auf Versicherungsrente entscheidend, daß es sich bei diesem Anrecht des Ehemannes ohnehin nicht um das werthöchste aus der Zusatzversorgung handelt, sondern lediglich um das höchste schon unverfallbare Anrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c - Ermessen 2 = FamRZ 1989, 37, 39 unter II 4b und vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 unter II 3b). Da die Beschäftigung des Ehemannes im öffentlichen Dienst seit dem 1. Februar 1972 ununterbrochen besteht und weiter andauert, kann davon ausgegangen werden, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf eine (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar wird und die Ehefrau es unter den Voraussetzungen des
§ 10a VAHRG noch erreichen kann, daß diese werthöhere Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wird.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp